BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 236/05 vom 1. Februar 2006 in der Unterbringungssache betreffend Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja FGG 247 28 Abs. 2 BGB 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 a) Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach 247 28 Abs. 2 FGG ist nur dann zul344ssig, wenn im Vorlagebeschluss hinreichend dargelegt wird, dass das vorlegende Oberlandesgericht bei Befolgung der Rechtsansicht, von der es abweichen will, eine andere als die von ihm beabsichtigte Endentscheidung treffen m374sste. b) Der Betreuer ist als gesetzlicher Vertreter des Betreuten grunds344tzlich be-fugt, in 344rztliche Ma337nahmen auch gegen den nat374rlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunf344higen Betreuten einzuwilligen. c) Im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB umfasst diese Befugnis ausnahmsweise auch das Recht, erforderlichenfalls einen der 344rztlichen Ma337nahme entgegenstehenden Willen des Betreuten zu 374berwinden (Fortf374hrung des Senatsbeschlusses BGHZ 145, 297 ff.). BGH, Beschluss vom 1. Februar 2006 - XII ZB 236/05 - OLG Celle LG Verden AG Verden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2006 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Sache wird zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zu-st344ndigkeit an das Oberlandesgericht Celle zur374ckgegeben. Gr374nde: I. 1. Der 42-j344hrige Betroffene ist am 31. Oktober 2005 im Anschluss an ei-nen k366rperlichen Angriff auf seinen 15-j344hrigen Sohn in der psychiatrischen Kli-nik des Krankenhauses R. station344r aufgenommen worden. Bei der Untersu-chung des Betroffenen wurde eine - mutma337lich seit mehreren Jahren unbe-handelte - paranoide Schizophrenie mit ausgepr344gten formalen und inhaltlichen Denkst366rungen diagnostiziert. Auf Anregung des Krankenhauses wurde durch einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 1. November 2005 f374r den Be-troffenen eine vorl344ufige rechtliche Betreuung mit den Aufgabenkreisen Ge-sundheits- und Verm366genssorge, Entscheidung 374ber die Unterbringung und Geltendmachung von gesetzlichen Anspr374chen eingerichtet. Auf Antrag des vorl344ufigen Betreuers Rechtsanwalt V. genehmigte das Amtsgericht durch Be-schluss vom 4. November 2005 die geschlossene Unterbringung des Betroffe-nen "unter Vornahme der notwendigen Untersuchungen und Heilbehandlungen, auch zwangsweise" bis l344ngstens zum 15. Dezember 2005. Diesem Beschluss 1 - 3 - lag eine 344rztliche Stellungnahme der psychiatrischen Klinik des Krankenhauses R. vom 3. November 2005 zugrunde, wonach eine medikament366se antipsycho-tische Therapie indiziert sei, der Betroffene jedoch bei vollst344ndig fehlender Krankheitseinsicht die ihm angebotene orale Medikation verweigere. Durch ei-nen ausschlie337lich station344ren Aufenthalt ohne medikament366se Behandlung sei mit einer Besserung des Krankheitsbildes nicht zu rechnen. Durch weiteren Be-schluss wies das Amtsgericht am 4. November 2005 einen Antrag auf 366ffent-lich-rechtliche Unterbringung nach den Vorschriften des NdsPsychKG unter anderem mit der Begr374ndung zur374ck, dass von dem Betroffenen gegenw344rtig keine Fremdgef344hrdung ausgehe. Am 11. November 2005 richtete der Betroffene eine als sofortige Be-schwerde gegen den zivilrechtlichen Unterbringungsbeschluss gew374rdigte Ein-gabe an das Amtsgericht, in der er unter anderem zum Ausdruck brachte, dass eine "geschlossene Unterbringung nicht notwendig" sei und dar374ber hinaus ei-ne "sofortige Beendigung der Medikamentenpflicht" verlangt werde. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens holte das Landgericht eine erneute 344rztliche Stel-lungnahme zur Erforderlichkeit der Unterbringung ein, die am 17. November 2005 durch das Krankenhaus R. erstellt wurde. Danach bestehe zur Therapie des akuten Krankheitsbildes und zur Abwendung einer weiteren Chronifizierung der Erkrankung ein fortgesetzter medikament366ser Behandlungsbedarf. Ein An-halt f374r eine akut bestehende Eigengef344hrdung auf Grund der psychischen Er-krankung finde sich jedoch nicht. Durch Beschluss vom 23. November 2005 wies das Landgericht die Beschwerde des Betroffenen als unbegr374ndet zur374ck; auf die von der Verfahrenspflegerin im Namen des Betroffenen eingelegte wei-tere sofortige Beschwerde hob das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 8. Dezember 2005 die landgerichtliche Entscheidung wegen unterlassener An-h366rung des Betroffenen auf und verwies die Sache an das Landgericht zur374ck. Nach erfolgter Anh366rung wies das Landgericht die sofortige Beschwerde mit 2 - 4 - Beschluss vom 13. Dezember 2005 erneut zur374ck. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Verfahrenspflegerin im Namen des Betroffenen mit einer neuer-lichen weiteren sofortigen Beschwerde, mit der sie nach zwischenzeitlichem Ablauf der Genehmigungsfrist f374r die Unterbringungsma337nahme nunmehr die Feststellung begehrt, dass die Unterbringung des Betroffenen bis zum 15. De-zember 2005 rechtswidrig gewesen sei. 2. Das Oberlandesgericht hat die Sache gem344337 247 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Im Vorlagebeschluss hat das Oberlandesgericht ausgef374hrt, dass es zwar die Auffassung des Landgerichts teile, wonach der Betroffene auf Grund seiner psychischen Erkrankung behandlungsbed374rftig sei. Es halte das Rechtsmittel des Betroffenen gleichwohl f374r begr374ndet, weil die erteilte Genehmigung zur geschlossenen Unterbringung und zur Zwangsbe-handlung gegen seinen Willen nach den allein in Betracht kommenden betreu-ungsrechtlichen Grunds344tzen rechtlich unzul344ssig und daher nicht genehmi-gungsf344hig sei. Mit dieser Rechtsansicht weiche es von den Entscheidungen des OLG Schleswig vom 25. Januar 2002 (FamRZ 2002, 984 ff.), des OLG M374nchen vom 30. M344rz 2005 (FamRZ 2005, 1196 ff.) und des OLG D374sseldorf - I-25 Wx 73/03 - vom 24. Juli 2003 (ver366ffentlicht in der Rechtsprechungsda-tenbank bei ) ab, wonach 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine vom Unterbringungszweck umfasste Zwangsbehandlung auch gegen den nat374rli-chen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunf344higen Betreuten erm366gliche. 3 - 5 - II. 4 Die Sache ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zust344ndigkeit zur374ckzugeben. Die Vorlage ist nicht zul344ssig. 1. Eine Sache aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist vom Oberlandesgericht - unter Begr374ndung seiner Rechtsauffassung - gem344337 247 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn das Gericht von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesge-richts oder, falls 374ber die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Bundesge-richtshofs vorliegt, von dieser abweichen will. Der Bundesgerichtshof hat zu pr374fen, ob in der streitigen Rechtsfrage tats344chlich ein Abweichungsfall vorliegt und ob die begehrte Stellungnahme zu der Rechtsfrage f374r die Entscheidung des von dem Oberlandesgericht vorgelegten Falles erheblich ist (Senatsbe-schluss vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 1/86 - FamRZ 1986, 460, 461). Erheblich ist nur eine Abweichung im Ergebnis, nicht schon eine Abweichung in der Be-gr374ndung (BGH Beschluss vom 17. Oktober 1991 - V ZB 18/91 - NdsRPfl 1991, 298). 5 Dies zu 374berpr374fen, muss das vorlegende Oberlandesgericht dem Bun-desgerichtshof auf der Grundlage des im Vorlagebeschluss mitgeteilten Sach-verhaltes und der dort zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Falles erm366glichen. Aus dem Vorlagebeschluss muss sich deshalb durch im einzelnen begr374ndete Darlegungen ergeben, dass die Befolgung der abwei-chenden Rechtsansicht bei dem zur Beurteilung stehenden Sachverhalt zu ei-ner abweichenden Fallentscheidung f374hren w374rde (Senatsbeschl374sse BGHZ 82, 34, 36 f. und BGHZ 133, 384, 385 f.; vgl. weiterhin BGH Beschluss vom 23. Februar 1977 - IV ARZ [Vz] 2/77 - FamRZ 1977, 384, 385). Dementspre-chend ist eine Vorlage nur dann zul344ssig, wenn das Oberlandesgericht darlegt, dass es ohne Abweichung nicht dieselbe Endentscheidung treffen k366nnte (vgl. 6 - 6 - auch KG OLGZ 1970, 58, 64; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 10. Aufl. 247 28 FGG Rdn. 5). 