BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 234/11 vom 21. März 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 32, 33, 34 a) Eine Anpassung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Versorgung nach § 33 VersA usglG wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung beim Familiengericht folgt. b) Eine Aussetzung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG kommt lediglich in Höhe der Diff e- renz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Regelversorgungen des § 32 VersAusglG, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht, in Betracht. Wurde der Versorgungsausgleich noch auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden früheren Rechts durchgeführt, entspricht dies bei Anrecht en beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Betrag, der im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB aF ausgeglichen wurde. c) Die Aussetzung der Rentenkürzung ist nach § 33 Abs. 3 VersAusglG zusätzlich auf die Höhe des Unterhaltsansp ruchs beschränkt, den der geschiedene Ehegatte nach § 33 Abs. 1 VersAusglG bei ungekürzter Versorgung hätte. Liegt bereits ein Unterhaltstitel zugunsten des geschiedenen Ehegatten auf der Grundlage der u n- gekürzten Versorgung vor, ist im Rahmen des § 33 Abs . 3 VersAusglG grundsät z- lich von diesem Unterhaltstitel auszugehen. Bestehen allerdings Anhaltspunkte dafür, dass der vorliegende Unterhaltstitel nicht (mehr) dem gegenwärtigen g e- setzlichen Unterhaltsanspruch entspricht, hat das Familiengericht diesen neu zu ermitteln. - 2 - d) Der gerichtliche Titel über die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente muss den Umfang der Aussetzung betragsmäßig festlegen und darf sich nicht auf eine Aussetzung des vollen Kürzungsbetrages beschrän ken, auch wenn der fiktive Unterhaltsanspruch des geschiedenen Eh e- gatten gegenwärtig die Rentenkürzung übersteigt. BGH, Beschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - OLG Düsseldorf AG Mülheim an der Ruhr - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesg erichtshofs hat am 21. März 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Ric hter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden des Antragstellers und der Antrag s- gegnerin wird der Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Mai 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Obe r- landesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer durch den Verso r- gungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des Antragstellers. Auf den am 7. September 2004 zugestellten Antrag hatte das Amtsg e- richt - Familiengericht - die am 27. August 1971 geschlossene Ehe des Antra g- stellers (im Folgenden: Ehemann) und der weiteren Beteiligten (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden. Zugleich hatte es den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt und den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau monatlichen nachehelichen Unterhalt in H ö- he von 898,96 1 2 - 4 - Während der Ehezeit (1. August 1971 bis 31. August 2004; § 1587 Abs. 2 BGB aF) hatten beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rente n- versicherung bei der Antragsgegnerin ( Deutschen Rentenversicherung Bund; im Folgenden: DR V Bund) erworben. Der Ehezeitanteil der Rentenanwartschaft des Ehemannes belief sich auf 1.325,94 Außerdem hatte der Ehemann Anrechte bei der Versorgungsanstalt des Bu n- des und der Länder (VBL) erworben, deren Ehezeita nteil das Amtsgericht mit einer dynamischen Rentenanwartschaft von 204,59 Anrechte des Ehemannes bei der Zusatzversorgung des Baugewerbes hatte das Amtsgericht mit einer dynamischen Rentenanwartschaft in Höhe von 10,68 t. Den Versorgungsausgleich hatte das Amtsgericht auf die Weise