BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 234/13 Verkündet am: 12. März 2014 Breskic, Justiza n gestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1601, 1606 a) Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinaus gehendes Umgangsrecht wahr, kann der Tatrichter die in diesem Zusammenhang getätigten auße r- gewöhnlich hohen Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erwe i- tert en Umgangsrechts dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von Unterhalt nicht als b e- darfsdeckend entgegengehalten werden können (vor allem Fahrt - und Unterbringungsko s- ten), zum Anlass dafür nehmen, den Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine o der mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen. b) Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unte r- haltsbedarf kann (weitergehend) gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente tei l- weise deckt (im Anschluss an Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 XII ZR 126/03 FamRZ 2006 , 1015 und vom 28. Februar 2007 XII ZR 161/04 FamRZ 2007, 707). BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - OLG Frankfurt am Main AG Marburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 2 . März 201 4 dur ch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde de s Antragsgegner s wird der B e- schluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfu rt am Main vom 3 . April 201 3 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als der Antragsgegner unter Zurückweisung seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familien - gericht Marburg vom 23. Oktober 2012 für d ie Zeit vo n Januar 2011 bis Juli 2 012 zur Zahlung rückständigen Kindesu nterhalts nebst Z insen an die Antragstellerin verpflichtet worden ist. Im Übrigen (Zahlung des laufenden Kindesu nterhalts seit August 2012) wird die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners mit der klarstellenden Maßgabe zu rückgewiesen , dass das hälftige g e- setzliche Kindergeld für ein erstes Kind anzurechnen ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re chtsb e- schwerde verfahrens, an das Oberlandesgericht zur ückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Gründe: A. Die Beteiligten streiten um K indesunterhalt für die Zeit ab Januar 2011 . Der Antragsgegner ist der Vater der am 11 . November 2001 gebore - ne n Antragsteller in. Er ist Polizeibeamter und bezieht ein um Versi cherungsbe i- träge und Werbungskosten bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 2 .375 ie Mutter der Antragstellerin ist Lehrerin. Im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung ihrer Ehe schlossen die Eltern der Antragstellerin im März 2010 eine notarielle Vereinbarung, wonach die Betreuung der Antragste l- lerin " nach dem sogenannten Wechselm odell ausgeübt werden " soll e . Im Jan u- ar 2011 vereinbarten die Kindesmutter und der Antragsgegner, dass sich die Antragstellerin konkret in einem zweiwöchentlichen Rhythmus von Freitag bis Sonntag und darüber hinaus wöchentlich an zwei weiteren Tagen bei de m A n- tragsgegner aufhalten soll e. I n dem vorliegenden, im März 2011 eingeleiteten Verfahren hat zunächst die Kindesmutter den Antragsgegner im Wege des Stufenantrages auf Kinde s- unter halt in Anspruch genommen. In einem parallel geführten Verfahren des eins tweiligen Rechtsschutzes hat die Kindesmutter im Mai 2011 bei dem Amt s- gericht eine einstweilige Anordnung gegen den Antragsgegner auf Zahlung e i- nes monatlichen Kindesunte rhalts in Höhe von 272 Nachdem die Ehe der Eltern der Antrag stellerin im Juli 2011 rechtskräftig g e- schieden worden ist, hat die Antragstellerin vertreten durch die Kindesmutter den Eintritt in d ieses Verfahren erklärt. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darum , ob die von den Eltern praktizierte Betreuung der mittlerweile 12 - jährigen Antragstellerin einem Wechselmodell mit etwa gleichen Betreuungsanteilen entspricht. 1 2 3 - 4 - Das Amtsgericht hat d en Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts seit August 2012 sowie zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands für den Zeitraum von Januar 2011 bis Juli 2012 in Höhe von 2.747 Z insen verpflichtet. Auf die dag e- gen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den seit August 2012 zu zahlenden Unterhalt auf 115 % des Mindestunterhalts he r- abgesetzt und den Antragsgegner für den Zeitraum von Januar 2011 bis Juli 2012 zur Zahlung eines Unterhalt srückstands in Höhe von 5.886 bst Z insen verpflichtet. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit s einer zugelassene n Rechtsbeschwerde, mit der er sein Ziel der vollständige n Ab weisung des U n- terhaltsantrages weiterverfolgt . B. Die Rechtsbeschwerde hat nur teilweise , nämlich wegen der Unterhalt s- rückstände und der Zinsen , Erfolg . Sie führt insoweit zu r Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das B e- schwerdegericht. I. Das B eschwerde gericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2014, 46 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Die vo n ihrer Mutter gesetzlich vertretene Antragstellerin könne ihre U n- terhaltsansprüche gegen den Antragsgegner geltend machen, nachdem die 4 5 6 7 8 - 5 - Beteiligten einvernehmlich eine subjektive Klageänderung vorgenommen hä t- ten . Die Vertretungsregelung des § 1629 Abs. 2 S atz 2 BGB finde zugunsten der Mutter Anwendung, weil sich der Antragsgegner nicht in gleicher Weise wie die Mutter in die Betreuung des Kindes einbringe und der Schwerpunkt des Aufenthalts des Kindes daher bei der Mutter liege. Auf die notarielle Verein barung vom März 2010 könne sich der Antrag s- gegner nicht berufen, weil sie ausschließlich sorge - und umgangsrechtlichen Inhalt habe und solche Vereinbarungen ohne Mitwirkung eines Familiengerichts nicht wirksam werden könnten. Es komme vielmehr auf die tats ächliche Ausg e- staltung der Betreuung an, die nicht gleichgewichtig sei. Der von dem Antrag s- gegner vorgetragene Rhythmus zeige zwar, dass sich die Antragstellerin an sieben von vierzehn Tagen bei ihm aufhalte. Dies blende aber aus, dass sich das Kind in den Nächten vor und nach diesen Tagen und teilweise auch wä h- rend der Schulzeiten nicht bei ihm aufhalte. Vielmehr verbringe die Antragstell e- rin nur vier von vierzehn Nächten im Haus halt des Antragsgegners. Zudem müsse das Kind im Krankheitsfall wegen der Schi chtdienste des Antragsge g- ners von der Kindesmutter betreut werden. D er Antragsgegner sei zwar im Ve r- gleich zu anderen umgangsberechtigten Vätern überproportional dazu bereit, die Antragstellerin zu sich zu nehmen und zu versorgen. Allerdings bringe es sein Beruf mit sich, dass er keine festen Zeiten zusagen könne, an denen die Antragstellerin bei ihm sein kann. Seine Dienstpläne stelle er der Kindesmutter nicht zur Verfügung. Zudem führe sein Dienstherr Korrekturen und Erweiteru n- gen der Dienstpläne durch, s o dass die Aufenthaltszeiten des Kindes nur ve r- hältnismäßig kurzfristig abgesprochen oder vereinbarte Aufenthaltszeiten auch kurzfristig abgesagt werden könn t en. Die Kindesmutter müsse sich daher jede r- zeit für die Kindesbetreuung zur Verfügung halten und k önne sich nicht darauf einrichten, zu bestimmten Zeiten nicht in die Kindesbetreuung eingebunden zu werden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter die Kleidung 9 - 6 - für die Antragstellerin einkaufe, sie mit den notwendigen Schulutensilien ve r- sor ge, Sport - und Musikunterricht regele und finanziere sowie die Kosten für Klassenfahrten übernehme. Hinzu komme, dass die Vereinbarung eines Wechselmodells auch eine Einigung der Eltern über die finanziellen Bedürfnisse des Kindes und die fina n- ziellen Folgen des Wechselmodells voraussetze . Die Frage, wie die finanzielle Ausstattung des Kindes mit Taschengeld, Kleidung, den für die Schule notwe n- digen Sachmitteln, notwendigen Auslagen für Geschenke bei Kindergeburtst a- gen usw. gestaltet werden soll e , müsse bei einer in paritätischer Verantwortung ausgeübten Betreuung des Kindes geregelt sein. An einer solchen Absprache fehle es hier. Der Unterhalt sei nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antrag s- gegners zu bemessen. Dieser verfüge unstr eitig über bereinigte Einkünfte von monatlich 2.3 75 er weil nur eine einzige Unterhaltspflicht best e- he nach Höherstufung von der vierten in die fünfte Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen sei. Allerdings müsse der deutlich erweiterte Um gang auch in die Unterhaltsfrage einbezogen werden, was dann geboten sei, wenn sich das Kind mehr als zehn Tage beim Umgangsberechtigten aufha l- te. Den Kosten des erweiterten Umgangs sei unterhaltsre chtlich nicht durch eine nach § 287 ZPO zu schätzende Kost enersparnis für den Haushalt des b e- treuenden Elternteils, sondern sachgerecht durch eine veränderte Eingruppi e- rung in die Düsseldorfer Tabelle Rechnung zu tragen. Dies habe den Vorteil, dass einerseits der Aufwand für den erweiterten Umgang immer zu einer fina n- ziellen Entlastung des Umgangsberechtigten beitrage und er andererseits keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursache, weil er sich Absetzunge n beim Kindes unterhalt erhoffe . 10 11 - 7 - Die von dem Antragsgegner vorgetragenen Zusatzkosten für den erwe i- terte n Umgang Vorhalten eines Kinderzimmers, zusätzliche Fahrtkosten, Ve r- köstigung des Kindes überst i e gen jedenfalls 400 r- abstufung um eine Einkommensgruppe ausreichend, was hier im Ergebnis dazu führe, dass keine Höherstufung vorzunehmen sei. Der Antragsgegner habe daher seit Januar 2011 Unterhalt nach der vierten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Er habe zwar während des gesamten Zeitra u- mes Unterhaltszahlungen erbracht. Da er aber noch im Beschwerdeverfahren verdeutlicht habe, nach seiner Auffassung nicht zu Unterhaltszahlungen ve r- pflichtet zu sein, seien diese Zahlungen einzig i n Erfüllung der einstweiligen Anordnung oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geflossen. Die A n- tragstellerin könne diese Zahlungen zwar nicht noch einmal fordern. Da sie der Antragsgegner nicht mit dem Ziel der Erfüllung geleistet habe, könnten sie be i der Titulierung aber nicht in Abzug gebracht werden. