BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 235/05 vom 14. M344rz 2007 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. M344rz 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts M374nchen vom 1. De-zember 2005 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. Beschwerdewert: 28.197 200 Gr374nde: I. Das Amtsgericht - Familiengericht - 344nderte mit Urteil vom 22. April 2005 eine gerichtliche Unterhaltsvereinbarung der Parteien dahin ab, dass der Kl344ger den Beklagten - seiner geschiedenen Ehefrau und seinen beiden aus der Ehe stammenden minderj344hrigen S366hnen - ab Mai 2001 einen reduzierten Unterhalt zu zahlen hat. Die Entscheidung wurde den Beklagten am 12. Mai 2005 zuge-stellt. 1 Mit beim Oberlandesgericht am 7. Juni 2005 eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollm344chtigten zweiter Instanz beantragten die Beklagten "Be-willigung von Prozesskostenhilfe f374r (das) Berufungsverfahren gem. hiermit vorbereiteter Berufungsschrift mit Begr374ndung". Weiter hei337t es dort u.a.: "Die 2 - 3 - Berufung gilt f374r den Fall antragsgem344337 bewilligter PKH - Berufungsfrist: 13.06.2005 205. Die heutige Berufung gilt als eingelegt und das Berufungs-verfahren wird durchgef374hrt, wenn den Berufungskl344gern und erstinstanzlichen Beklagten antragsgem344337 Prozesskostenhilfe vom Oberlandesgericht M374nchen bewilligt wird. Der heutige Schriftsatz enth344lt bereits Berufungsantr344ge und Be-gr374ndung derselben - zun344chst zur Begr374ndung der Erfolgsaussicht f374r die PKH-Antr344ge. Wenn PKH bewilligt wird, gelten die heutigen Antr344ge und Be-gr374ndung derselben f374r das dann durchzuf374hrende Berufungsverfahren." Durch Beschluss vom 10. Oktober 2005, der den Beklagten am 13. Okto-ber 2005 zugestellt wurde, gab das Oberlandesgericht den Prozesskostenhilfe-antr344gen teilweise statt. Mit Beschluss vom 3. November 2005 wies es die Be-klagten auf die Unzul344ssigkeit ihrer Berufungen hin. Die Beklagten erkl344rten mit am 3. November 2005 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz ih-rer Prozessbevollm344chtigten zweiter Instanz, die Berufung nun im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe durchzuf374hren. Mit am 9. November 2005 einge-gangenem Anwaltsschriftsatz erkl344rten die Beklagten, die Berufung sei "von Anfang an" ohne Bedingung eingelegt worden. Gleichzeitig beantragten sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungs- und Berufungsbegr374ndungsfrist sowie wegen Vers344umung der Frist nach 247 234 Abs. 1 ZPO. 3 Das Oberlandesgericht verwarf die Berufungen durch den angegriffenen Beschluss als unzul344ssig und wies zugleich das Wiedereinsetzungsgesuch zu-r374ck. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. 4 - 4 - II. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. 6 a) Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO von Gesetzes wegen statthaft, weil sie sich gegen einen die Beru-fungen als unzul344ssig verwerfenden Beschluss nach 247 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO richten. Zul344ssig ist sie indessen nach 247 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten Voraussetzungen gegeben sind (Senatsbeschluss BGHZ 155, 21, 22 = FamRZ 2003, 1093). Der Rechtssache muss danach grunds344tzliche Bedeutung zukommen oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung m374ssen eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts gebieten. In den F344llen der kraft Gesetzes statthaften Rechts-beschwerde ist dabei nach 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO eine Darlegung der Zul344s-sigkeitsvoraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO erforderlich. Der Bundesge-richtshof pr374ft grunds344tzlich nur die Zulassungsgr374nde, welche die Rechtsmit-telbegr374ndung schl374ssig und substantiiert dargelegt hat (BGH Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02 - WM 2006, 59, 60 m.N.) oder die sonst offensichtlich sind (vgl. BGH Beschluss vom 18. M344rz 2004 - V ZR 222/03 - FamRZ 2004, 947 f.). b) Die Rechtsbeschwerde verweist f374r die Zul344ssigkeit lediglich auf den die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ergebenden 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO und beschr344nkt sich im 334brigen auf Ausf374hrungen zur Begr374ndetheit. Sie erf374llt deshalb die Voraussetzungen des 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht. Da die Rechtsmittelbegr374ndung somit zu den besonderen Zul344ssigkeitsvoraussetzun-gen nach 247 574 Abs. 2 ZPO keine ausdr374ckliche Darlegung enth344lt, ist die Rechtsbeschwerde nicht in der gesetzlichen Form begr374ndet und bereits des- 7 - 5 - halb nach 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen (Z366ller/Gum-mer ZPO 26. Aufl. 247 575 Rdn. 6). 8 2. Zulassungsgr374nde nach 247 574 Abs. 2 ZPO sind jedoch auch unab-h344ngig von der Frage, ob die Begr374ndung der Rechtsbeschwerden den forma-len Anforderungen des 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gen374gt, nicht ersichtlich. Die angegriffene Entscheidung l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. a) Mit dem am 7. Juni 2005 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz haben die Beklagten von der Gew344hrung von Prozesskostenhilfe abh344ngig gemachte und damit unzul344ssige Berufungen eingelegt. 