BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 235/03 vom15. Dezember 2003in der Familiensache - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahltbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen denBeschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - desOberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. September 2003 wird aufseine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatli-che Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. Januar 2002 nicht360,14 nr eträgt.Beschwerdewert: 500 Gründe: I.Die Parteien haben am 22. Juni 1984 geheiratet. Der Scheidungsantragder Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 23. September 1964) ist dem Ehe-mann (Antragsgegner; geboren am 1. März 1961) am 28. Februar 2002 zuge-stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil dieEhe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beimLandesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weitererBeteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf - 3 -dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Landesversicherungsan-stalt Baden-Württemberg (LVA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaftenin Höhe von monatlich 360,14 r! " Januar 2002, begründethat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu1 und 2 von ehezeitlichen (1. Juni 1984 bis 31. Januar 2002; § 1587 Abs. 2BGB) Anwartschaften des Antragsgegners beim LBV unter Berücksichtigungder Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 inHöhe von monatlich 819,81 #%$&'n()+*,n,-*./0/&n1$2$3n54-65(7$2859;:';?r! @" Januar 2002, ausgegangen. Die hier-gegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht zurückge-wiesen.Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mitder es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführungdes Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die LVA haben sichim Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.II.Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentli-chen nicht begründet.1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän- - 4 -derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlichnicht zu beanstanden.Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung desVersorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränktder Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassungdes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in odererst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung be-stimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senatweiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangs-phase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteilnach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfallsspäter im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird,bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einenschuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbe-schluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).Der Antragsgegner wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2026 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß derVersorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier - 5 -jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende derÜbergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerindurch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstelle-rin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist in-dessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der ge-setzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung anderer-seits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem An-tragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als dieHälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsan-wartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschie-de im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die ge-genwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-ßend beurteilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 aAbs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf dernunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-sungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetzüber die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Län-dern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzeszur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der - 6 -Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).HahneSprickWeber-MoneckeWagenitzAhlt
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