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung zwar überwiegend, aber nicht in allen Punkten stand. 1. D as Beschwerdegericht ist zu Recht von der Zulässigkeit des Unte r- haltsantrages aus gegangen. a) D ie Zulässigkeit des Antrages scheitert entgegen der A uffassung der Rechtsbeschwerde nicht daran , dass die Antragstellerin von der Kindesmutter nicht ordnungsgemäß habe vertreten werden könn en . Soweit das Besc hwerd e- gericht im Hinblick auf § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB von einem Alleinvertretung s- 12 13 14 15 - 8 - recht der Kindesmutter ausgegangen ist, begegnet dies keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a a) Nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB kann bei gemeinsamer elterlicher Sorge derjenige Elternteil, in dess en " Obhut " sich das Kind befindet, dieses bei der Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche gesetzlich vertreten. Der dem Jugendhilferecht entlehnte ( vgl. auch § 42 SGB VIII) Begriff der Obhut knüpft an die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse a n . Ein Kind befindet sich in der O b- hut desjenigen Elternteils, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt, der mithin die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes nach Pflege, Verköstigung, Kleidung, ordnender Gestaltung des Tagesablaufs u nd ständig abrufbereiter emotionaler Zuwendung vorrangig befriedigt oder s i- cherstellt. Leben die Eltern in verschiedenen Wohnungen und regeln sie den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes dergestalt , dass es vorwiegend in der Wohnung eines Elternteils lebt un d dies durch regelmäßige Besuche in der Wohnung des anderen Elternteils unterbrochen wird (Eingliederungs - oder R e- sidenzmodell) , so ist die Obhut im Si nne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB dem erstgenannten Elternteil zuzuordnen (Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 XII ZR 126/03 Fam RZ 2006, 1015, 1016 und vom 28. Februar 2007 XII ZR 161/04 FamRZ 2007, 707 Rn. 8) . Nur wenn die Eltern ihr Kind in der Weise betreuen , dass es in etwa gleich langen Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elte rnteil lebt (Wechselmodell), lässt sich ein Schwerpunkt der Betreuung nicht ermitteln. Das hat zur Folge, dass kein Elter n- teil die Obhut im Sinne von § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB innehat. Dann muss der Elternteil, der den anderen für barunterhaltspflichtig häl t, entweder die Beste l- lung eines Pflegers für das Kind herbeiführen, der dieses bei der Geltendm a- chung seines Unterhaltsanspruchs vertritt, oder der Elternteil muss beim Fam i- lienge richt beantragen, ihm gemäß § 1628 BGB die Entscheidung zur Gelten d- 16 - 9 - machung v on Kindesunterhalt allein zu übertragen (Senatsurteil vom 21. De - zember 2005 XII ZR 126/03 FamRZ 2006, 1015, 1016 ). b b) Für die Beurteilung der Frage , ob ein Kind räumlich getrennt le - bender Eltern im Residenz modell oder im Wechselmodell betreut w ird, kommt im Rahmen des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB de m zeitlichen Einsatz der Eltern bei der Betreuung des Kindes eine besondere Bedeutung zu . A nknüpfend an den Normzweck d er Vorschrift , die Einleitung von Sorgerechtsverfahren nur mit dem Ziel einer spätere n Austragung von Unterhalts konflikten möglichst zu ve rm eiden , wird ein Elternteil bereits dann als Träger der Obhut im Sin - ne von § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB angesehen werden können, wenn bei diesem Elternteil ein eindeutig feststellbares , aber nicht notwend igerweise großes Übergewicht bei der tatsächlichen Fürsorge für das Kind vorliegt ( vgl. MünchKommBGB/ Huber 6. Aufl. § 1629 Rn. 77; Johannsen/Henrich/Jaeger Familien recht 5. Aufl. § 1629 BGB Rn. 6) . (1) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts habe n die Eltern im Januar 2011 einen konkreten Betreuungsrhythmus dahingehend vereinbart, dass sich die Antragstellerin an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Sonntag und darüber hinaus an zwei Tagen in der Woche bei dem Antragsge g- ner aufh alten soll . Bez ogen auf einen Zeitraum von vierzehn Tagen wird die Antragstellerin danach an sieben vollen Tagen allein von der Kindesmutter b e- treut werden . An den anderen sieben Tagen soll zwar Kontakt zum Antrag s- gegner statt finden ; nach dem vereinbarten Umgangsschema i st allerdings nur am Samstag des Besuchs wochenendes eine ganztägige Betreuung durch den Antragsgegner gewährleistet . I m Übrigen würde sich die Antragsteller i n entw e- der morgens oder abends noch im Haushalt der Kindesmutter aufhalten . Damit stehen auch