BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 234/07 vom 6. Mai 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 6. Mai 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 11. Oktober 2007 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247247 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. F374r die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrunds344tzlich aufgewor-fene Frage, ob entgegen dem Wortlaut des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht sich auch auf Angaben erstreckt, die der Schuldner vor dem Er366ffnungsbeschluss gemacht hat, besteht kein Kl344rungs-bedarf. In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass - 374ber den Wortlaut 2 - 3 - der Vorschrift des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO hinaus - nicht nur Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten im er366ffneten Verfahren, sondern auch solche bis zur Ver-fahrenser366ffnung erfasst werden (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232, 233; v. 15. November 2007 - IX ZB 159/06, Rn. 8). 2. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Versto337 gegen das Gebot der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes (BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 80/08, ZInsO 2009, 298 Rn. 3) liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass die Glaub-haftmachung auch durch Vorlage der schriftlichen Erkl344rung eines Insolvenz-verwalters oder Treuh344nders erfolgen kann (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 10; v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, ZInsO 2008, 920 Rn. 7; v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 6). Dies ist hier durch die Bezugnahme auf den Schlussbericht des Insolvenzverwalters in ausreichendem Ma337 geschehen. 3 3. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Versto337 gegen das Willk374rverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) bez374glich der vom Beschwerdegericht ange-nommenen Obliegenheitsverletzungen liegt nicht vor. Willk374r ist erst dann ge-geben, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann je-doch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage aus-einandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG NJW 2001, 1125 f). 4 - 4 - 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 5 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 18.06.2007 - 1501 IN 3907/05 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 11.10.2007 - 14 T 13890/07 -
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