durc h- g e führt, dass es ( [ 1.325,94 - 236,02 ] 1.089,92 2 =) 544,96 des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Eh e- mannes bei der D R V Bund auf das dor tige Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. Daneben hat te es zu Lasten der Anrechte des Ehemannes bei der VBL weitere Anwartschaften der Ehefrau in Höhe von (204,59 2 =) 102,30 - Splittings nach §§ 1 Abs. 3 VAHRG, 158 7 b Abs. 2 BGB aF auf dem Versicherungskonto der Ehefrau in der geset z- lichen Rentenversicherung begründet. Schließlich hatte das Amtsgericht zu m Ausgleich der Versorgungsanrechte des Ehemannes aus der Zusatzversorgung des Baugewerbes weitere monatliche Ren tenanwart schaften in Höhe von (10,68 2 =) 5,34 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf d as Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Re n- tenversicherung übertragen . Seit dem 1. Juli 2010 bezieht der Antragstelle r eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von (1.078,1 4 - 85,17 i- 3 4 5 - 5 - cherungs - und 21,02 Pflegeversicherungsbeitrag =) 971,95 k- sichtigung des Versorgungsausgleichs , also ohne Splitting und ohne erweitertes Splitting , hätte die Rente des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversich e- rung bei Rentenbeginn am 1. Juli 2010 1.608, 0 1 Kranken - und Pflegeversicherungsbeiträge 1.444,88 e- renz d ies er Bruttobeträge belief sich zum 1. Juli 2010 mithin auf (1.608, 01 - 1.078,14 =) 529,8 7 des Ehemannes von 0,925 berücksichtigt. Mit dem am 7. Juli 2010 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag hat der Ehemann im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber seine r am 14. Februar 1950 geborene n Ehefrau beantragt, die durch den Versorgungsausgleich b e- dingte Kürzung seiner laufenden Rente in vollem Umfang auszusetzen. Das Amtsgericht hat die Kürzung der Rente des Ehemannes bei der A n- tragsgegnerin für die Zeit ab dem 1. Juli 2010 in Höhe von monatlich 572,83 ausgesetzt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesg e- richt die Entscheidung abgeändert und die Kürzung der laufenden Altersverso r- gung des Ehemannes bei der Antr agsgegnerin mit Wirkung ab dem 1. August 2010 " in Höhe des vollen Kürzungsbetrages " ausgesetzt. Dagegen richten sich die vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden des Ehemannes und der DRV Bund. Der Ehemann begehrt eine Aussetzung der Kürzung b e- reits ab dem 1. Juli 2010 und eine Kürzung um einen festen Betrag. Auch die DRV Bund wendet sich gegen den dynamischen Beschlusstenor des Oberla n- desgerichts und begehrt Titulierung eines festen Betrages für die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Rentenkürzung des Ehema n- nes. 6 7 - 6 - II. Die Rechtsbeschwerde n sind gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Obe r- landesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Die Rechtsbeschwerden sind auch begründet und führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2011, 1798 veröffentlicht ist, hat di e Voraussetzungen einer Versorgungskürzung nach § 33 VersAusglG unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung des Amt s- gerichts bejaht. Der Ehemann habe bei Wegfall der Rentenk ürzung Unterhalt in Höhe von 898 ,96 durch den Verso r- gungsausgleich bedingte Kürzung der gesetzlichen Rente um derzeit 5 29,87 in vollem Umfang auszusetzen. Der Kürzungsbetrag müsse hier allerdings nicht in den Tenor aufg e- nommen werden. Die im Schrifttum vertretene Auffassung, wonach di e konkrete Höhe der Aussetzung in den Entscheidungst enor aufzunehmen sei, teile das Oberlandesgericht zwar für Fälle, in denen die Höhe der Aussetzung durch die Höhe der fiktiven Unterhaltsleistung begrenzt werde. D ie Angabe eines konkr e- ten Betrages sei ab er dann