BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 234/15 vom 2 3 . September 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuUnthVO Art. 34 Auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung exequaturbedürftiger Unterhaltst i- tel nach Kapitel IV Abschnitt 2 der Europäischen Unterhaltsverordnung haben die mit einem Rechtsbehelf nach Art. 32 oder Art. 33 EuUnthVO befassten G e- richte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Exequaturverfahrens uneing e- schränkt zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländi sche En t- scheidung im Ursprungsstaat be reits aufgehoben oder abgeändert worden ist. BGH, Beschluss vom 23. September 2015 - XII ZB 234/15 - OLG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 3 . September 201 5 durch den Vo rsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der B e- schluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. April 2015 zu Ziffer I. der Entscheidungs formel unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgeho ben . Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 27. Oktober 2014 dahingehend abgeänder t, dass die Entscheidung der Rechtbank Arnhem vom 24. Septem - ber 2009 ( ), durch die der Antragsgegner verpflichtet wurde, der Antragstellerin einen monatlichen Unterhalt für die Pflege und Erziehung der minderjährige n Kinder Q . (geboren am 2. März 2005) und D . (geboren am 24. Juni 2008) in Höhe von jeweils 375,00 e- setzlichen Anpassung des Unterhaltsbetrages nach Art. I:402 a des niederländischen Bürge rlichen Gesetzbuches zu zahlen, nur für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2013 mit der Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 41 AUG zu versehen ist , - 3 - und zwar mit der Maßgabe, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, der A ntragstellerin - für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 einen monatlichen Unter halt in Höhe von jeweils 392,11 - für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 einen monatlichen Unter halt in Höhe von jeweils 398,78 für jedes Kind zu zahlen. Der weitergehende Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten aller Rechtszüge w erden gegeneinander aufgehoben. Der Verfahrenswert wird - in Abänderung von Ziffer II. der En t- scheidungs formel des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. April 2015 - für alle Rechtszü ge auf 9.490 festgesetzt. - 4 - Gründe : I. Die Beteiligten streiten um die Vollstreckbarerklärung einer niederländ i- schen Unterhaltse ntscheidung. Der in Deutschland lebende Antragsgegner ist der Vater der beiden mi n- derjährigen Kinder Q. und D., die aus seiner rechtskrä ftig geschiedenen Ehe mit der Antragstellerin hervorgegangen sind. Die Antragstellerin und die Kinder l e- ben in den Niederlanden. Durch Entscheidung der Rechtbank Arnhem vom 24. September 2009 ist der Antragsgegner u.a. verpflichtet worden, der Antra g- stelle rin für die Zeit ab dem 12. Januar 2010 für Q. und D. einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von jeweils 375 automatischen Anpassung gemäß Art. I: 402 a BW ( Burgerlijk Wetboek) unte r- liegen soll te. Die Antragstellerin hat beantragt, die Entscheidung der Rechtbank Arnhem vom 24. September 2009 für den Unterhaltszeitraum seit d em 1. Juli 2012 mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu versehen, wobei sie geltend macht, dass die Höhe des monatlichen Kindesunterhalts wegen der gesetzl i- chen Wertsicherung auf jeweils 392,11 (2014) gestiegen is t. Das Amtsgeri cht hat dem Antrag entsprochen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat er sich darauf berufen, dass die Entscheidung der Rechtbank Arnhem vom 24. September 2009 durch eine Entscheidung der Rechtbank Gelderland vom 11. Februar 2014 dahingehend abgeändert worden sei, dass er der Antragstellerin seit dem 1. Januar 2014 für die beiden Kinder nur noch einen monatlichen U nterhalt in Höhe von jeweils 100 a- 1 2 3 4 - 5 - be. Zudem hätten die Bete iligten zu r Niederschrift bei G ericht erklärt, dass ke i- ne Unterhaltsrückstände bestünden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwe r- de zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß § 46 Abs. 1 AUG statt hafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist teilwei se begründet . 1. Das Beschwerde gericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass die niederländische Unterhaltsentscheidung vom 24. September 2009 im vorli e- genden Fall auf der Grundlage der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Ane r- kennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhalt ssachen vom 18. Dezember 2008 (ABl. EU Nr. L 7 vom 10. Januar 2009, S. 1; EuUnthVO) über die Anerkennung und Vollstreckung exeq uaturb e- dürftiger Titel (Kapitel IV Abschnitte 2 und 3) anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden kan n. Ist - wie hier - in einem ab dem 18. Juni 2011 eingeleiteten Verfahren über die Anerken nung und Vollstreckbarerklärung einer vor dem 18. Juni 2011 ergangenen und ursprünglich in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EU Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1; Brüssel I - VO) f allenden ausländischen Unterhaltsentscheidung zu befinden, ist der übe r- gangsrechtliche Anwendungsbereich von Art. 75 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. a 5 6 7 8 - 6 - EuUnthVO be troffen . Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung richtet sich in solchen Fällen insgesamt nach den Art. 23 ff. EuUnthVO, und zwar unabhängig davon, ob es um Unterhaltszeiträume vor dem 18. Juni 2011 oder danach geht (OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 864; Andrae/ Schimrick in Rauscher EuZPR/ EuIPR 4. Aufl. Art. 75 EG - UntVO Rn. 8; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 203, 372 = FamRZ 2015, 479 Rn. 13) . 2. Mit Recht macht die Rechtsbeschwerde allerdings geltend , dass die durch Entscheidung der Rechtbank Gelderland vom 11. Februar 2014 in den Nieder landen erfolgte Abänderung der zu vollstreckenden Entscheidung der Rechtbank Arnhem bereits im Verfahren der Vollstreckbarerklärung zu berüc k- sichtigen ist. a) Die Prüfung im Rechtsbehelfsverfahren umfasst all diejenigen Voraussetzung en der Vollstreckbar erklärung, die auch das erstinstanzliche G e- richt hätte prüfen dürfen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2007 XII ZB 240/05 - FamRZ 2008, 586 Rn. 15 zur Brüssel I - VO ). Dies ist in der EuUnthVO - ebenso wie in der Brüssel I - VO - zwar nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber notwendigerweise daraus, dass dem Antragsgegner im ersten Rechtszug hierzu kein rechtliches Gehör gewährt wird ( MünchKommFamFG/ Lipp 2. Aufl. Art. 34 EuUnthVO Rn. 6; Andrae/Schimrick in Rauscher EuZPR/ EuIPR 4. Aufl. Art. 34 EG - UntVO Rn. 2 ). Gegenstand d ieser Prüfung ist dabei insbesondere die formelle Vollstreckbarkeit des Titels im Ursprungsstaat . Dies beruht auf dem allgemeinen Grundsatz, dass einer ausländischen Entsche i- dung im Vollstreckungsstaat keine Rechtswirkung en beigel egt werden können , die sie im Ursprungsstaat selbst nicht hat ( vgl. EuGH Urteil e vom 13. Oktober 2011 - Rs. C - 139/ 10 - NJW 2011, 3506 Rn. 38 - Prism Investments und vom 28. April 2009 - Rs. C - 420/07 - Slg. 2009, I - 3571 Rn. 66 - Apostolidis). 9 10 - 7 - b) Aus dies em Grunde hat der Senat bereits ausgesprochen, dass die mit den Rechtsbehelfen im Vollstreckbarerklärungsverfahren befassten G e- richte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Exequaturverfahrens uneing e- schränkt zu prüfen haben , ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Entscheidung im Ursprungsstaat bereits aufgehoben (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 171, 310 = FamRZ 2007, 989 Rn. 15) oder abgeändert w orden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2011 - XII ZB 156/09 - FamRZ 2011, 802 Rn. 14 ; BGH Beschluss vom 30. April 1980 - VIII ZB 34/78 - FamRZ 1980, 672, 673 ) . Dies gilt auch für das dem Verfahren nach Art. 32 ff. Brüssel I - VO nachempfu n- dene Verfahren für die Vollstreckbarerklärung exequaturbedürftiger Titel nach Art. 23 ff. EuUnthVO. D iese Sichtweise geb ietet im Übrigen auch § 67 AUG, der in seinem A n- wendungsbereich an die Stelle von § 27 AVAG getreten ist. § 67 Abs. 1 AUG stellt dem S chuldner eines exequaturbedürftigen Unterhaltst itels ein besond e- re s vereinfachtes Verfahren zu r Verfügung, wenn das Exequa tur bereits erteilt, der für vollstreckbar erklärte Titel im Ursprungsstaat aber aufgehoben oder g e- ändert worden ist und der Titelschuldner " diese Tatsache in dem Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen " konnte. Mithin geh t a uch der Gesetz geber des AUG davon aus, dass der Titelschuldner schon im laufenden Vollstreckbarerklärungsverfahren damit gehört werden kann, dass der ausländische Titel wegen Aufhebung oder Änderung seine Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat verloren hat (vgl. auch BGH Beschluss vom 11. März 2010 IX ZB 94/07 - NJW - RR 2010, 1079 Rn. 9 zu § 27 AVAG ) . c) Hieraus folgt im vorliegenden Fall, dass die Entscheidung der Rechtbank Arnhem vom 24. September 2009 für den Unterhaltszeitraum seit dem 1. Januar 201 4 nicht für vollstreckbar erklärt werden kann, weil es ihr im Hinblick auf die rechtskräftige Abänderungsentscheidung der Rechtbank 11 12 13 - 8 - Gelderland vom 11. Februar 2014 insoweit schon an der formellen Vollstrec k- bar keit in den Niederlanden fehlt. Soweit der A ntragsgegner nach der Entscheidung der Rechtbank Gelderland für den Zeitraum seit dem 1. Januar 2014 zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von jeweils 100 g- stellerin verpflichtet bleibt, kommt die Erteilung einer Vol lstreckungsklausel ebenfalls nicht in Betracht. Denn das zur Abänderung der Ausgangsentsche i- dung führende (Erkenntnis - )V erfahren vor der Rechtbank Gelderland ist nach den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen durch eine Antragsschrift ( " verzoekschrift " ) vom 28. Oktober 2013 und damit nach dem Inkrafttreten der EuUnthVO am 18. Juni 2011 eingeleitet worden. D er Beschluss der Rechtbank Gelderland vom 11. Februar 2014 ist da her kein Titel, der dem Kapitel IV A b- schnitt 2 der EuUnthVO unterliegt; er ist vielme hr wegen der darin enthaltenen Unterhaltsverpflichtung nach Art. 17 EuUnthVO ohne Exequatur ipso iure vol l- streckbar (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Pr a- xis 9. Aufl. § 9 Rn. 678) . 