7 2. Nach diesen Ma337st344ben ist die Vorlage nicht zul344ssig. a) Das Oberlandesgericht geht ersichtlich davon aus, dass eine medizi-nische Unterbringung nach 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB grunds344tzlich auch zur Untersuchung und Behandlung derjenigen psychischen Krankheit oder Behin-derung in Betracht kommt, die Grund f374r die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung gewesen ist (Anlasserkrankung). Hiergegen ist nichts zu erinnern. Aus dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesbegr374ndung ergeben sich keine Anhaltspunkte f374r die Annahme, die M366glichkeiten der medizinischen Un-terbringung seien auf die Zwecke der Untersuchung und Behandlung solcher Krankheiten beschr344nkt, die zu der die Betreuungsbed374rftigkeit begr374ndenden Krankheit oder Behinderung hinzugetreten sind (sog. Begleiterkrankung, vgl. Begr374ndung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 11/4528, S. 147; vgl. weiter-hin RGRK/Dickescheid, BGB, 12. Aufl. 247 1906 Rdn. 10; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl. 247 1906 Rdn. 43; Erman/Roth, BGB, 11. Aufl. 247 1906 Rdn. 17; M374nchKomm/Schwab, BGB, 4. Aufl. 247 1906 Rdn. 21). 8 b) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits zur 366ffentlich-rechtlichen Unterbringung ausgesprochen, dass die F374rsorge der staatlichen Gemeinschaft auch die Befugnis einschlie337e, einen psychisch Kranken, der infolge seines Krankheitszustands und der damit verbundenen fehlenden Einsichtsf344higkeit die Schwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsma337-nahmen nicht beurteilen oder trotz einer solchen Erkenntnis sich infolge der Krankheit nicht zu einer Behandlung entschlie337en kann, zwangsweise in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen, um eine drohende gewichtige gesund-heitliche Sch344digung von dem Kranken abzuwenden. Doch auch dem psy-chisch Kranken bleibt in weniger gewichtigen F344llen die "Freiheit zur Krankheit" 9 - 7 - (BVerfGE 58, 208, 224 ff.). In deren Grenzen darf der Kranke gerade bei be-handlungsbed374rftigen psychischen Erkrankungen selbst entscheiden, ob er das Durchleben seiner Krankheit einer aus seiner Sicht unzumutbaren Behandlung in einer psychiatrischen Klinik vorziehen will. Dieser "Freiheit zur Krankheit" ist im Rahmen der Verh344ltnism344337igkeits-pr374fung auch bei der zivilrechtlichen Unterbringung Rechnung zu tragen (Se-natsbeschluss BGHZ 145, 297, 305; vgl. auch BVerfG FamRZ 1998, 895, 896). Gerade weil die mit der Behandlungsnotwendigkeit der Anlasserkrankung be-gr374ndete medizinische Unterbringung nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht an die engeren Voraussetzungen des 247 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB - Suizidgefahr, erhebliche Gesundheitsbesch344digung - gebunden ist (BT-Drucks. aaO, S. 147; vgl. hierzu kritisch Rink, in HK-BUR [Stand Dezember 2004] 247 1906 BGB Rdn. 23, Bohnert, Unterbringungsrecht [2000], S. 50 f.), kommt dem Verh344lt-nism344337igkeitsprinzip als notwendigem Korrektiv f374r die Eingriffe in das Frei-heitsrecht des Betroffenen besondere Bedeutung zu (Staudinger/Bienwald, BGB [1999], 247 1906 Rdn. 30). Der drohende Gesundheitsschaden muss stets so gewichtig sein, dass er den mit der beabsichtigten Unterbringungsma337nah-me verbundenen Freiheitseingriff zu rechtfertigen vermag. F374r den Bereich ei-ner neuroleptischen Medikation als notwendiger Heilbehandlung muss dabei in jedem Einzelfall eine therapeutische Indikation bestehen und der m366gliche the-rapeutische Nutzen der Behandlung gegen die Gesundheitssch344den abgewo-gen werden, die ohne die Behandlung entstehen w374rden. Dabei sind auch die negativen psychischen Auswirkungen der Unterbringung auf den Betroffenen in die Abw344gung einzubeziehen (vgl. J374rgens/Marschner, Betreuungsrecht, 3. Aufl., 247 1906 Rdn. 20). 