d ie weitergehenden Ausführungen des Beschwerd e- gerichts zu den tatsächlich en Betreuungszeiten in Einklang. Das Beschwerd e- 17 18 19 - 10 - gericht hat angenommen , dass die Antragstellerin nach dem bestrittenen Vo r- trag des Antragsgegners in den Monaten März bis Juni 2012 f ür jeweils sieben Tage vollständig und darüber hinaus zwischen sieben und neun Tagen " hälftig " , " etwa hälftig " oder " stundenweise " von dem Antragsgegner betreut worden sei. Nur während der Schulferien im Juli 2012 habe sich die Antragstellerin bedingt du rch den Ferienumgang vierzehn volle und zwei halbe Tage bei dem A n- tragsgegner und damit etwa hälftig bei beiden Elternteilen aufgehalten. Ein Wechselmodell mit etwa gleich langen zeitlichen Betreuungsphasen ist damit schon nach dem eigenen Vor bringen des Antragsgegners in der Gesamtschau nicht gegeben; sein durchschnittlicher zeitlicher Betreuungsanteil dürfte sich vielmehr was die Rechtsbeschwerde an sich nicht in Zweifel zieht noch in d em Bereich bewegen, in dem der Senat bislang die Zuordnung des S chwe r- gewichts der tatsächlichen Betreuung an den anderen Elternteil nicht in Frage gestellt hat (vgl. dazu Senatsur teile vom 21. Dezember 2005 XII ZR 126/03 Fam RZ 2006, 1015, 1016 und vom 28. Februar 2007 XII ZR 161/04 FamRZ 2007, 707 Rn. 10) . ( 2) Soweit die Rechtsbeschwerde gleichwohl meint, im vorliegenden Fall müsse von einem die Obhut nur eines Elternteils ausschließenden Wec h- selmodell ausgegangen werden, weil der zeitliche Betreuungsvorsprung der Kindesmutter im Wesentlichen auf der Mehr zahl der in ihrem Haushalt stattfi n- denden Übernachtungen der Antragstellerin beruhe, verhilft ihr dieser Einwand nicht zum Erfolg. Auch die Strukturierung des kindlichen Tagesablaufs in den Morgen - und Abendstunden stellt eine gewichtige Betreuungsaufgabe dar, die von dem Elternteil wahrgenommen werden muss, in dessen Haushalt das Kind übernachtet. Dazu kommt, dass der Antragsgegner nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts wegen der Eigenarten seines Schichtdienstes langfri s- tig keine verlässlichen Bet reuungszeiten zusagen kann und sich die Kindesmu t- ter deshalb insbesondere auf die Betreuung des Kindes im Krankheitsfall und 20 - 11 - auf die kurzfristige Absage von Besuchszeiten einrichten muss. Wenn das B e- schwerdegericht unter diesen Umständen d en Schwerpunkt de r tatsächlichen Betreuung der Kindesmutter zuordnet und nicht von einem Wechselmodell, sondern von einem Residenz - bzw. Eingliederungs modell mit einem erweiterten Umgang des Antragsgegners ausgegangen ist , lassen sich dagegen jedenfalls keine durchgreifend en rechtliche n Bedenken erheben. (3 ) Es bedarf unter diesen Umständen keiner näheren Erörterung der Frage, ob wie das Beschwerdegericht im Anschluss an eine Stellungnah me der Ständigen Fachkonferenz 3 des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Fam il ienrecht e.V. (DIJuF) vom 26. November 2012 (FamRZ 2013, 346, 347) meint bei einer fehlenden Einigung der Eltern über die wirtschaftlichen Folgen des Wechselmodells unabhängig von den konkreten Betreuungszeiten von vornherein nur von einem erweiterten Um gang ausgegangen werden könn t e. D ies erscheint allerdings zweifelhaft ( kritisch auch Simon jurisPR - FamFR 12/2013 Anm. 2) . Jedenfalls dann, wenn die Eltern unmittelbar nach ihrer räu m- lichen Trennung ein faktisches Wechselmodell mit etwa gleich langen Betre u- ungszeiten praktizieren , dürfte sich dieser Ansatz schon deshalb als nicht tra g- fähig erweisen , weil nicht bestimmt werden könnte, welcher Elternteil der Träger der Obhut und welcher Elternteil der Umgangsberechtigte sein soll. b) Das Beschwerdegericht ist ebenfalls mit Recht davon ausgegangen, dass das von der Mutter vertretene Kind in wirksamer Weise anstelle der Ki n- desmutter auf Antragstellerseite in das Verfahren eingetreten ist . a a) S ind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, kann ein El ternteil gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB Ansprüche auf Kindesunterhalt gegen den anderen Elternteil nur in eigenem Namen geltend mache n , solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist. Diese Vo r- schrift will zum einen in der Ehesache und im Verfahren auf Kindesunterhalt 21 22 23 - 12 - Beteiligtenidentität bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung gewährlei s- ten und zum anderen Konfliktsituationen für das Kind während der Trennung s- zeit und während des Scheidungsverfahrens verhindern ( vg l. Senats beschlüsse vom 11. Mai 2005 XII Z B 242/03 FamRZ 2005, 1164, 116 6 und vom 19. Juni 2013 XII ZB 39/11 FamRZ 2013, 1378 Rn. 9 ). Dem ist im vorliegenden Fall dadurch Rechnung getragen worden, dass das Verfahren im März 2011 durch die Kindesmut ter als Verfahrensstandschaft erin eingeleitet worden ist. b b ) Die während des erstinstanzlichen Verfahrens eingetretene Recht s- kraft der Scheidung der Eltern hat an der Verfahrensführungsbefugnis der Ki n- desmutter