BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 235/09 vom 3. Dezember 2009 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 3. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten der Gl344ubigerin als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die als "Rechtsmittel & Widerspruch" bezeichnete Eingabe der Gl344ubige-rin ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln, weil diese das einzige gegen den angegriffenen Beschluss statthafte Rechtsmittel ist (247247 7, 6 Abs. 1, 247 34 Abs. 1 InsO). Die Rechtsbeschwerde ist indes gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form einge-legt und begr374ndet worden ist. Sie ist entgegen 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden, sondern durch die Gl344ubigerin selbst. Gem344337 247 575 Abs. 2 Satz 1, 2 1 - 3 - ZPO ist eine Rechtsbeschwerde binnen eines Monats nach Zustellung der an-gefochtenen Entscheidung in der durch 247 575 Abs. 3 ZPO vorgegebenen Weise zu begr374nden. Bis zum heutigen Tag fehlt jede Begr374ndung. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 02.02.2009 - IN 7/09 - LG Landshut, Entscheidung vom 11.05.2009 - 32 T 1184/09 -
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