BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 234/08 vom 16. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 16. Juli 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 19. September 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 600 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der B. mbH. Im vorliegenden Rechtsstreit hat er den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf R374ckgew344hr von 943 200 in An-spruch genommen. F374r diese Klage ist ihm in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Sein Antrag auf Prozesskostenhilfe f374r das Berufungsverfah- 1 - 3 - ren ist zur374ckgewiesen worden. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kl344ger weiterhin die Bewilligung von Prozess-kostenhilfe f374r die Berufungsinstanz. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 1. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Nach 247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO 374bernehme der Fiskus die Rechtsverfolgungskosten allein im Hinblick auf die den Insolvenzverwaltern 374bertragene Aufgabe einer geordneten Abwicklung massearmer Verfahren. Soweit die Rechtsverfolgung dem 366ffentlichen Interes-se entspreche, sei es gerechtfertigt, den Verwalter nicht wegen seiner Verg374-tungsanspr374che als "wirtschaftlich beteiligt" im Sinne von 247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO anzusehen, wenn er zur Anreicherung der Masse Prozesse f374hre. Eine Rechtsverfolgung, die durch das 366ffentliche Interesse an der geordneten Ab-wicklung masseloser Verfahren nicht gedeckt sei, sei dagegen mutwillig. Es liege nicht im 366ffentlichen Interesse, einen Prozess zu f374hren, der nicht zur an-teilm344337igen Befriedigung der Massegl344ubiger f374hre, sondern allenfalls einen Teil der Massekosten erl366sen k366nne. Diese Bewertung finde ihren Niederschlag in 247 207 InsO, der die Einstellung des Insolvenzverfahrens bei fehlender Mas-sekostendeckung verlange. Wenn das 366ffentliche Interesse gebiete, das Insol-venzverfahren nicht fortzuf374hren, k366nne auch kein 366ffentliches Interesse an Prozessen des Verwalters mehr bestehen. Der Verwalter habe es sonst in der Hand, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des 247 207 InsO seine Geb374hren zu erh366hen und zugleich vom Fiskus zu tragende Kosten zu produzieren. 3 - 4 - 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung im Ergebnis stand. Der Kl344ger hat schon deshalb keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs, die nicht dazu geeignet ist, eine bereits eingetretene Massekostenarmut zu beheben, nicht mehr zu seinen gesetzlichen Aufgaben geh366rt. 4 a) Der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes erh344lt auf Antrag Pro-zesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Ver-m366gensmasse nicht aufgebracht werden k366nnen und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzu-bringen (247 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das gilt auch und gerade im Hinblick auf eine Anfechtungsklage. Wie sich aus 247 129 Abs. 1 InsO ergibt, nimmt der Insolvenzverwalter mit der Anfechtung von Rechtshandlungen nach Ma337gabe der 247247 130 bis 146 InsO eine ihm mit seinem Amt 374bertragene Aufgabe wahr. Diese Aufgabe obliegt ihm sogar dann, wenn der aus einer Anfechtung zu er-zielende Erl366s wegen der vorweg zu befriedigenden Verfahrenskosten (247 54 InsO) nicht an die Insolvenzgl344ubiger verteilt werden kann (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 460/02, NZI 2004, 26, 27 mit weiteren Nachwei-sen; v. 14. Juli 2005 - IX ZB 224/04, NZI 2005, 560, 561). Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine Anfechtungsklage folglich nicht schon dann mutwillig im Sinne von 247 114 Satz 1 ZPO, wenn der Verwalter Masseunzul344nglichkeit angezeigt hat (BGH, Beschl. v. 28. Februar 2008 - IX ZB 147/07, NZI 2008, 431). Die Anzeige der Masseunzul344nglichkeit hat Auswirkungen auf die Vertei-lung der vorhandenen Masse (247247 208, 209 InsO), nicht jedoch auf den Aufga-benkreis des Insolvenzverwalters. Der Verwalter bleibt vielmehr verpflichtet, das gesamte zur Insolvenzmasse geh366rende Verm366gen zu verwalten und zu ver-werten (247 208 Abs. 3 InsO). Dazu geh366rt es, Anfechtungsanspr374che durchzu- 5 - 5 - setzen. Anfechtungsanspr374che sind Teil der Insolvenzmasse. Eingestellt wird das Insolvenzverfahren erst, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Ma337gabe des 247 209 InsO verteilt hat (247 211 Abs. 1 InsO). b) Anders ist die Lage, wenn sich nach der Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht einmal mehr ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. In einem solchen Fall stellt das Insol-venzgericht das Verfahren ein, wenn nicht ein ausreichender Geldbetrag vorge-schossen wird oder die Kosten nach 247 4a InsO gestundet werden (247 207 Abs. 1 InsO). Der Verwalter hat aus den vorhandenen Barmitteln zun344chst die Ausla-gen, sodann die 374brigen Kosten des Verfahrens anteilig zu berichtigen (247 207 Abs. 3 Satz 1 InsO). Er verteilt also nur die vorhandene liquide Masse. Zur Ver-wertung von Massegegenst344nden ist er dagegen nicht mehr verpflichtet (247 207 Abs. 3 Satz 2 InsO). Dem Insolvenzverwalter wird nicht zugemutet, T344tigkeiten zu entfalten, obgleich sein Verg374tungsanspruch (247 54 Nr. 2 InsO) nicht gedeckt ist (BT-Drucks. 