10 c) Es liegt auf der Hand, dass ein noch strengerer Pr374fungsma337stab an-zulegen ist, wenn die Freiheitsentziehung mit einer Zwangsbehandlung des Be- 11 - 8 - troffenen - deren Zul344ssigkeit vorausgesetzt - verbunden werden soll. Dies folgt schon daraus, dass in diesem Falle nicht nur die Unterbringung und ihre Dauer, sondern auch der mit der Zwangsbehandlung verbundene Eingriff und dessen Folgen in die gebotene G374terabw344gung nach dem Grundsatz der Verh344ltnis-m344337igkeit einzubeziehen sind (vgl. OLG Schleswig BtPrax 2003, 223, 224). Bei der Pr374fung, ob eine - insbesondere l344ngerfristige - Behandlung eines unterge-brachten Betroffenen unter Zwang dem Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit noch entspricht, werden an die Gewichtigkeit des ohne Behandlung drohenden Gesundheitsschadens, aber auch an die Heilungs- bzw. Besserungsprognose strengere Anforderungen zu stellen sein. Dies legt gerade bei der Behandlung psychischer Erkrankungen eine besonders kritische Pr374fung des therapeuti-schen Nutzens einer nur unter Zwang durchgef374hrten Medikation nahe (vgl. hierzu J374rgens/Marschner aaO Rdn. 19). d) Dem Vorlagebeschluss sind Er366rterungen zur Verh344ltnism344337igkeit nach diesen Ma337st344ben nicht zu entnehmen. Die Ausf374hrungen zur Behand-lungsbed374rftigkeit der psychischen Erkrankung des Betroffenen rechtfertigen noch nicht die Annahme, dass das Oberlandesgericht tats344chlich an der von ihm beabsichtigten Beschwerdeentscheidung zugunsten des Betroffenen ge-hindert w344re, wenn es der abweichenden Auffassung der Oberlandesgerichte Schleswig, M374nchen und D374sseldorf von der rechtlichen Zul344ssigkeit einer Zwangsbehandlung im Rahmen einer nach 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB genehmig-ten medizinischen Unterbringung folgte. Nur wenn das Oberlandesgericht in diesem Falle die von dem Landgericht auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts getroffene G374terabw344gung rechtlich billigen und deshalb die Be-schwerde des Betroffenen zur374ckweisen m374sste, l344ge tats344chlich ein Fall der Divergenz vor. Dagegen w344re keine Divergenz gegeben, wenn das Oberlan-desgericht auf der Grundlage des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts selbst dann eine Beschwerdeentscheidung zugunsten des Betroffenen treffen 12 - 9 - w374rde, wenn es zwar die rechtliche Zul344ssigkeit einer Zwangsbehandlung im Rahmen der medizinischen Unterbringung im Grundsatz bejahte, die Voraus-setzungen f374r die Genehmigung einer solchen Ma337nahme aber im vorliegenden Fall nicht als gegeben ans344he. III. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 13 1. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2000 zur Unzu-l344ssigkeit einer ambulanten medizinischen Zwangsbehandlung gegen den na-t374rlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunf344higen Betreuten das Folgende ausgef374hrt (Senatsbeschluss BGHZ aaO S. 307 f.): 14 Der Betreuer ist nach 247 1902 BGB der gesetzliche Vertreter des Betreu-ten, der dessen Angelegenheiten gem344337 247 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB so zu be-sorgen hat, wie es dem Wohl des Betreuten entspricht. Durch die gesetzliche Vertreterstellung wird die Rechtsmacht des Betreuers nach au337en begr374ndet. Innerhalb seines Aufgabenkreises ist der Betreuer berechtigt, die Gesch344fte des Betreuten zu besorgen. Indessen ist mit der Einr344umung dieser Rechts-macht nicht zwingend die Macht verbunden, die getroffene Entscheidung auch durchsetzen zu k366nnen. Gerade im grundrechtsrelevanten Bereich ist die Rechtsmacht des gesetzlichen Vertreters beschr344nkt. Bei Minderj344hrigen wird das Recht der Eltern, Anweisungen notfalls mit beh366rdlicher Hilfe durchzuset-zen, aus dem Erziehungsrecht und insbesondere aus 247 1631 Abs. 3 BGB her-geleitet. Auf diese Vorschrift verweist das Betreuungsrecht in 247 1908 i Abs. 1 BGB jedoch nicht, weil die Funktionen des Betreuers in der Personensorge nicht mit denjenigen der