BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 235 /11 vom 21 . September 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d e n Richter Vill, die Richterin Lohmann , die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 21 . September 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4 . Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 31 . März 2010 wird als unzulä s- sig verworfen. Gründe: 1. Die vom Antragst eller beim Bundesgerichtshof eingelegte " Beschwe r- de " ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil hiermit nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsb e- schwerde allgemein vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) , noch ist im vorliege n- den Einzelfall die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 2 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 2. Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde kann auch nicht zu de s- sen Gunsten in einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Ei n- legung einer Rechtsbeschwerde unter Beiordnung eines beim Bundesgericht s- hof zugelassenen Rechtsanwalts umgedeutet werden. Da die Rechtsbeschwe r- de nicht statthaft ist, wäre ein solcher Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels abzuleh nen (§ 114 Satz 1 ZPO). Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Gengenbach, Entscheidung vom 18.02.2010 - 1 C 239/09 - LG Offenburg, Entscheidung vom 31.03.2010 - 4 T 69/10 - 3 4
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