allerdings noch nichts geändert. Der Sen at hat bereits entschieden, dass es einerseits dem Rechtsgedanken des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO und a n- dererseits unabweisbaren praktischen Bedürfnissen entspricht , dass ein Unte r- haltsverfahren, welches berechtigterweise in Verfahrensstandschaft eingeleitet w urde , in dieser Form auch durch die Rechtsmitteli nstanzen hindurch bis zum Abschluss gebracht werden kann , wenn die elterliche Sorge für das mi n- derjährige Kind bis dahin keinem anderen übertragen worden ist ( vgl. Senatsu r- teil vom 15. November 1989 IV b ZR 3/89 FamRZ 1990, 283, 284 und S e- natsbe schluss vom 19. Juni 2013 XII ZB 39/11 FamRZ 2013, 1378 Rn. 6). Unbeschadet dessen steht dem Eintritt des minderjährigen Kindes in das von seinem gesetzlichen Vertreter als Verfahrensstandschafter eingel eitete Kin - desu nterhaltsverfahren nach Rechtskraft der Scheidung seiner Eltern der Schutzzweck des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht mehr entgegen. Das Kind kann daher grundsätzlich im Wege des gewillkürten Beteiligten wechsels in das Unterhaltsverfahren eintr eten . Dieser Eintritt setzt nach den allgemeinen Regeln (vgl. Senatsurteil vo m 29. August 2012 XII ZR 154/09 FamRZ 2012, 1793 Rn. 15) neben der Zustimmung des ausscheidenden Verfahrensstandschafters grundsätzlich auch die Zustimmung des Antragsgegners voraus, wenn wie 24 25 - 13 - hier mit dem Verfahrensstandschafter auf Antragstellerseite bereits mündlich verhandelt worden ist. Die Zustimmung des Antragsgegners ist im vorliegenden Fall jedenfalls nach § 267 ZPO unwiderlegbar zu vermuten, weil sich der A n- tragsge gner im weiteren Verfahrensverlauf in die folgenden mündlichen Ve r- handlungen eingelassen hat, ohne der in dem Antragstellerwechsel liegenden Antragsänderung zu widersprechen. Es bedarf deshalb keiner Erörterung der Frage, ob die Zustimmung des Antragsgegne rs zum Beteiligtenwechsel auch in den Fällen durch Sachdienlichkeit ersetzt w e rden k ann , in de nen das Unte r- haltsv erfahren auf Antragstellerseite durch den bisherigen Verfahrensstan d- schafter ohne weiteres im eigenen Namen fortgesetzt werden könn t e (vg l. zum gewillkürten Beteiligtenwechsel bei der Beendigung der Verfahrensstandschaft mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 XII ZB 39/11 FamRZ 2013, 1378 Rn . 11) . 2 . Das Beschwerdegericht hat den dem Grunde nach gemäß §§ 1601 ff. BGB unterhaltspflichtigen Antragsgegner für verpflichtet gehalten, nach seinen eigenen Einkommens - und Vermögensverhältnissen allein für den Barunterhalt der Antragstellerin aufzukommen, weil die Kindesmutter ihre Unterhaltspflicht durch Betreu ung der Antragstellerin erfülle. Auch dies hält rechtlicher Überpr ü- fung stand. a) Mehrere gle ich nahe Verwandte haften nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Unterhalt eines Berechtigten anteilig nach ihren Erwerbs - und Vermö gensverhältnissen. Nach § 16 06 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch dessen Pflege und Erzi e- hung. Der andere, nicht betreuende Elternteil hat den Unt erhalt durch Entric h- tung einer Geldrente zu gewähren (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die gesetzliche Regelung geht mithin davon aus, dass ein Elternteil das Kind betreut und ve r- 26 27 - 14 - sorgt und der andere Elternteil die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen hat. Dabei bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Le bensstellung des Bedürftigen (§ 1610 Abs. 1 BGB). Soweit dieser alle r- dings noch keine eigenständige Lebensstellung erlangt hat, wie dies bei unte r- haltsbedürftigen minderjähri gen Kindern der Fall ist, leitet sich seine Leben s- ste l lung von derjenigen der unterhaltspflichtigen Eltern ab. Wird das Kind von einem Elternteil versorgt und betreut, während der andere Teil Barunterhalt lei s- tet, so ist die Lebensstellung des Kindes grund sätzlich auf die Einkommens - und Vermögensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils begrenzt . D iese Beurteilung ist solange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt. Denn dann ist d ie A n- nahme gerechtfertigt , dass dieser Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreuungsunterhalt leistet, während der andere Elternteil auf der Grundlage nur seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse zum Barunterhalt v erpflichtet ist. Deshalb ändert sich an der aus dem Schwe r- gewicht der Betreuung durch einen Elternteil folgenden Aufteilung zwischen Bar - und Betreuungsunterhalt nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs - und Versorgungslei stungen erbringt, selbst wenn dies im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgang s- rechts erfolgt, dessen Ausgestaltung sich bereits einer Mitbetreuung annähert. Wenn und soweit der andere Elternteil gleichwohl die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, muss es dabei bleiben, dass dieser Elternteil seine Unterhalt s- pflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt (Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 XII ZR 126/03 FamRZ 2006, 1015, 101 7 und vom 28. Februar 2007 XII ZR 161/04 FamRZ 2007, 707 Rn. 1 6 ) . 