BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 235/12 Verkündet am: 26. Februar 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578 b Abs. 1, 2 Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als er bei hi n- weggedachter Ehe erwürbe, wird ausgeglichen, wenn er Altersvorsorgeunte r- halt erlangen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 229/11 - FamRZ 2013, 109). BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 235/12 - OLG Saarbrücken AG Völklingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche V erhandlung vom 26. Februar 2014 d urch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin W e- ber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss de s 9. Zivilsenats - Senat für Familiensachen II - des Saarländ i- schen Oberlandgerichts vom 28. März 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als der Antragsteller unter Ziffer 1 de r B e- schlussform e l verpflichtet w orden ist , an die Antrags gegnerin e i- nen nachehelichen Unter halt in Höhe von mehr als 311,34 m o- natlich zu zahlen . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsb e- schwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Die Beteiligten streiten im Scheidu ngsverbund noch über nachehelichen Unterhalt. Ihre i m Juli 2001 geschlossene Ehe ist auf den am 5. Juni 2007 z u- gestellten Scheidungsantrag seit November 2011 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe ist ein im Juli 2003 geborener Sohn hervorgegangen , der seit der (en d- 1 - 3 - gültigen) Trennung der Ehegatten im Frühjahr 2006 bei der Antrags gegnerin ( Ehefrau ) lebt und von dieser betreut wird . Der Antragsteller ( Ehemann ) erzielt bereinigte Einkünfte, die sich nach Abzug de s Kindesunterhalts auf 3.679 r- landesgericht auf der Grundlage einer zumutbaren Erwerbstätigkeit im Umfang einer dreiviertel Stelle bereinigte Erwerbseinkünfte in Höhe von r un d 1.116 zugerechnet. Das Familiengericht hat den Ehemann verpflichtet, a n die Ehefrau ein en monatlichen nachehelichen U nterhalt von 1.183 r- de des Ehemanns hat das Oberlandesgericht den Unterhaltsbetrag auf 965 ermäßigt . Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Eh e- manns, mit der er eine Beschränkung des nachehelichen Unterhalts auf 311,34 begehrt . II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung de r En t- scheidung im angefochtenen Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Belang - im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Betreuung des gemeinsamen Kindes erlaube der Ehefrau auch nach Vol l- endung seines dritten Lebensjahres keine Erwerb stätigkeit, die über eine dre i- viertel Stelle in ihrem erlernten Beruf als pharmazeutisch - technische Assistentin hinausgehe. Hierdurch erleide sie gegenüber einer fiktiven vollen Erwerbstäti g- keit einen Einkommens ausfal l von monatlich netto 311,34 , welcher im Wege 2 3 4 5 - 4 - des Betreuungsunterhalts auszugleichen sei. Weitere 653,69 monatlich schulde der Ehemann als Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB . Insgesamt betrage der Unterhalt damit gerundet 965 Eine Befristung des Betreuungsunterhalt s scheitere am Vorrang der R e- gelungen des § 1570 BGB gegenüber der Befristungsmöglichkeit nach § 1578 b BGB ; eine Befristung des Aufstockungsunterhalts scheide mangels hinreichend klarer Prognose über den Umfang einer künftigen Erwerbsobliegenheit aus . A uch eine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts auf den eigenen angemessenen Lebensbedarf sei nicht angezeigt . Eine Kürzung des Betre u- ungsunterhalts komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil durch diesen Teil des geschuldeten Unterhalts nur der rela tiv geringe Differenzbetrag zwischen dreiviertel - und vollschichtiger Tätigkeit ausgeglichen werde. Eine Begrenzung des Aufstockungsunterhalt s sei derzeit ebenfalls nicht vorzunehmen. E heb e- dingte Nachteile der Ehefrau ergäben sich daraus, dass sie bei eine r dreiviertel Stelle nur geringere Versorgungsanwartschaften erwerben könne als bei einer Voll zeit e rwerbstätigkeit. Eine weitere Teilhabe der Ehefrau an den vom Ei n- kommen des Ehemanns abgeleiteten Lebensverhältnissen erscheine daher nicht unbillig. 2 . Di ese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberlandesgericht allerdings e r- kann t , dass der Unterhaltsberechtigte neben dem Anspruch auf Betreuungsu n- terhalt grundsätzlich auch einen solchen auf Aufstockungsunterhalt haben kann . Der Senat unterscheidet in ständiger Rechtsprechung für die Abgren - zung der Anspruchsgrundlagen wegen eines Erwerbshindernisses aus §§ 1570 6 7 8 9 10 - 5 - bis 1572 BGB und aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) danach, ob wege n des vorliegenden Hindernisses eine Erwerbstätigkeit vollständig oder nur zum Teil ausgeschlossen ist. Wenn der Unterhaltsberechtigte an einer E r- werbstätigkeit vollständig gehindert ist, ergibt sich der Unterhaltsanspruch allein aus §§ 1570 bis 1572 BGB, und zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht durch das Erwerbshindernis verursacht worden ist, sondern auf de m den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht. Bei einer - wie hier - lediglich teilweisen Erwerbshinderung ist der Unterhalt allein wegen des durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls auf §§ 1570 bis 1572 BGB zu stützen und im Übrigen auf § 1573 Abs. 2 BGB (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn . 20 und vom 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - FamRZ 2010, 1050 Rn. 4 1 ). b) Die Höhe des nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB einheitlich zu beme s- sen d en Unterhaltsanspruchs richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältni s- sen (vgl. insoweit S enatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 16 ff. mwN). Ausgehend von dem bereinigten Einkommen des Ehemanns nach A b- zug des Kinde s unterhalts in Höhe von 3.679 der Ehefrau aus einer ihr nach den insoweit nicht angegriffen en Feststellungen des Oberlandesgerichts zumutbaren dreiviertel Stelle in Höhe von 1.116 ergibt sich im Wege der Differenzmethode ein Unterhaltsanspruch in Höhe von - r und 1.098 . Soweit dies den vom Obe r- landesgericht zu gesprochenen Unterhaltsbetrag übersteigt , ist der Senat an einer Aufhebung der Beschwerdeentscheidung zugunsten der unterhaltsb e- rec h tigten Ehefrau allerdings gehindert , da nur der unterhaltspflichtige Eh e- mann Rechtsbeschwerde eingelegt hat . 11 - 6 - c) E in A nspruch auf nachehelichen Unterhalt ist allerdings nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unte r- haltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Gemäß § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unte r- halt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch un billig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung sind aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu entnehmen. Danach ist neben der Dauer der Ehe vorra n- gig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten si nd, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nac h teile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ein ehebedingt er Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn. 1 8 ). aa) Zu Recht hat das Be schwerde gericht allerdings eine Befristung des U nterhalts nach § 1578 b BGB abgelehnt. Dies e scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in seiner seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Bill igkeitsabwägung enthält. Nach Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes steht dem betreuenden Elternteil nur noch B e- treuungsunterhalt nach Billigkeit zu. Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind bereits alle kind - und elternbezogenen Umstände des Einz elfal l s zu berücksic h- tigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahrs hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit 12 1 3 - 7 - nach § 1 578 b BGB führen (Senatsurteile vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 33 mwN und vom 1. Juni 2011 - XII ZR 45/09 - FamRZ 2011, 1209 Rn. 37) . Hinzu kommt, dass keine hinreichend klare Pro g- nose über den Umfang einer künftigen Erwerbsob liegenheit getroffen werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 43). bb) U nzutreffend sind allerdings die Erwägungen , mit denen das Obe r- landesgericht eine Herabsetzung des nachehelichen U nterhalts abgelehnt hat . Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist zwar Aufgabe des Tatrichters. Sie ist vom Rechtsbeschwerdegericht aber daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgeben den Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberüc k- sichtigt gelassen hat. Der rechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfa s- send und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vol l- ständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfa h- rungssätze verstößt ( Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn. 2 5 mwN ). Die E ntscheidung des Beschwerdegerichts ist auch nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab rechtlich nicht bede n- kenfrei. (1 ) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die Beurteilung des Oberlandesgerichts , dass der Ehefrau keine ehebedingten Nachtei le in ihrer beruflichen Entwicklung entstanden seien, da sie n icht hinreichend substanziiert aufgezeigt habe , dass sie ohne Ehe und Kinderbetreuung nach einer von ihr angestrebten Weiterentwicklung zur Pharmareferentin heute über 3.000 r- dienen könn t e oder beabsichtigt habe, in der Industrie zu arbeiten . 14 15 16 - 8 - (2 ) Ein fortwirkender ehebedingter Nachteil kann zwar auch darin liegen, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe keine ausreichend e Altersvorsorge treffen konnte und seine Rentenanwartschaften infolgedessen geringer sind , als sie es gewesen wäre n , wenn er seine frühere Erwerbstätigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls fortgesetzt hätte. Der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge ist allerd ings vornehmlich Aufg a- be des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberec h- tigten - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - ausreichend gewahrt werden. Ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB könne n daher regelmäßig nicht mit den durch die Unterbrechung der E r- werbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von be i- den Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (grundlegend S e- natsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Rn. 43; vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn. 22 ). Der ehebedingte Nachteil geringerer Versorgungsanwartschaften setzt sich zwar fort, wenn ein Ehegatte auch nach der Ehezeit noch aufgrun d der gewählten Rollenverteilung, insbesondere wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder , gehindert ist, ausreichende Rentenanwartschaften durch eigene E r- werbstätigkeit aufzubauen. Dieser Nachteil wird jedoch ausgeglichen, wenn de r betreuende Ehegatte - wie hier - zum Zwecke der freiwilligen Erhöhung seiner Alters rente und Invalid itätsabsicherung ein en über d en Elementarunterhalt hi n- ausgehenden V orsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB erlangen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 229/11 - FamRZ 2013, 109 Rn. 51) . Dadurch wird der Unterhaltsberechtigte hinsichtlich der Altersvorsorge so beh andelt, als ob er au s einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit z u- 17 18 - 9 - sätzliche Nettoeinkünfte in Höhe des ihm zustehenden Elementarunterhalts hä t- te. D ie Bemessung erfolgt durch Anknüpfung an den laufenden Unterhalt, und zwar sowohl bei voller Unterhalts bedürftigkeit als auch dann, wenn dem Unte r- haltsberechtigten wie hier lediglich ein ergänzender Unterhalt zusteht, weil d a- von ausgegangen werden kann, dass in Höhe des zugerechneten eigenen Ei n- kommens des Unterhaltsb erechtigten eine der Höhe dieses Einkomm ens en t- sprechende Altersversorgung begründet wird, so dass auch der zuzubilligende Vorsorgeunterhalt grundsätzlich nur der Vervollständigung einer durch die E r- werbstätigkeit bereits erzielten Altersvorsorge dient ( Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII Z R 33/97 - FamRZ 1999, 372, 373 ; für fiktive Ei n- kommen vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Pr a- xis 8. Aufl. § 1 Rn. 797 ). Da s omit bereits der Vorsorgeunterhalt darauf zielt , die sich rollenbedingt nach der Ehezeit fortsetzenden Versorgungsnachteil e aus z u- gl e ichen, kann diese r Umstand entgegen der Auffassung des Oberlandesg e- richts nicht zusätzlich als ehebedingter Nachteil im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB herangezogen werden. (3) Soweit danach keine ehebedingte n Nachteile vorliegen , die bei der nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB anzustellenden Billigkeitsabwägung zu b e- rück sichtigen sind , kann die angefochtene Entscheidung mit der vom Oberla n- desgericht gegebenen Begründung keinen Bestand haben. 3 . Der Senat kann allerdings nicht abschließend entscheiden, da noch nicht alle erforderlichen Feststellungen getroffen sind. § 1578 b BGB beschränkt sich nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nachehel i- che Solidarität (vgl. Dose FamRZ 2011, 1341, 1347 mwN) . Der Senat hat b e- reits mehrfach ausgesprochen, dass auch dann, wenn keine ehebedingten 19 20 21 - 10 - Nachteile feststellbar sind, eine Herabsetzung oder Befristung des nachehel i- chen Unterhalts nur bei Unbilligkeit e ines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet ist. Bei der insoweit geb o- tenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen (Senatsbeschluss vom 19. Ju ni 2013 - XII ZB 309/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn. 23) . Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind fe r- ner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung, so dass der Tatrichter in seine Abwägung auch einzubeziehen hat, wie dringend der Unte r- hal tsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewi e- sen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige - unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten - durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird. In diesem Zusammenhang kann a uch eine lange Dauer von Trennungsunterhalt s- zahlungen bedeutsam sein (Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn. 2 4 mwN). 22 - 11 - Um eine tatrichterliche Würdigung der für eine Herabsetzung bedeuts a- men Umstände zu ermöglichen - hie r insbesondere de r kurze n Ehedauer und de s bereits längere Zeit gezahlten Unterhalt s nach den ehelichen Lebensve r- hältnissen - , ist d er angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Oberlandes gericht zurückzuverweisen . Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Völklingen, Entscheidung vom 15.03.2011 - 8 F 241/07 S - OLG Saarbrücken, Entscheidu ng vom 28.03.2012 - 9 UF 45/11 - 23
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