BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 235/06 vom 23. Oktober 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 77 Abs. 2 Satz 2, 247 237 Abs. 1 Satz 1, 247 253; RpflG 247 18 Abs. 3 Die Feststellung der Abstimmungsberechtigung geh366rt als Vorfrage zur gericht-lichen Stimmrechtsentscheidung, 374ber die das Insolvenzgericht abschlie337end zu entscheiden hat. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 235/06 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 26. Zivilkam-mer des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2006 werden als unzul344ssig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben der Schuld-ner zu 9/10 und die weitere Beteiligte zu 2 zu 1/10 zu tragen. Gr374nde: I. In dem am 14. Februar 2006 er366ffneten, in Eigenverwaltung gef374hrten Insolvenzverfahren reichte der durch Rechtsanw344lte W. und F. anwalt-lich vertretene Schuldner unter dem 21. M344rz 2006 den Entwurf eines Insol-venzplans ein, den das Insolvenzgericht am 1. Juni 2006 zur Abstimmung stell-te. Rechtsanwalt W. erschien in dem Termin als schuldnerischer Verfah-rensbevollm344chtigter und zugleich in eigener Sache als Gl344ubiger zur laufenden Nr. 21. Der ebenfalls erschienene Rechtsanwalt We. , welcher der Soziet344t W. und F. angeh366rt, legte f374r 84 Gl344ubiger Stimmrechtsvollmachten vor, welche die Rechtspflegerin als unwirksam ansah, weil die Anwaltssoziet344t nicht 1 - 3 - gleichzeitig den Schuldner sowie Gl344ubiger vertreten k366nne (247 43a Abs. 4 BRAO). Eine Einigung der Gl344ubiger 374ber die Stimmrechte kam nicht zustan-de. Die Rechtspflegerin setzte daraufhin die Stimmrechte der erschienenen und vertretenen Gl344ubiger fest. Zu ihnen geh366rte die in Insolvenz befindliche E. T. H. AG, deren Verwaltungsrat der Schuldner war. F374r die nicht pers366nlich erschienenen, vollmachtlos vertretenen Gl344ubiger lehnte die Rechts-pflegerin die Festsetzung eines Stimmrechtes ab. Die Abstimmung 374ber den Planentwurf ergab danach in zwei der drei Gruppen nicht die erforderliche Mehrheit. Den von dem Verfahrensbevollm344chtigten der vollmachtlos vertrete-nen 84 Gl344ubiger sowie von Rechtsanwalt W. in eigener Sache im Termin gestellten Antrag auf richterliche Neufestsetzung (247 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG) lehnte der Richter des Insolvenzgerichts ab. In dem Abstimmungs- und Verk374ndungstermin vom 13. Juli 2008, in dem f374r die 84 Gl344ubiger wiederum niemand anderes als Rechtsanwalt We. so-wie Rechtsanwalt W. erschienen waren, stellte die Rechtspflegerin fest, dass kein Gl344ubiger der Gruppe 1 erschienen sei, weil die Vollmacht der durch Rechtsanwalt We. vertretenen Gl344ubigerin zur laufenden Nr. 65 ( Sparkasse) weiterhin als unwirksam zu erachten sei. Eine Abstimmung in Gruppe 1 k366nne nicht erfolgen. In den Gruppen 2 und 3 seien die vorgenom-menen Abstimmungen auf der Grundlage des richterlichen Beschlusses nicht zu wiederholen. Den von Rechtsanwalt W. gestellten Antrag auf Neufest-setzung der Stimmrechte (247 77 Abs. 2 Satz 3 InsO) wies die Rechtspflegerin zur374ck. Rechtsanwalt W. beantragte daraufhin f374r alle Gl344ubiger, die Rechtsanwalt We. Abstimmungsvollmachten erteilt hatten, erneut die richter-liche Entscheidung gem344337 247 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG. Die Rechtspflegerin ver-sagte nach Feststellung des Gesamtabstimmungsergebnisses die Best344tigung des Plans. Der Richter des Insolvenzgerichts wies den wiederholten Antrag auf 2 - 4 - Neufestsetzung der Stimmrechte und Wiederholung der Abstimmung durch Be-schluss vom 15. August 2006 zur374ck. Soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse haben Rechtsanw344lte W. und F. f374r den Schuldner sowie in ihrer Eigen-schaft als Gl344ubiger gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts, durch den die Best344tigung des Insolvenzplans versagt worden ist, sofortige Beschwerde ein-gelegt. Die Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts hat ihr nicht abgeholfen. Das Landgericht, dessen Entscheidung in NZI 2007, 415 ver366ffentlicht ist, hat die Rechtsmittel zur374ckgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beschwerdef374hrer mit ihren Rechtsbeschwerden. 