BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 235/14 vom 12. November 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 2 Abs. 1 Im Versorgungsausgleich ist neben dem Anrecht bei der Deutschen Telekom AG auch ein parallelverpflich tendes ruhendes Anrecht bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) zu teilen. BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 235/14 - OLG Schleswig AG Ahrensburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2014 durc h d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss de s 3. Senats für Familiensachen des Schleswig - H olsteinischen Oberl and es gerichts in Schleswig vom 28. März 2014 aufgehoben. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der B e- schluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 5. November 2013 teilweise abgeändert und im dritten Absatz der Beschlussformel wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des A n- tragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2 (Deutsche Telekom AG) aus der ihm zugesagten ZU - Parallelverpflichtung (Vers. - Nr.: RN Tr. ) und zulasten seine s parallelverpflichteten A n- rechts bei der weiteren Betei ligten zu 1 (Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost) aus der Zusage nach VAP - Satzung (Vers. - Nr. ) zugunsten der Antragsgegnerin ein A n- recht in Höhe von 3.215,24 bezogen auf den 30. No vember 2012 begründet. Die weitere B e- teilig te zu 2 (Deutsche Telekom AG) wird verpflichtet, diesen B e- trag nebst 5,14 % Zinsen seit dem 1. Dezember 2012 bis zur Rechtskraft d ies er Entscheidung an di e Versorgungsausgleich s- kasse zu zahlen. - 3 - Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt . Beschwerdewert: 500 Gründe: I. Auf den am 18. Dezember 2012 zugestellten Antrag hat das Familieng e- richt die am 18. Dezember 1987 geschlossene Ehe des Antragstellers ( im Fo l- genden: Ehemann) und der Antragsgegnerin ( im Folgenden: Ehefrau) geschi e- den und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit ( 1. Dezem - ber 1987 bis 30. November 2012 ; § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben be ide Ehega t- ten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann darüber hinaus Anrechte bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bunde s- post ( im Folgenden: VAP) mit einem Rentenwert von 66,20 s- gleichswert als Kapitalwert von 3.215,24 des Rentena n- spruchs übernahm die Deutsche Telekom AG eine Parallelverpflichtung im W e- ge der Direktzusage mit einem Kapitalwert von 6.430,48 s- gleichswert von 3.215,24 . Das Familiengericht hat die in der gesetzlichen Rentenversicherung b e- stehenden Anrechte intern sowie d as vom Ehemann bei der Deutschen Tel e- kom AG erwor bene Anrech t extern geteilt. Gegen diese Entscheidung ha t die VAP Beschwerde mit dem Ziel eingelegt , in die Beschlussformel aufzunehmen , da s s auch das bei ihr noch bestehen de parallelverpflichte nde Anrecht extern geteilt werde . Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde verworfen ; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der VAP . 1 2 - 4 - II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis der VAP ergibt sich daraus, dass ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Senat s- beschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 11 31 Rn. 3 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde der VAP sei unzulässig, da sie weder am Verfahren zu beteil i- gen sei noch durch die angefochtene Entscheidung beschwert werde. Nach § 219 N r . 2 FamFG seien nur solche Versorgungsträger zu beteiligen, bei d e- nen ein Anrecht bestehe, das intern oder extern zu teilen sei. Das betreffe hier nur die Deutsche Telekom AG, bei der das ak tuelle Anrecht bestehe und die den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen habe. Die Leistungspflicht der Deutschen Telekom AG überlagere g e- genwärtig die Leistungspflicht der VAP. Der Ausgleich des Anrechts bei der Deut schen Telekom AG ziehe gemäß Ziffer 4.1.1. ihrer Teilungsordnung das Erlöschen des bei der VAP besteh enden ruhenden Anrechts gemäß § 65 Abs. 5 Satz 3 VAP - Satzung nach sich. Rechtstechnisch bedeute dies, dass im Umfang der externen Teilung das Anrecht bei d er Deutschen Telekom AG durch den Versorgungsausgleich erlösche , das Anrecht bei der VAP hingegen nur als Folge des Versorgungsausgleichs , ohne unmittelbar in den Verso r- gungsausgleich einbezogen und Gegenstand des Versorgungsausgleichsve r- fahrens zu sein . b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a a ) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht die VAP als nicht verfahren s- beteiligt angesehen. Unabhängig vo n der Frage, ob die VAP gemäß § 219 Nr. 2 3 4 5 6 7 - 5 - FamFG beteiligt werden musste, ist sie im ersten Rechtszug beteiligt worden. Sie hat über die mit der Verwaltung ihrer Rentenbestände beauftragte Deutsche Post AG eine Versorgungsauskunft über das bei ihr b estehende Anrecht erte i- l en lassen und ist daraufhin als " weitere Beteiligte " in das Rubrum der amtsg e- richtlichen Entscheidung in der Form des Berichtigungsbeschlusses aufg e- nommen worden. Dar in drückt sich ihre Beteiligtenstellung im ersten Rechtszug aus , auch wenn das bei ihr bestehende Anrecht weder bei der Scheidung au s- geglichen noch ge mäß § 224 Abs. 4 FamFG als noch nicht ausgeglichen b e- nannt worden ist . b b) Die VAP ist auch beschwerdebefugt. Nach ständiger Rechtspr e- chung des Senats wird ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich bete i- ligter oder zu beteiligender Sozialversicheru ngsträger durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrb e- lastung ankommt. Dasselbe gilt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Versorgungsausgleich am 1. September 2009 für die nunmehr unmittelbar in den öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogenen betrieblichen Versorgungsträger (Senats beschl üsse vom 7. März 2012 - XII ZB 599/10 FamRZ 2012, 851 Rn. 7 ff. und vom 31. Oktober 2012 - XII ZB 588/11 FamRZ 2013, 207 Rn. 9 ff.). Die Beschwerdebefugnis setzt nicht voraus, dass ein bei dem Verso r- gungsträger bestehendes Anrecht durch die an zufechtende Entscheidung ta t- sächlich geteilt worden ist; vielmehr ist ein Versorgungsträger auch dann b e- schwerdebefugt, wenn er geltend macht, ein bei ihm bestehendes Anrecht hätte in den Versorgungsausgleich einbezogen werden müssen. 