12/2443, S. 218). Bis zur Einstellung des Insolvenzverfahrens bleibt er zwar zur Verwaltung der Insolvenzmasse berechtigt und verpflichtet (247 80 Abs. 1 InsO). Er mag - wie in der Kommentarliteratur vertreten wird - bis zur Aufhebung noch befugt sein, naheliegende Verwertungsm366glichkeiten zu nutzen (vgl. etwa Pape in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 207 Rn. 25; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 207 Rn. 11; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 207 Rn. 21), wenn die Masse dadurch nicht mit zus344tzlichen Kosten belastet und die Verfah-renseinstellung nicht verz366gert wird. Eine Verpflichtung besteht insoweit jedoch nicht. 6 Diese Grunds344tze gelten auch f374r die Durchsetzung eines Anfechtungs-anspruchs. Nach Eintritt der Massekostenarmut ist der Insolvenzverwalter nicht mehr verpflichtet, noch Anfechtungsanspr374che durchzusetzen. Das folgt unmit- 7 - 6 - telbar aus 247 207 Abs. 3 Satz 2 InsO. Trotz der andauernden Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis gem344337 247 80 Abs. 1 InsO darf der Verwalter den Anfech-tungsanspruch weder beginnen noch in die n344chste Instanz treiben. Ein Anfech-tungsprozess stellt keine naheliegende und risikolose Verwertungsma337nahme dar, die trotz eingetretener Massekostenarmut noch durchgef374hrt werden k366nn-te; denn er nimmt typischerweise betr344chtliche Zeit in Anspruch und birgt das Risiko, die Masse mit zus344tzlichen Kosten zu belasten. 247 207 Abs. 1 InsO ver-langt vielmehr die unverz374gliche Einstellung des Insolvenzverfahrens, welche der Verwalter beim Insolvenzgericht anzuregen hat. c) Prozesskostenhilfe f374r ein Klage- oder Rechtsmittelverfahren des Ver-walters kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht (BGH, Beschl. v. 18. September 2003, aaO unter II. 2; OLG Naumburg ZInsO 2002, 540, 541). Prozesskostenhilfe wird nicht f374r einen Prozess bewilligt, zu dessen F374hrung der Insolvenzverwalter weder verpflichtet noch auch nur berechtigt ist. Fordert das Gesetz die alsbaldige Einstellung des Insolvenzverfahrens (247 207 Abs. 1 InsO), kann nicht zugleich ein Anspruch auf Finanzierung eines Rechtsstreits bestehen, der entweder die vom Gesetz verlangte Einstellung des Insolvenzver-fahrens hinausschiebt oder - wenn das Insolvenzverfahren gleichwohl einge-stellt wird - nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner nicht mehr fortgesetzt werden kann (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10. Februar 1982 - VIII ZR 158/80, ZIP 1982, 467, 468). 8 d) Gegen diese L366sung kann nicht die Ordnungsfunktion des Insolvenz-verfahrens eingewandt werden, die es gebiete, auch bei Kostenarmut einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe f374r Anfechtungsklagen zu gew344hren (so aber H366rmann NZI 2008, 291). Voraussetzung eines Insolvenzverfahrens ist nach 247247 26, 207 InsO - von den Ausnahmef344llen "Stundung der Verfahrenskosten" 9 - 7 - und "Gl344ubigervorschuss" abgesehen - die Deckung der Verfahrenskosten. Ist diese Voraussetzung nicht erf374llt, wird ein beantragtes Verfahren nicht er366ffnet, ein er366ffnetes Verfahren eingestellt. Eine "Ordnungsfunktion" kommt nur einem solchen Verfahren zu, das den Vorschriften der Insolvenzordnung entsprechend er366ffnet und fortgef374hrt werden kann. Macht der Insolvenzverwalter, wie H366r-mann (aaO) anscheinend vorschlagen will, bewusst unrichtige Angaben zu den Kosten des Insolvenzverfahrens, um trotz Fehlens der Bewilligungsvorausset-zungen Prozesskostenhilfe zu erhalten, macht er sich gegebenenfalls scha-densersatzpflichtig (247 60 InsO). Praktische Schwierigkeiten bei der Darlegung der Bewilligungsvoraussetzungen - der Mittellosigkeit im Sinne von 247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO einerseits, der fehlenden Kostenarmut im Sinne von 247 207 InsO an-dererseits - d374rften sich nicht ergeben. Hinsichtlich der tats344chlichen Grundla-gen der Massekostenarmut gelten die gleichen Grunds344tze wie f374r diejenigen der Deckung der Verfahrenskosten (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 17. Juni 2003 - IX ZB 476/02, NZI 2004, 30, 31 mit weiteren Nachweisen). Schon in eigenem Interesse (247 61 InsO), aber auch im Hinblick auf die Vorschrift des 247 207 InsO wird der Verwalter die wirtschaftliche und finanzielle Lage des seiner Verwal-tung unterliegenden Verm366gens laufend 374berwachen und insbesondere Liquidi-t344tsberechnungen anstellen und fortschreiben (M374nchKomm-InsO/Hefermehl, 2. Aufl. 247 207 Rn. 40). d) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Voraussetzungen des 247 207 Abs. 1 InsO im Zeitpunkt des Prozess-kostenhilfeantrags des Kl344gers erf374llt. Die Insolvenzmasse reichte nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Einem Barbestand von 15.302,92 200 standen Verfahrenskosten von 25.263,40 200 gegen374ber. Verwertbares Verm366-gen, durch das der Barbestand vermehrt werden k366nnte, ist nicht mehr vorhan-den. Die Anfechtungsanspr374che, die dem vorliegenden Rechtsbeschwerdever- 10 - 8 - fahren sowie dem Parallelverfahren IX ZB 221/08 zugrunde lagen, h344tten an der Kostenarmut auch dann nichts ge344ndert, wenn sie bestanden h344tten und durchsetzbar gewesen w344ren. III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren war zur374ckzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg verspricht (247 114 ZPO). 11 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Naumburg, Entscheidung vom 10.06.2003 - 12 C 291/06 - LG Halle, Entscheidung vom 19.09.2008 - 1 S 82/07 -
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