entbehrlich, wenn ein Anspruch auf Aussetzung in Höhe des vollen Kürzungsbetrages bestehe. Dann werde für den Vollzug der Aussetzung kein konkreter Betrag benötigt, weil dem Versorgungsträger die Höhe des Kürzungsbetrages und dessen Berechnung aus der Grundent - scheidung zum Versorgungsausgleich bekannt sei. Die ohne Kürzung zu za h- lende Rente könne problemlos errechnet werden. Eine Bezifferung der Ausse t- zungshöhe habe sogar den Nachteil, dass die in fester Höhe beschlossene 8 9 10 11 - 7 - Kürzungsaussetzung fortlau fend angepasst werden müsse, sobald sich die Bruttorente um einen über die Bagatellgrenze des § 33 Abs. 2 VersAusglG hi n- ausgehenden Betrag erhöhe. Im vorliegenden Fall rechtfertige die vom Amtsgericht ausgeurteilte U n- terhaltsverpflichtung des Ehemannes in Höhe von 898,96 die Ehefrau einen den Kürzungsbetrag in Höhe von derzeit (21,0601 [ EP ] x 0,925 [ Zugangsfaktor ] x [ aktueller Rentenwert ] =) 529,87 r- steigenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch habe. Die Angabe eines konkreten Aussetzungsbetrages sei deswegen entbehrlich. 2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält den Angriffen der Rechtsbeschwerden nicht stand. a) Zutreffend hat das Oberlandesgericht die durch den Versorgungsau s- gleich bedingte Kürzung der R ente des Ehemannes allerdings erst für die Zeit ab dem 1. August 2010 ausgesetzt. Nach § 34 Abs. 3 VersAusglG wirkt die A n- passung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Der Antrag des Ehemannes ist am 7. Juli 2010 beim Am tsgericht eing e- gangen, eine Aussetzung ist deswegen nicht bereits ab dem 1. Juli, sondern erst ab dem 1. August 2010 möglich . Im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut, der keine abweiche n- de Ermessensausübung zulässt, kann eine frühere Aussetzun g entgegen der Rechtsauffassung des Ehemannes auch nicht damit begründet werden, dass er bereits im März 2010 einen Rentenantrag gestellt und im Juni 2010 gegenüber dem Versorgungsträger eine Rentenanpassung wegen Unterhaltszahlung b e- a n tragt hatte. Mit der gesetzlichen Neuregelung des Rechts zum Versorgung s- ausgleich ist die Zuständigkeit für eine Aussetzung der durch den Versorgung s- ausgleich bedingten Rentenkürzung vom Versorgungsträger auf das Familie n- 12 13 14 15 - 8 - gericht übergegangen (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 73). Seit dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. September 2009 kommt es somit auf den Eingang des Antrags beim Familiengericht an. Die Behandlung eines fehlerhaft beim Verso r- gungsträger gestellten früheren Antrags kann keine Ausnahme rechtfertigen (vgl. BT - D rucks. 16/10144 S. 71 und OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1595, 1598 m. Anm. Borth). b) Das Oberlandesgericht hat allerdings den Umfang der Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des Ehema n- nes nicht zutreffend ermittelt. aa) Nach § § 32 ff. VersAusglG ist die Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhalts pflicht gegenüber dem geschied e- nen Ehegatten - wie im früheren Recht - nur für Regel sicherungs systeme vo r- gesehen. Im Bereich der ergänzenden Alt ersvorsorge kommen die Anpa s- sungsvorschriften hingegen nicht zur Anwen dung (BT - Drucks. 16/10144 S. 71 f.). Eine Anpassung der Rentenkürzung wegen einer gesetzlichen Unte r- haltspflicht kommt somit lediglich im Umfang der beim Ehemann im Wege des Splittings g ekürzten gesetzlichen Rente in Betracht. bb) Gemäß § 33 Abs. 1, 3 VersAusglG ist die Kürzung in Höhe des ohne die Kürzung bestehenden Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen A u s- gleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG , aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Damit hat der Gesetzgeber abweichend von der früheren Regelung des § 5 VAHRG eine doppelte Obergrenze für die Aussetzung der durch den Versorgungsau s- gleich bedingten Kürzung der Rentenanwartschaft geschaffen (BT - Drucks. 