8 9 - 6 - c c) Die Beschwerd e der VAP ist auch begründet, weil die bei ihr best e- hende Parallelverpflichtung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Anrechte im Sinne des § 2 Abs. 1 VersAusglG sind im In - oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der b e- rufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters - und Invaliditätsvorsorge. Ein Anrecht ist auszugleichen, s o- fern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen vermi n- derter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder D ienstunfähigkeit, dient und auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge - Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Lei s tungsform auszugleichen ( § 2 Abs. 2 VersAusglG). Diese Merkmale werden durch das bei der VAP bestehende Anrecht e r- füllt. Die VAP ist eine Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes, deren Zweckbestimmung darin liegt, den bei ihr Versicherten und deren Hinterblieb e- nen im Wege einer privatrechtlichen Versicherung eine zusätzliche Alters - und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die bei ihr begründeten Rentena n- sprüche waren deshalb schon nach dem bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Recht durch analoges Quasi - Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in den Verso r- gungsausgle ich einzubeziehen (vgl. Senatsb eschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23 , 24 f. ) . Sie unterfallen ebenso dem Verso r- gungsausgleich nach heutigem Recht . Zwar ruht der Anspruch gegen die VAP insoweit, als der Berechtigte au f- grund ei ner bestehenden Parallelverpflichtung hier der Deutschen Telekom AG laufende oder kapitalisierte Versorgungs - oder versorgungsähnliche B e- 10 11 12 13 - 7 - züge erhält ( § 33 Abs. 2 Satz 1 VAP - Satzung). Gleichwohl hat d er Senat bereits zum früheren Versorgungsausgleichsre cht entschieden, dass das bei der VAP begründete Anrecht auf eine Zusatzrente selbstständig neben dem bei der P a- rallelverpflichteten begründeten Anrecht auf eine Betriebsrente besteht , so dass beide Anrechte nebeneinander in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen sind und die bei der VAP begründete Zusatzrente zum Versorgungsausgleich herangezogen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2006 XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23 , 24 ) . Das Ruhen des Leistungsanspruchs gegenüber der VAP führt nämlich nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs dem Grunde nach. Es bedeutet vie l- mehr, dass das Stammrecht grundsätzlich erhalten bleibt, die sich daraus erg e- benden Zahlungsansprüche auf die jeweilige Einzelleistung aber nicht entst e- hen. Dem Grunde nach be stehen die Verpflichtungen der VAP weiter, die VAP wird nur in Höhe der erteilten Parallelzusage von der Verpflichtung zur Leistung freigestellt. Das Instrument der Parallelverpflichtung erfüllt damit die Funktion einer Anrechnungsvorschrift (Hofbauer/Demb ski Satzung der Versorgungsa n- stalt der Deutschen Bundespost [Stand: Juni 2005] § 33 Rn. 60). Auch im ne u- en Versorgungsausgleichsrecht sind deshalb beide Anrechte parallel zu b e- rücksichtigen, selbst wenn dem bei der VAP bestehenden Anrecht faktisch nur noch die Bedeutun g einer Ausfallhaftung zukommt. Bei ein er internen Teilung , welche im Fall e einer Überschreitung der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG genannten Wertgrenzen vorzunehmen wäre, müssten schon um dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein " entsp rechend gesichertes " Anrecht zu übertragen, wie § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG es verlangt beide Anrechte intern geteilt werden. Ebenso müssen bei der e x- ternen Teilung beide Anrechte geteilt werden, um die Gestaltungswirkung der Anrechtsteilung auch für das bei der VAP bestehende Anrecht herbeizuführen . 14 15 - 8 - Allerdings kann die VAP nicht (mit - )verpflichtet werden, den nach § 14 Abs. 4 VersAusglG geschuldeten Ausgleichswert als Kapitalbetrag zu zahlen. Denn in entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 1 VAP - Satzung ruht auch dieser Anspruch, soweit die Deutsche Telekom AG die gegen sie nach § 14 Abs. 4 VersAusglG, § 222 Abs. 3 FamFG ergehende Zahlungsa nordnung erfüllt, wovon auszugehen ist. 3. Di e angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. D er Senat kann in der Sache abschließend entscheiden , da diese zur Entsche i- dung reif ist . Danach ist die externe Teilung des im Rahmen der Parallelve r- pflichtung bei der VAP bestehenden Anrechts i n die Beschlussformel aufz u- nehmen. Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Ahrensburg, Entscheidung vom 05.11.2013 - 22 F 510/12 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.03.2014 - 12 UF 14/14 - 16 17
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