9 Sind die formalen Anforderungen an eine Berufungsschrift - wie hier - er-f374llt, kommt eine Deutung, dass der Schriftsatz gleichwohl nur als bedingte Be-rufung bestimmt war, in Betracht, wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz selbst oder sonst mit einer jeden vern374nftigen Zweifel ausschlie337enden Deut-lichkeit ergibt (vgl. Senatsbeschl374sse BGHZ 165, 318, 320 f. = FamRZ 2006, 400; vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537 und vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554). Das ist hier der Fall. Der Schriftsatz enth344lt die ausdr374ckliche Erkl344rung, es handle sich um eine "vorbe-reitete" Berufungsschrift mit Begr374ndung. Diese sollte ausdr374cklich "zun344chst zur Begr374ndung der Erfolgsaussichten f374r den Prozesskostenhilfeantrag" die-nen und nur "f374r den Fall antragsgem344337 bewilligter PKH" gelten. In diesem Zu-sammenhang ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch der Hinweis, die heutige Berufung gelte als eingelegt und das Berufungsverfahren werde durch-gef374hrt, wenn den Berufungskl344gern antragsgem344337 Prozesskostenhilfe bewilligt werde, nach seinem objektiven Erkl344rungswert nur dahin zu verstehen, dass die Berufungen von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abh344ngig gemacht werden. Die Ausf374hrungen der Beklagten sind nicht mit der Erkl344rung ver- 10 - 6 - gleichbar, allein die Durchf374hrung der Berufung werde von der Gew344hrung von Prozesskostenhilfe abh344ngig gemacht, was die Auslegung rechtfertigen kann, der Rechtsmittelf374hrer lege unbedingt Berufung ein und behalte sich lediglich f374r den Fall der Versagung von Prozesskostenhilfe die Zur374cknahme der Beru-fung vor (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554). b) Die von den Beklagten mit am 3. November 2005 beim Oberlandesge-richt eingegangenem Schriftsatz erfolgte Klarstellung, die Berufungen nun im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe durchzuf374hren, ist als erneute, un-bedingte Berufungsschrift zu werten (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537). Dies 344ndert an der Unzul344ssigkeit der Be-rufungen indessen nichts, da die unbedingten Rechtsmittel erst nach Ablauf der Berufungsfrist (247 517 ZPO) beim Oberlandesgericht eingingen. 11 c) Das Oberlandesgericht hatte entgegen dem Vorbringen der Beklagten auch keine Veranlassung, ihnen Wiedereinsetzung in die vers344umte Berufungs-frist bzw. die vers344umte Frist nach 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu gew344hren. 12 Ein Rechtsmittelf374hrer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozess-kostenhilfe durch einen Rechtsanwalt beantragt hat, ist bis zur Entscheidung 374ber seinen Antrag wegen Mittellosigkeit als unverschuldet verhindert anzu-sehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, sofern er nach den gegebenen Umst344nden nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen mangelnder Bed374rf-tigkeit rechnen muss (vgl. f374r den Fall eines mit einer unzul344ssigen Berufung verbundenen ordnungsgem344337en Prozesskostenhilfeersuchens BGH Beschluss vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823). Nachdem das Oberlan-desgericht bereits mit den Beklagten am 13. Oktober 2005 zugestelltem Be-schluss 374ber den Prozesskostenhilfeantrag entschieden hatte, ist der am 3. No- 13 - 7 - vember 2005 beim Berufungsgericht eingegangene Schriftsatz der Beklagten, der die erneuten Berufungseinlegungen und damit die vers344umten Prozess-handlungen enthielt, indessen nicht mehr rechtzeitig innerhalb der zweiw366chi-gen Wiedereinsetzungsfrist nach 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingegangen. 14 Die Beklagten k366nnen sich nicht darauf berufen, die Berufungs- und die Wiedereinsetzungsfrist deshalb unverschuldet vers344umt zu haben, weil das Be-rufungsgericht sie erst mit Beschluss vom 3. November 2005 auf die Un-zul344ssigkeit ihrer Rechtsmittel hingewiesen habe. Da der Schriftsatz vom 7. Ju-ni 2005 objektiv nur als bedingte und damit unzul344ssige Berufungseinlegung angesehen werden konnte, hatte das Oberlandesgericht nicht die Pflicht, die Beklagten vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist auf die Unzul344ssigkeit ihrer Rechtsmittel hinzuweisen. Vielmehr durfte es davon ausgehen, auch der Pro-zessbevollm344chtigten der Beklagten sei die Unzul344ssigkeit des Rechtsmittels bewusst, weshalb sie nach Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 10. Oktober 2005 innerhalb der Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiederein-setzung in den vorigen Stand beantragen und die vers344umte Prozesshandlung - 8 - nachholen werde. In dem pflichtwidrigen Verkennen der gesetzlichen Beru-fungs- und Wiedereinsetzungsfristen liegt ein Verschulden der Prozessbevoll-m344chtigten, das den Beklagten nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Hahne Bundesrichter Sprick ist auf Dienstreise Weber-Monecke und verhindert, zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Traunstein, Entscheidung vom 22.04.2005 - 3 F 88/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 01.12.2005 - 12 UF 1094/05 -
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