3 . Im Übrigen hält die Beschwerdeentschei dung rechtlicher Prüfung stand. a) D ie von dem Antragsgegner vorgetragenen Erklärungen der Beteili g- ten zum Nichtbestehen von Unterhaltsrückständen berühr en die formelle Vol l- streckbarkeit der Entscheidung der Rechtbank Arnhem vom 24. September 2009 für d en Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2013 nicht. b) Anerkennungsversagungsgründe im Sinne von Art. 24 EuUnthVO, die gemäß Art. 34 Abs. 1 EuUnthVO eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung für diesen Zeitraum gebieten könnten, sind nicht ers ichtlich und werden von dem Ant ragsgegner auch nicht dargetan. 14 15 16 17 - 9 - c) Soweit den Erklärungen der Beteiligten zur Niederschrift vor der Rechtbank Gelderland entnommen werden könnte, dass die Unterhaltsve r- pflichtungen des Antragsgegners i m verfahrensgegenstän dlichen Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2013 erfüllt oder erlassen worden sind, ha n- delt es sich dabei um eine nachträgliche rechtsvernichtende Einwen dung im Sinne von § 767 ZPO, die nicht unter die Anerkennungsversagungsgründe des Art. 24 Eu UnthVO f ällt und im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht berüc k- sichtigt werden k ann . Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern , dass die vo n dem Titelschuldner im Rechtsbehelfsverfahren vorgebrachten nachträ g- lichen materiell - rechtlichen Einwendungen - wie hier - nicht bestritten und z u- dem noch durch Urkund en belegt, mithin liquide sind. Der Europäische Gerichtshof hat Art. 45 Brüssel I - VO in seiner Entsche i- dung vom 13. Oktober 2011 dahin ausgelegt , dass er der Versagung oder Au f- hebung d er Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung durch ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gemäß Art. 43 oder 44 Brüssel I - VO entscheidet, aus anderen als den in Art. 34 und 35 Brüssel I - VO ge nannten Gründen e ntgege n- steht ; d ies gilt insbesondere für den Einwand, dass der Forderung im U r- sprungsstaat nachgekommen worden ist ( vgl. EuGH Urteil vom 13. Oktober 2011 - Rs. C - 139/10 - NJW 2011, 3506 Rn. 34 ff. - Prism Investments) . Da der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungsgründen - anders als noch d ie Generalanwältin in ihren Schlussanträgen (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache C - 139/10 Prism Investments BV/van der Meer, juris Rn. 57) - nicht ausdrücklich zwischen liquiden und illiqu i- den Einwendungen untersc heidet, wird die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Prism Investments weitgehend ( vgl. auch BGH B e- schluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 87/11 - juris Rn. 3) dahin verstanden, dass Art. 45 Brüssel I - VO (dementsprechend auch Art. 34 EuUnt hVO) selbst die Berücksichtigung liquider nachträglich entstandener materieller Einwendu n- 18 19 - 10 - gen aus schlie ße. Diesem Verständnis liegt ersichtlich auch die Aufhebung des früheren § 44 AUG und dessen Ersetzung durch § 59 a AUG durch das Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen U n- terhaltsrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 273) zugrunde (vgl. BT - Drucks. 17/10492 S. 12). An seiner früheren und von der Rechtsbeschwerde in Bezug genomm e- nen Rechtsprechung, wonach höherrangiges Unionsrecht der Berücksichtigung nachträglich entstandener materiell - rechtlicher Einwendungen im Vollstreckbar - erklärungsverfahren nach Art. 32 ff. Brüssel I - VO (und entsprechend nach Art. 23 ff. EuUnthVO) dann nicht ent gegen s tünde, wenn diese Einwendungen unstreitig oder rechtskräftig f estgestellt sind ( Senatsbeschluss BGHZ 171, 310 = FamRZ 2007, 989 Rn. 26 ff.) , hält d er Senat daher nicht mehr fest. 4. Von einer weitergehende n Begründung der Entscheidung wird gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 AUG iVm § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nich t g e- eignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. III. Die Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts war - geringfügig - dahi n- gehend zu ko rrigieren, dass auch die bereits in der zu vollstreckenden Au s- gangsentscheidung angeordnete Indexierung zu berücksichtigen war (vgl. S e- 20 21 22 - 11 - natsbeschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 195/07 - FamRZ 2009, 222 Rn. 6) . Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.10.2014 - 266 F 331/14 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.04.2015 - II - 1 UF 261/14 -
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