16/10144 S. 72) . 16 1 7 18 - 9 - (1) Für den Fall, dass bereits nach dem seit dem 1. September 2009 ge l- tenden Recht über den Versorgungsausgleich entschieden wurde, kommt eine Aussetzung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG lediglich in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Regelversorgungen des § 32 VersAusglG , aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Verso r- gung bezieht, in Betrac ht. Wenn beide Ehegatten lediglich in der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte im Sinne des § 32 VersAusglG erworben haben, ergibt sich d ie Grenze für eine Aussetzung der Rentenkürzung mithin aus der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte, die im Vollzug der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10 Abs. 2 VersAusglG als Anrechte gleicher Art vom Versorgungsträger zu verrechnen sind (BT - Drucks. 16/10144 S. 73 ; OLG Hamm FamRZ 2011, 1951 ) . Ein darüber hinau sgehender Ausgleich, der nach § 15 Ab s. 1, Abs. 5 Satz 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung e r- folgt, bleibt hingegen unberücksichtigt (BT - Drucks. 16/10144 S. 71 f. ; Borth Versorgungs ausgleich 6. Aufl. Rn. 955; OLG Stut tgart FamRZ 2011, 1798 ). Wurde der Versorgungsausgleich hingegen noch auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden früheren Rechts durchgeführt, entspricht dies dem Betrag, der im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausg e- glichen wur de. Denn auf diese Weise wurde ebenfalls die Hälfte der Differenz der Ehezeitanteile beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, was dem Vollzug der Entscheidung zum Ve rsorgungsausgleich nach neue m Recht gemäß § 10 Abs. 2 VersAu s glG entspricht (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2011, 814) . Wenn - wie im vorliegenden Fall - nur Anrechte in der gesetzlichen Re n- tenversicherung als Regel sicherungs system erworben wurden, ist die Ausse t- zung der Rentenkürzung auf den Splittingbetrag begrenzt . Die weitergehende Kürzung der gesetzlichen Rente des Ehemannes infolge des erweiterten Spli t- 19 20 - 10 - tings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bleibt insoweit unberücksichtigt , weil di e- se Kürzung auf den Ehezeitan teil des Ehemannes in der Zusatzversorgung des Baugewerbes zurückgeht, die kein Regelsicherungssystem im Sinne des § 32 VersAusglG ist (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 71 f.). Danach beläuft sich die nach § 3 3 Abs. 3 VersAusglG maßgebliche Diff e- renz der Eh ezeitanteile in den Regelsicherungssystemen auf den im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichenen B ruttob etrag von 544,96 (vgl. insoweit OLG Nürnberg Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 10 UF 1601/11 - veröffentlicht bei j uris) . Unter Berücksichtigung des für das Ende der Ehezeit geltenden allgemeinen Rentenwerts von 26,13 (vgl. FamRZ 2012, 171) und des für die Rente des Ehemannes relevanten Zugangsfaktors von 0,925 ergeben sich daraus (544,96 x 0,925 / 26,13 =) 19,2915 persönliche Entgeltpunkte des Ehemannes. Diese Kürzung der persönlichen Entgeltpunkte ergibt unter Berücksichtigung des seit dem 1. Juli 2010 geltende n allgemeinen Rentenwert s von 27,20 eine für die Aussetzung maßgebliche Rentenkürzung um ( 19,2915 x 27,20 Juli 2011 beläuft sich die maßgebliche Rentenk ürzung wegen des auf 27,47 e- stiegenen allgemeinen Rentenwerts auf (19, 2915 x 27,47 auf 529,94 Diese Beträge begrenzen nach § 33 Abs. 3 VersAu s glG die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des Antra g- stellers. Soweit die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgericht s dem widers pricht und - unter Einschluss der Verbundentscheidung zum erweiterten S plitting - bereits für die Zeit ab dem 1. August 2010 von einer Versorgungskü r- zung in Höhe von 529,87 , kann sie im Rahmen der Recht s- beschwerde der DRV Bund keinen Best and haben. 