28 - 15 - Anders wird es allerdings zu beurteilen sein, wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs - und Erziehungsaufgaben wahrnimmt. In solchen Fällen wird eine anteilige Barunterhaltspflicht der Eltern in Betracht kommen, weil sie auch für den Betreuungsunterhalt nur anteilig aufkommen. Verfügen beide Elternteile über Einkünfte , ist der Elementar bedarf des Kindes an den bei derseitigen zu - sammengerechneten Einkünften auszurichten. Hinzuzurechnen sind Mehrko s- ten , die durch die Aufteilung der Betreuung entstehen und deren Ansatz und Erstattung unter den jeweiligen Umständen angemessen ist (vgl. Wohlgemuth FPR 2013, 157, 158 ) . Für den so ermittelten Bedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung der erbrac h- ten Naturalunterhaltsleistungen aufzukommen (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 XII ZR 126/03 FamRZ 2006, 1015, 1017; zu den verschiedenen B e- rechnungsmodellen vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der fam i- lienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 2 Rn. 450; Bausch/Gutdeutsch/Seiler FamRZ 2012, 258, 260; Wohlge muth FPR 2013, 157, 158 f.) . b) O b ein Elternteil die Hauptv erantwortung für ein Kind trägt und damit seine U nterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt , ist eine Frage t at richterliche r Würdigung (vgl . a uch BFH DStRE 2013, 1171 Rn. 21 ff. zu § 64 Abs. 2 EStG) . D abei kommt der zei t- lichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwi r- kung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschrä n- ken braucht (Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 XII ZR 126/03 FamRZ 2006, 1015, 1017 und vom 28. Februar 2007 XII ZR 161/04 FamRZ 2007, 707 Rn. 16) . Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerd e- gerichts erledigt die Kindesmutter über ihren zeitlich größeren Einsatz bei der 29 30 31 - 16 - Betreuung des Kindes im eigenen Ha ushalt hinaus bedeutsame organisator i- sche Aufgaben der Kindesbetreuung weitgehend allein, namentlich die B e- scha f fung von Kleidung und Schulutensilien sowie die Regelung der Teilnahme an außerschulischen Aktivitäten wie Sport - oder Musikunterricht. Wenn d as B e- schwerdegericht unter diesen Umständen in tatrichterlicher Verantwortung zu der Schlussfolgerung gelangt ist , dass die Kindesmutter ihre Unterhaltspflicht gegenüber der Antragstellerin durch ihre Betreuungsleistungen erfüllt, lässt sich hiergegen aus Rechtsgründen nichts erinnern. Demgemäß hat das Beschwe r- degericht den Unterhaltsb edarf de r Antragstellerin zu Recht allein auf der Grundlage des Einkommens des Antragsgegners anhand der Düsseldorfer T a- belle ermittelt. 3 . Auch die unterhaltsrechtliche Be rücksichtigung der von dem Antrag s- gegner aufgebrachten K osten des (erweiterten) Umgangs durch das Beschwe r- degericht lässt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Antragsgegners erkennen. Dabei ist im Ausgangspunkt zu unterscheiden zwischen Kosten, die zu e iner teilweisen Bedarfsdeckung führen , und solchen Kosten, die reinen Meh r- aufwand für die Ausübung des Umgangsrechts darstellen und den anderen E l- ternteil nicht entlasten. a) Von einer teilweisen Bedarfsdeckung kann mit Blick auf die von dem Antragsgegn er konkret geltend gemachten Aufwendungen für das Vorhalten eines Kinderzimmers in seiner Wohnung und für die zusätzlichen Fahrtkosten nicht ausgegangen werden. Dass der Antragsgegner insbesondere den Woh n- bedarf der Antragstellerin in der Zeit, in der sie sich bei ihm aufhält, bestreitet, mindert den ohne Berücksichtigung dieser Mehrkosten ermittelten Unte r- haltsbedarf des Kindes nicht, denn in den Tabellensätzen sind nur die bei e i- nem Elternteil anfallenden Wohnkosten enthalten (Senatsurteil vom 21. De - zember 2005 XII ZR 126/03 FamRZ 2006, 1015, 1017). 32 33 34 - 17 - aa) Insbesondere die Kosten fü r das Bereithalten von Wohnraum zur Übernachtung von Kindern bleiben bei einem im üblichen Rahmen aus - geübten Umgangsrecht unterhaltsrechtlich in der Regel schon desh alb unb e- achtlich, weil es typischer weise angemessen und ausreichend ist, die Kinder in den Räumlichkeiten mit unterzubringen, die dem individuellen Wohnraumbedarf des Unterhaltspflichtigen entspre chen ( Senatsurteil vom 23. Februar 2005 XII ZR 56/02 Fam RZ 2005, 706, 708 ; OLG Sch leswig Beschluss vom 20. De - zember 2013 15 WF 414/13 juris Rn. 16; Wendl/Klinkhammer Das Unte r- haltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 2 Rn. 272; Botur in Büte/ Poppen/Menne Unterhaltsrecht 2. Aufl. § 1603 BGB Rn. 59 ; zu umgangsb e- dingt erhöhten Wohnkosten aus grundsicherungsrechtlicher Sicht vgl. Beh rend jM 2014, 22, 28 f. ). Auch die mit der Ausübung des Umgangsrechts verbund e- nen Fahrtkosten hat