BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 235/08 vom 10. Februar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 1. Oktober 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: 1. Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 (fortan: Gl344ubigerin) hat das Insolvenzgericht am 17. April 2008 die Versagung der Restschuldbefreiung be-schlossen, weil der Schuldner entgegen 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO den Wechsel seiner Arbeitsstelle nicht unverz374glich angezeigt und dadurch den Insolvenz-gl344ubigern pf344ndbare Einkommensanteile vorenthalten hatte. Die sofortige Be-schwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung des Versagungsbeschlusses, hilfsweise die Zur374ckverweisung der Sache erreichen. 1 - 3 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 296 Abs. 3 Satz 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig. Die Sache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 2 a) Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf den Zul344ssigkeitsgrund der grunds344tzlichen Bedeutung. Zu kl344ren sei, ob auch das Verschulden des Insol-venzschuldners gem344337 247 296 Abs. 1 Satz 3 InsO der Glaubhaftmachung durch den Versagungsantragsteller bed374rfe. Diese Frage hat der Senat zwischenzeit-lich f374r die Obliegenheit des selbst344ndig t344tigen Schuldners gem344337 247 295 Abs. 2 InsO dahingehend beantwortet, dass der Gl344ubiger, der einen Versa-gungsantrag stellt, die Obliegenheitspflichtverletzung und die Beeintr344chtigung der Insolvenzgl344ubiger glaubhaft zu machen hat; der Schuldner muss sich so-dann von dem Vorwurf schuldhaften Verhaltens entlasten (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, ZVI 2009, 388 Rn. 5). Gleiches gilt f374r die in 247 295 Abs. 1 InsO geregelten Obliegenheiten des abh344ngig besch344ftigten Schuldners (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - IX ZB 267/08, NZI 2010, 693 Rn. 2). Die Regelung des 247 296 Abs. 1 InsO unterscheidet insoweit nicht zwischen 247 295 Abs. 1 und Abs. 2 InsO. 3 b) Da die Entscheidung des Beschwerdegerichts mit der zitierten Senats-rechtsprechung im Einklang steht, hat die Rechtsbeschwerde auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 4 - 4 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 5 Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 17.04.2008 - 1119 IK 1245/01 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 01.10.2008 - 3 T 457/08 -
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