21 22 - 11 - (2) Hinzu kommt, dass die Aussetzung der Rente nkürzung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs beschränkt ist, den der geschiedene Ehegatte nach § 33 Abs. 1 VersAusglG bei ungekürzter Ve r- sorgung hätte (vgl. OLG Frankf urt FamRZ 2011, 1595, 1596 und Bergner NJW 2010, 3545, 3546) . Damit hat der Gesetzgeber die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung ausdrücklich auch auf die Höhe di e- ses fiktiven Unterhaltsanspruchs begrenzt. Hierdurch begegnet di e gesetzliche Neuregelung auch der Gefahr von Manipulationen durch kollusives Zusa m- menwirken der Eheleute (BT - Drucks. 16/10144 S. 72 , 126 f. ). Die somit für d en Umfang der Aussetzung einer durch den Versorgung s- ausgleich bedingten Kürzung erforderliche Ermittlung des fiktiven Unterhaltsa n- spruchs des Ehegatten hat das Oberlandesgericht nicht vorgenommen. Zwar hat es seiner Entscheidung den Unterhaltstitel aus dem Scheidungsverbundu r- teil zugrunde gelegt, wonach der Antragsteller seiner geschiedenen Ehefrau monatlich en nachehelichen Unterhalt in Höhe von 898,96 ies e U n- terhaltspflicht beruht aber auf einem Anerkenntnis des Antragstellers und ist im Verbundurteil deswegen nicht begründet . Hinzu kommt, dass auch das Ane r- kenntnis des Ehemannes auf s einem seinerzeit noch erzielten Erwerbsei n- kommen beruhte . Denn Renteneinkünfte bezieht er erst seit dem 1. Juli 2010. Besteht bereits ein Unterhaltstitel zugunsten des geschiedenen Ehega t- ten auf der Grundlage der ungekürzten Versorgung, ist im Rahmen d es § 33 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich von dem vorliegenden Unterhaltstitel ausz u- gehen. Denn die Rechtskraft des Unterhaltstitels bindet das Familiengericht auch im Rahmen dieser Vorfrage für die Aussetzung einer durch den Verso r- gungsausgleich bedingten K ürzung der Rente nach § 33 Abs. 3 VersAusglG (BT - Drucks. 16/10144 S. 118; OLG Hamm FamRZ 2011, 815, 816 f.; OLG Frankfurt Beschluss vom 8. September 2010 - 5 UF 198/10 - veröffentlicht bei 23 24 25 - 12 - j uris; aA wohl Bergner NJW 2010, 3545, 3546 ; vgl. auch Schwamb NJW 2011, 1648, 1650 ) . A llerdings ist insoweit auch die Intention des Gesetzgebers zu b e- achten, eine Manipulation durch kollusives Zusammenwirken der früheren Eh e- gatten zu verhindern. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der vorliegende U n- terhaltstitel nicht (me hr) den gegenwärtigen Umständen entspricht, hat das F a- miliengericht den fiktiven Unterhaltsanspruch deswegen neu zu ermitteln. En t- spricht ein Unterhaltstitel, etwa in Form eines Unterhaltsvergleichs, von vornh e- rein nicht der gesetzlichen Regelung des n ache helichen Unterhalts, wäre dieser der Entscheidung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG ohnehin nicht zugrunde zu l e- gen, weil nach § 33 Abs. 1, 3 VersAusglG auf den fiktiven " gesetzlichen Unte r- haltsanspruch " abzustellen ist. Haben sich die tatsächlichen oder rechtli chen Verhältnisse seit Schaffung eines Unterhaltstitels geändert, ist bei wesentlicher Änderung der dem Titel zugrunde liegenden Umstände auch der Unterhaltstitel selbst nach § § 238 f. FamFG ab änderbar . Deswegen hat das Gericht im Ra h- men seiner Entscheidun g über eine Anpassung der Rentenkürzung nach § 33 VersAusglG stets zu prüfen, ob ein bereits vorliegender Unterhaltstitel den g e- setzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt widerspricht . Das ist insbesondere der Fall, wenn nur ein älterer Unter haltstitel aus der Zeit des E r- werbslebens vorliegt, der nach Eintritt in den Ruhestand die aktuelle Unte r- haltsverpflichtung nicht mehr abbildet (BT - Drucks. 