3 II. Die Rechtsbeschwerden sind nach 247247 253, 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie sind jedoch unzul344ssig. Weder hat die Rechts-sache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 4 1. Gegenstand einer Entscheidung des Senats im Verfahren nach 247 7 InsO kann nur eine vom Beschwerdegericht beschiedene, nach 247 6 InsO statt-hafte sofortige (erste) Beschwerde sein (BGHZ 144, 78, 82 ff; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 2. M344rz 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, WM 2007, 609, 610). Im Streitfall ist der Senat deshalb nur insoweit zur Entscheidung berufen, als die Sache dem Landgericht gem344337 247 6 InsO, 247 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in statthafter 5 - 5 - Weise angefallen ist. Verfahrensgegenstand ist daher allein die Versagungsent-scheidung des Insolvenzgerichts gem344337 247 248 Abs. 1 InsO, gegen welche die sofortige Beschwerde nach 247 253 InsO gegeben ist. Die der Versagung der ge-richtlichen Best344tigung vorausgegangenen Entscheidungen des Insolvenzge-richts, die nach 247 6 InsO unanfechtbar sind und gegen die nur die Anrufung des Richters statthaft ist, der abschlie337end entscheidet (247 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG), sind dem Senat dagegen nicht zur Entscheidung angefallen (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 6 Rn. 59). 2. Der von dem Beschwerdegericht in statthafter Weise 374berpr374fte Ver-fahrensgegenstand erfordert in keiner Richtung eine Sachentscheidung des Senats. 6 a) Die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtenen Entscheidung liege der Obersatz zugrunde, dass die Feststellung des Stimmrechts durch die Rechtspflegerin gem344337 247 77 Abs. 2 Satz 2 InsO im Rahmen der Anfechtung der Entscheidung 374ber die Best344tigung oder das Versagen der Best344tigung des In-solvenzplans gem344337 247 253 InsO nicht nachzupr374fen sei. Die damit aufgeworfe-ne Rechtsfrage ist bereits hinreichend zum Nachteil des Rechtsbeschwerdef374h-rers gekl344rt; einer h366chstrichterlichen Best344tigung bedarf es nicht. 7 aa) Nach 247 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzge-richts - wie ausgef374hrt - nur in den F344llen einem Rechtsmittel, in denen die In-solvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Eine gerichtliche Stimm-rechtsentscheidung war schon nach der ausdr374cklichen Vorg344ngerregelung in 247 95 Abs. 3 KO unanfechtbar. Dadurch sollte der Gl344ubigerschaft eine alsbaldi-ge und nachtr344glich nicht mehr in Frage zu stellende Beschlussf344higkeit gesi-chert werden (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO 247 77 Rn. 18). Die Insolvenzordnung 8 - 6 - hat dies inhaltlich 374bernommen. Sie erreicht dasselbe Ziel dadurch, dass in 247 77 InsO, auf den 247 237 Abs. 1 Satz 1 InsO f374r die Abstimmung 374ber die An-nahme des Plans verweist, keine Anfechtbarkeit vorgesehen ist. Gewisse Ab-milderungen liegen darin, dass 247 77 Abs. 2 Satz 3 InsO eine Ab344nderungsm366g-lichkeit anerkennt und der Richter nach 247 18 Abs. 3 RPflG die Stimmrechtsfest-setzung durch den Rechtspfleger auf Antrag eines Gl344ubigers oder des Insol-venzverwalters unter n344her geregelten Voraussetzungen korrigieren, das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung anordnen kann (vgl. Jaeger/Gerhardt, aaO 247 77 Rn. 18 f; M374nchKomm-InsO/Hintzen, 2. Aufl. 247247 237, 238 Rn. 27). Die Entscheidung des Richters ist jedoch ab-schlie337end. Schon das Landgericht kann somit mit Fragen der Stimmrechts-festsetzung nicht befasst werden. Dies entspricht gesicherter Rechtsauffassung (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 138/06, NZI 2007, 723, 724 Rn. 10; Jaeger/Gerhardt, aaO 247 77 Rn. 18; M374nchKomm-InsO/Ehricke, aaO 247 77 Rn. 28; M374nchKomm-InsO/Hintzen, aaO 247247 237, 238 Rn. 26; FK-InsO/Kind, 4. Aufl. 247 77 Rn. 22; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. 