BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 234/11 vom 26. September 2013 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 26. September 2013 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 2. August 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird au f 413.441,85 festgesetzt. Gründe: Die R echtsbeschwerde ist statthaft ( § 7 aF, §§ 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsche i- dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Im Streit sind ausschließlich die beantragten Vergütungszuschläge nach § 3 InsVV. Ob die Voraussetzungen für ein en Zuschlag vorliegen und wie hoch dieser zu bemessen ist, muss vom Tatrichter unter Berücksichtigung aller U m- stände im Einzelfall bestimmt werden. Dessen Entscheidung ist in der Recht s- beschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Versc hi e- bung von Maßstäben mit sich bringt (etwa BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1 2 - 3 - 2010 IX ZB 115/08, ZInsO 2010, 2409 Rn. 8 mwN; vom 8. November 2012 IX ZB 139/10, ZInsO 2012, 2305 Rn. 25). Diese Ge fahr zeigt die Rechtsb e- schwerde nicht auf. Ihre Rügen zu den V oraussetzungen eines Abschlags nach § 3 Abs. 2 InsVV gehen fehl, weil das Beschwerdegericht keinen Abschlag vo r- genommen, sondern lediglich den Gesamtzuschlag aufgrund der gebotenen zusammenfassenden Würdigung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 12; vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 9 ) niedriger als die Summe der Einzelzuschläge festgesetzt hat. Auch eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten kann nicht festgestellt we r- den. Von einer weiteren Begr ündung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Kiel, Entscheidung vom 22.06.2010 - 25 IN 196/99 - LG Kiel, Entscheidung vom 02.08.2011 - 13 T 145/10 - 3
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