16/10144 S. 127; so auc h OLG Hamm FamRZ 2011, 815, 816 f.). Weil hier lediglich ein Unterhaltsti tel aus der Zeit des Erwerbslebens des Antragstellers vorliegt, der die geringeren Renteneinkünfte des Ehemannes noch nicht berücksichtigt, fehlt es an einem bindenden Unterhaltstitel. Gleic h- wohl hat das Oberlandesgericht auf diesen Titel abgestellt und de n fiktiven U n- terhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers nach § 33 Abs. 1, 3 VersAusglG nicht konkret ermittelt . Damit fehlt es an Feststellungen zur Obergrenze der Aussetzung einer versorgungsausgleichsbedingten Kü r- 26 - 13 - zung. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann auch deswegen keinen Bestand haben. c) Schließlich erheben die Rechtsbeschwerden auch durchgreifende B e- denken gegen den Beschlusstenor der angefochtenen Entscheidung . aa) Der gerichtliche Titel, der die durch den Versorgu ngsausgleich b e- dingte Kürzung der Rente ganz oder teilweise aussetzt, ist nur dann bestimmt genug, wenn er den Umfang der Aussetzung betragsmäßig festlegt oder sich dieser zumindest ohne w eiteres aus dem Titel errech nen lässt. Zwar ist der I n- halt eines Tit els gegebenenfalls durch Auslegung festzustellen. Dafür muss der Titel aber aus sich heraus genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Dafür genügt es, wenn die Berechnung mit Hilfe offenkundige r, insbesondere aus dem Bundesgeset z- blatt ersichtlicher Umstände möglich ist. Es reicht indessen nicht aus, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt we r- den kann (Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055 Rn. 22 mwN). bb) Auf dieser Grundlage ist das Oberlandesgericht im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass der Aussetzungsbetrag in einer Entscheidung nach § 33 VersAusglG grundsätzlich der Höhe nach konkret festgelegt werden muss (OLG Hamm FamRZ 2011, 814, 815 m . Anm. Borth) . Soweit das Oberlande s- gericht aber für Fälle, in denen gegenwärtig die gesamte durch den Verso r- gungsausgleich b edingte Kürzung ausgesetzt wird, eine Bezifferung für en t- beh r lich hält, widerspricht dies der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. (1) Allerdings ist d er Tenor des angefochtenen Beschlusses, der die Kü r- zung der laufenden Altersversorgung des Antragste llers " mit Wirkung ab 27 28 29 30 - 14 - 01.08.2010 in Höhe des vollen Kürzungsbetrages " aussetzt, im vorliegenden Fall hinreichend bestimmbar. Aus dem nach früherem Recht für die Entsche i- dung nach § 33 VersAusglG relevanten Splittingbetrag lässt sich durch Division mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ende der Ehezeit die Rentenkürzung in Entgeltpunkte umrechnen. Diese wiederum könne durch Multiplikation mit dem aktuellen, jeweils im Bundesgesetzblatt veröffentlichten , allgemeinen Rente n- wert (vgl. zuletzt Verordnung zur Bestim mung der Rentenwerte in der gesetzl i- chen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2011 - Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 - RWBestV 2011 vom 6. Juni 2011; BGBl. I S. 1039) in einen aktuellen Renten kürzungs betrag umge rechn et werden. Zwar entspricht d ieser Betrag nicht zwingend der individuellen Kürzung durch den Versorgungsausgleich, weil - wie der vorliegende Fall zeigt - zuvor auch der Zugangsfaktor zu berücksichtigen ist, um die persönlichen Entgel t- punkte des Rentenberec htigten zu ermitteln (vgl. §§ 63 Abs. 5, 77 SGB VI). D ieser individuelle Zugangsfaktor muss sich deswegen aus der angefochtenen Entscheidung