247 77 Rn. 13; HmbKomm-InsO/Pre337, 2. Aufl. 247 77 Rn. 18), die auch vom Bundesverfas-sungsgericht nicht in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG ZIP 2004, 1762, 1763 f). Wenn der Rechtsweg nicht ersch366pft gewesen w344re, w344re die Verfassungsbe-schwerde nicht angenommen worden. bb) Die von Beschwerdef374hrern als verfahrenswidrig ger374gte Behand-lung der Stimmrechtsvollmachten durch die Rechtspflegerin und den Richter des Insolvenzgerichts betrifft die Beschlussfassung durch die Insolvenzgl344ubi-ger gem344337 247247 237 bis 239 InsO, 374ber die im Verfahren nach der im Wesentli-chen in Bezug genommenen Vorschrift des 247 77 InsO zu entscheiden ist. Dies wird von der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Auch inso-weit stellen sich keine Grundsatzfragen. Die Feststellung der Abstimmungsbe- 9 - 7 - rechtigung geh366rt als Vorfrage der gerichtlichen Stimmrechtsfestsetzung zur gerichtlichen Stimmrechtsentscheidung, 374ber die das Insolvenzgericht ab-schlie337end zu entscheiden hat (vgl. Jaeger/Gerhardt, aaO 247 77 Rn. 5, 6, 14, 16, 18). b) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Feststellungen des Insol-venzgerichts zum Stimmrecht, die nach 247 6 InsO nicht selbst344ndig angefochten werden k366nnten, unterl344gen - 344hnlich einem Zwischenurteil gem344337 247 303 ZPO - als unselbst344ndige Zwischenentscheidungen der Nachpr374fung im Verfahren nach 247 253 InsO, trifft nicht zu. Der Pr374fungsumfang im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan best344tigt oder die Best344ti-gung versagt wird, entspricht vielmehr demjenigen der Rechtm344337igkeitspr374fung des Insolvenzgerichts im Best344tigungsverfahren (vgl. Braun/Frank, InsO 3. Aufl. 247 253 Rn. 1; M374nchKomm-InsO/Sinz, aaO 247 253 Rn. 24; a.A. HK-InsO/ Flessner, aaO 247 253 Rn. 6). Dies ergibt sich hinreichend klar aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der 247247 6, 253 InsO sowie dem Umstand, dass eine mit 247 512 ZPO vergleichbare Regelung in 247 6 InsO nicht enthalten ist. In der Gesetzesbegr374ndung wird im Gegenteil hervorgehoben, dass der Ausgleich f374r die bindende Stimmrechtsfestsetzung in der M366glichkeit einer mittelbaren 334berpr374fung nach 247 18 RPflG liege (BT-Drucks. 12/2443 S. 135). Im Zusam-menhang mit der Ausdehnung des Beschwerderechts in 247 253 InsO auf nicht stimmberechtigte Gl344ubiger wird auch nicht etwa angef374hrt, dass auf diesem Weg die Stimmrechtsentscheidung korrigiert werden k366nne. Diesem Kreis der Gl344ubiger sollte vielmehr der Weg er366ffnet werden, ihr Recht auf Minderheiten-schutz (247 251 InsO) im Rechtsmittelzug zu verfolgen (vgl. BT-Drucks. aaO S. 212). W344re dies anders, k366nnte das erkl344rte Ziel - die Sicherung einer nach-tr344glich nicht mehr in Frage zu stellenden Beschlussf344higkeit der Gl344ubigerver-sammlung - auch nicht erreicht werden. 10 - 8 - 3. Die Auffassung der Vorinstanz widerspricht auch nicht der Rechtspre-chung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG ZIP 2004, 1762, 1763). Danach kann ein Geh366rsversto337 darin liegen, dass der nach 247 18 RPflG ange-rufene Richter seine Entscheidung nicht aussagekr344ftig begr374ndet hat. Abgese-hen davon, dass die fraglichen richterlichen Entscheidungen 374ber die Stimm-rechtsfestsetzung im Streitfall begr374ndet worden sind, sind diese - wie ausge-f374hrt - nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. 11 4. Soweit die angefochtene Entscheidung auf die Beurteilung der Stimm-rechtsvollmachten durch das Insolvenzgericht eingegangen ist, beruht sie hier-auf nicht (247 4 ZPO, 247 576 Abs. 1 ZPO). 12 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 13.07.2006 - 67g IN 476/05 - LG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2006 - 326 T 93/06 -
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