von Ausnahmefäl len abgesehen im Rahmen eines übl i- chen Umgangs grundsätzlich der nicht betreuende Elternteil zu tragen. Die Erweiterung des Umgangsrechts über das übliche Maß hinaus führt jedenfalls bei nicht beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhalt s- pfl ichtigen noch zu keiner grundlegend anderen Beurteilung. Denn die im Z u- sammenhang mit dem Umgangsrecht entstehenden Unterbringungs - und Fahrtkosten können grundsätzlich nicht vom anrechenbaren Einkommen des u nterhaltspflichtigen Elternteils abgezogen werde n, wenn ihm wie hier auch nach dem Abzug dieser Kosten noch ein ausreichendes Einkommen verbleibt (vgl. Senat surteil vom 21. Dezember 2005 XII ZR 126/03 FamRZ 2006, 1015, 1018; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterl i- chen Prax is 8. Aufl. § 2 Rn. 273). bb) Dies e Grundsätze schließ en es aber nicht aus, dass der Tatrichter d en im Rahmen eines deutlich erweiterten Umgangsrecht s getätigten Aufwe n- dungen , die dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von Unterhalt in Form einer 35 36 37 - 18 - Geldrent e nicht als (teilweise) Erfüllung entgegen ge halten werden können , bei der Ermittlung des Kindesunterhalts nach Tabellenwerten durch eine Um gru p- pierung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Rechnung trägt . Die Unterhaltsbedarfssätze der D üsseldorfer Tabelle sind nur Hilfsmittel für die Unterhaltsbemessung. Das mit ihrer Hilfe gewonnene Ergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls durch den Tatrichter stets auf seine Angemessenheit und Ausgew o- genheit hin zu überprüfen ( vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2000 XII ZR 161/98 FamRZ 2000, 1492, 1493 und vom 6. Februar 2002 XII ZR 20/00 FamRZ 2002, 536, 540 ) . Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinau s gehendes Umgangsrecht wahr, dessen Ausgestaltung sich bereits einer Mitbetreuung annähert, kann der Tatrichter bei der Ausübung se i- nes Ermessens im Rahmen der Angemessenheitskontrolle die wirtschaftliche Belastung des Unterhaltspflichtigen insbesondere m it zusätzlichen Fahrtkosten und den Kosten für das Vorhalten von Wohnraum in rechtsbeschwerderechtlich unbedenklicher Weise zum Anlass dafür nehmen, den Barunterhaltsbedarf u n- ter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppe n der Düsseldorfer Tabelle zu bes timmen oder wie hier auf eine nach den maßgebenden unte r- haltsrechtlichen Leitlinien ansonsten gebotene H ochstufung in eine höhere Ei n- kommensgruppe zu verzich ten. b) Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer T a- be l le ermittelte Unterhaltsbedarf kann (weitergehend) gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Gel d- rente teilweise deckt (vgl. § 1612 Abs . 2 BGB). Dies ist aber nicht schon deshalb der Fall, weil durch die Abwesenheit des Kindes während der Ausübung des Umgangsrechts im Haushalt des b e- 38 39 - 19 - treuenden Elternteils Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes und geg e- benenfalls Energie - und Wass erkosten erspart werden, die ansonsten aus dem Kindesunterhalt hätten bestritten werden müssen. Soweit das Umgangsrecht in einem üblichen Rahmen ausgeübt wird, folgt dies schon daraus , dass die pa u- schalierten Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle die Ausüb ung eines üblichen Umgangsrechts bereits berücksichtigen, so dass dessen Kosten entschäd i- gungslos von dem besuchten Elternteil zu tragen sind. I n Bezug auf die Au s- übung eines deutlich erweiterten Umgangsrechts hat der Senat bislang die A n- sicht vertreten, d ass auch die Ver pflegung des Kindes während einiger weiterer Tage im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils nicht zu nennenswerten Ersparnissen auf Seiten des betreuenden Elternteils führe (vgl. Senats urteile vom 21. Dezember 2005 XII ZR 126/03 F amRZ 2006, 1015, 1017 und vom 28. Februar 2007 XII ZR 161/04 FamRZ 20 07, 707 Rn. 25). Dies ist nicht ohne Kritik geblieben (Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familie n- richterlichen Praxis 8. Aufl. § 2 Rn. 449 mit Fn. 293 ; Luthin FamRZ 2007, 7 10; Wellenhofer JuS 2007, 873, 874) , was im vorliegenden Fall aber keiner näheren Erörterung bedarf, weil der Antragsgegner weder die im Zuge des erweiterten Umgangsrechts durch ihn getragenen (Mehr - ) Aufwendungen für die Verköst i- gung der Antragstellerin no ch etwaige E rsparnisse darge legt hat, die dadurch im Haushalt der Kindesmutter entstanden sein könnten. Auch sonstige bedarf s- deckende Aufwendungen hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt . 4 . Von Rechts - und Verfahrensfehlern beeinflusst ist die En tscheidung des Beschwerdegerichts jedoch im Hinblick auf die der Antragstellerin zue r- kannten Unterhaltsrückstände und Z insen. a) Das Amtsgericht hat de r Antrags tellerin für die Monate Januar 2011 bis Juli 2012 ihrem Antrag gemäß einen Unterhaltsrückstan d in Höhe von 2.747 zuerkannt . Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner B e- 40 41 - 20 - schwerde eingelegt, während die Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz (l e- diglich) auf Zurückweisung der Beschwerde angetragen hat. Das Beschwerd e- gericht hat den zu zahlenden Unterhaltsrücksta nd für die Monate Januar 2011 bis Juli 2012 auf 5 . 886 (rechnerisch richtig: 6.213 erhöht. D amit hat das Beschwerdegericht sowohl gegen § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 308 Abs. 1 ZPO als auch gegen das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmi t- tel führ ers im Beschwerde verfahren (§ 117 Abs. 2 Satz 1 F amFG iVm § 528 ZPO) verstoßen , was der Senat von Amts wegen auch ohne entsprechende Verfahrensr üge beachten muss (Senatsurteil vom 7. Mai 1991 XII ZR 69/90 FamRZ 1991, 1414 ; BGHZ 36, 316, 319 ). D iese Ver fahrens fehler können in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr geheilt werden (Se natsurteil vom 7. Mai 1991 XII ZR 69/90 FamRZ 1991, 1414). Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass der Antragsgegner " durc h- gehend " Unterhaltszahlungen geleistet habe . Es kann dahinstehen, ob der A n- tragsgegner wie das Beschwerdegericht meint diese Zahlung en lediglich auf die einstweilige Anordnung bzw. zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem für sofort wirksam erklärten erstinstanzlichen Beschluss des Amtsger ichts geleistet hat . Es braucht in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht geklärt zu werden, ob eine einstweilige Anordnung einen abschließe nden Rechtsgrund im Sinne von § 812 BGB für das Behaltendürfen der darauf empfangenen Leistu n- gen bildet (vgl. OLG Bambe rg FamRZ 2006, 965) . Denn die Antragstellerin hat in erster Instanz den rückständigen Unterhalt nach Abzug der von ihr empfa n- genen Unterhaltsbeträge berechnet und den Zahlungen des Antragsgegners damit selbst Erfüllungswirkung beigemessen ; dem ist das Amts gericht in seinen Entscheidungsgründen gefolgt . In dieser Situation konnte das von dem A n- tragsgegner angerufene Beschwerdegericht der Antragstellerin o hne Verstoß gegen §§ 308, 528 ZPO in der zweiten Instanz keine höheren Unterhaltsrüc k- stände mit der Begründung zusprechen , dass die von ihr empfangenen Lei s- 42 - 21 - tungen bei rechtlich zutreffender Würdigung des Sachverhalts tatsächlich keine Erfüllungswirkung gehabt h ätten ( vgl. OLG Hamm Beschluss vom 10. Dezem - ber 2013 2 UF 216/12 juris Rn. 88) ; hierzu hätte es vielmehr einer antrag s- erweiternden Anschlussbeschwerde bedurft (vgl. auch OLG Frankfurt B e- schluss vom 12. Juli 2013 4 UF 265/12 juris Rn. 118). b) Auch die Entscheidung zu den Zinsen hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Un abhängig davon, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht auc h insoweit ein Verstoß gegen §§ 308, 528 ZPO vorliegen dürfte, begegnet die Entscheidung des Beschwerdegericht s auch materiell - rechtlichen Bedenken. W enn der Antragsgegner seine laufenden Unterh altszahlungen lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung bzw. aus dem nicht rechtskräftigen, aber vorläufig vollstreckbaren Beschluss erster Instanz geleistet haben sollte , folgt hieraus zwar, dass die Unterhaltsforderu ng nicht im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB er loschen ist . Es entspricht indessen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass eine freiwillige Za h lung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vol l- streckbaren Titel in Höhe der e rbrachten Leistung den Verzug mit der Gel d- schuld beendet und insoweit die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugs - oder Prozesszinsen (§§ 288, 291 BGB) entfallen lässt (grundlegend BGH Urteil vom 24. Juni 1981 IVa ZR 104/80 NJW 1981, 2244 f.; BGH Urteile vom 7. Okto - ber 1982 VII ZR 1 6 3/81 WM 1983, 21, 22 und vom 15. März 2012 IX ZR 35/11 NJW 2012, 1717 Rn. 11 mwN; vgl. auch BAG NZA 2008, 757 Rn. 16). Nichts anderes kann für Leistungen gelten, die ein Unterhaltsschuldner zur Abwendung der Zwangsvol lstreckung aus eine r einstweilige n Anordnung erbringt . 5 . Da das Beschwerdegericht aus seiner Sicht folgerichtig keine ko n- kreten Feststellungen zur Höhe und zum Zeitpunkt der von dem Antragsgegner 43 44 45 - 22 - geleisteten Zahlungen getroffen hat, ist die Sache i m Hinblick auf die Unte r- haltsrückstände für die Monate Januar 2011 bis Juli 2012 nicht zur Enden t- scheidung reif ; d as Verfahren ist insoweit an das Beschwerdegericht zur erne u- ten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Weg en des für den Zeitraum ab August 2012 zuerkannten Unterhalts hat die Beschwerdeentscheidung hingegen mit einer klarstellenden Maßgabe zur Kindergeld anrechnung hier insbesondere mit Blick auf § 1612 b Abs. 2 BGB Bestand. Dose Weber - Monecke Günter B otur Guhling Vorinstanzen: AG Marburg, Entscheidung vom 23.10.2012 - 74 F 211/11 UK - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.04.2013 - 2 UF 394/12 -
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