erg eben , um den individuellen Rentenkürzungsbetrag bestimmen zu können . Das ist hier allerdings der Fall, weil das Oberlandesgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung den aktuellen Aussetzungsbetrag als Produkt der (wenn auch falsch ermittelten) durch den Versorgungsausgleich gekürzten Entgeltpunkten mit dem Zugangsfaktor (0,925) und dem aktuellen Rentenwer t im Zeitpunkt der En tscheidung (27,20 (2) Gleichwohl verstößt die nach der Entwicklung des aktuellen Rente n- werts dynamische Tenorierung gegen § 33 VersAusglG, weil sie sich allein an dem dynamischen Kürzungsbetrag orienti ert und die Aussetzung der Kürzung damit die Höhe des fiktiven gesetzlichen Unterhalts nach § 33 Abs. 1, 3 VersAusglG übersteigen k ann . Soweit ein in die Zukunft gerichteter dynam i- scher Titel die Obergrenze des fiktiven Unterhalts ohne Berücksichtigung der Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich übersteigen kann, verstößt er 31 - 15 - gegen § 33 Abs. 3 VersAusglG und führt in diesem Umfang zu einer gesetzwi d- rigen Entschei dung . (3) Gegen die Aussetzung der Kürzung in Höhe " des vollen Kürzungsb e- trages " spricht hier zudem, dass sich ein solcher Tenor nicht lediglich auf die Kürzung im Wege des Splittings nach §1587 b Abs. 1 BGB beschränkt, sondern auch zur Aussetzung der Kürzung im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG führen würde. Dies s ieht die auf Regelsicherung s- systeme beschränkte gesetzliche Regelung der §§ 32, 33 VersAusglG gerade nicht vor. (4) D ie DRV Bund weist außerdem zu Recht darauf hin, dass ein dyn a- mischer Aussetzungstitel auch dann zu Rechtsverletzungen führen kann, wenn ursprünglich nur eine Teilrente bezogen wurde und der Antragsteller später eine Vollrente erhält. In solchen Fällen kann der Kürzungsbetrag der Teilrente unter dem fiktiven Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten liegen, während eine von einem dynam ischen Tenor ebenfalls erfasste Kürzung einer späteren Vollrente die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs übersteigen könnte. (5) Schließlich spricht auch der Umstand, dass es sich bei der Vorschrift des § 33 VersAusglG lediglich um eine Härtefallregelun g handelt, die eine do p- pelte Belastung des Ausgleichspflichtigen durch Kürzung der Altersversorgung einerseits und einer bestehenden Unterhaltspflicht andererseits kompensieren will , gegen die Zulässigkeit eines dynamischen Titels . Wenn der Gesetzgeber im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung den Besitzschutz des Rentenberec h- tigten mit dem Interesse der V ersicherten g emeinschaft abgewogen und die Aussetzung der Rentenkürzung auf den Betrag des fiktiven Unterhalts ohne die Kürzung begrenzt hat, ist dies auch au f der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden (vgl. insoweit BT - Drucks. 32 33 34 - 16 - 16/10144 S. 71 f. unter Bezug nahme auf BVerfG FamRZ 1980, 326, 334 f.) . Die Begrenzung muss dann allerdings stets konkret bezeichnet werden, was nur im Wege eines im Tenor bezifferten Aussetzungsbetrages möglich ist. d) Die angefochtene Entscheidung ist deswegen aufzuheben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil Feststellungen zur H ö- he des Unterhaltsanspruchs der Ehef rau ohne die Kürzung der laufenden Rente fehlen. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der weiteren Recht s- auffassung des Senats wird das Oberlandesgericht deswegen erneut über den Antrag auf Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des Antragstellers zu entscheiden haben. Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom 2 7 .12.2010 - 31 F 923/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.05.2011 - II - 8 UF 21/11 - 35
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