sorgeberechtigten Eltern vergleichbar sind. In der 15 - 10 - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist darauf hingewiesen wor-den, dass der Vormund im Rahmen der F374rsorge 366ffentliche Funktionen wahr-nimmt und sich daher der M374ndel auch gegen374ber Handlungen des Vormunds auf seine Grundrechte berufen kann; nichts anderes gilt im Verh344ltnis des Be-treuers zum Betreuten. Dies vorausgesetzt, greift der Gesetzesvorbehalt in Artt. 2 Abs. 2, 104 Abs. 1 GG ein, und es bedarf zur Vornahme von Zwangs-handlungen gegen den Widerstand des Betreuten einer Rechtsgrundlage durch ein formelles Gesetz. Im grundrechtsrelevanten Bereich scheiden Analogien oder der R374ckgriff auf die allgemeinen Regelungen des Betreuungsrechts (247247 1896, 1901, 1902 BGB) aus, weil sonst nicht sichergestellt w344re, dass Ein-griffe in die durch Gesetzesvorbehalt gesicherten Grundrechte des Betreuten berechenbar und kontrollierbar bleiben. 2. Aus diesen Ausf374hrungen lassen sich indessen keine R374ckschl374sse darauf ziehen, dass die vorhandenen gesetzlichen Regelungen (247 1906 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 BGB) keine zureichende Rechtsgrundlage f374r eine zwangs-weise Behandlung des Betreuten im Rahmen einer rechtm344337igen Unterbrin-gungsma337nahme darstellen k366nnen. 16 a) Das Betreuungsgesetz (vom 12. September 1990 BGBl. I, 2002) hat nicht in Frage gestellt, dass der gesetzliche Vertreter eines im Rechtssinne Einwilligungsunf344higen grunds344tzlich f374r diesen in eine Untersuchung des Ge-sundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen 344rztlichen Eingriff einwilli-gen kann. Nicht einwilligungsf344hige Betreute d374rfen nicht von solchen Ma337-nahmen ausgeschlossen werden, weil ansonsten ihre gesundheitliche Versor-gung und damit ihr Wohl an ihrer mangelnden Einsichts- oder Urteilsf344higkeit scheitern w374rde. Aus diesem Grunde sind nach diesem Gesetz Zwangsbehand-lungen, zwangsweise Untersuchungen oder zwangsweise 344rztliche Eingriffe nicht grunds344tzlich verboten. Wer aufgrund seiner psychischen Krankheit oder 17 - 11 - geistigen Behinderung seine Behandlungsbed374rftigkeit nicht erkennen kann und eine Behandlung deshalb ablehnt, dem soll nicht schon deshalb die Behand-lung versagt werden (BT-Drucks. 11/4528, S. 72, 141). b) Die wohl 374berwiegende Ansicht in Literatur und Rechtsprechung geht daher davon aus, dass 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Zwangsbehandlung einwil-ligungsunf344higer Betroffener gegen deren nat374rlichen Willen w344hrend der - gerichtlich genehmigten - station344ren Unterbringung erm366glicht (OLG M374n-chen aaO; OLG D374sseldorf aaO; OLG Schleswig FamRZ 2002 aaO und BtPrax 2003 aaO; Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl. 247 1906 Rdn. 10; Bamberger/ Roth/M374ller, BGB, 247 1906 Rdn. 7; AnwKomm/Heitmann, BGB 247 1904 Rdn. 11; jurisPK/Bieg/Jaschinski, BGB 247 1906 Rdn. 47; Damrau/Zimmermann aaO 247 1904 Rdn. 16; Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 4. Aufl. 247 1906 BGB Rdn. 101; Knittel, Betreuungsgesetz 247 1906 Rdn. 22c f.; Probst, Betreuungs- und Unterbringungsverfahren [2005] Rdn. 177 a.E.; Posselt-Wen-zel, Medizinische Eingriffe bei geistig behinderten Menschen [2004], S. 82 ff.). Auch der Senat hat in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2000 an anderer Stelle zum Ausdruck gebracht, dass eine Zwangsbehandlung in den gesetzlich geregelten F344llen einer nach dem Ma337stab des Verh344ltnism344337igkeitsgrundsat-zes zul344ssigen medizinischen Unterbringungsma337nahme nach 247 1906 BGB grunds344tzlich in Betracht kommen kann (BGHZ aaO, S. 306). 18 An dieser Auffassung h344lt der Senat fest. Soweit dagegen eingewendet wird, dass bei der gewaltsamen Zuf374hrung zur Unterbringung das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), bei der Zwangsbehandlung gegen den Widerstand des Betroffenen hingegen das Recht auf k366rperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG) betroffen sei und das Betreuungsrecht f374r einen Eingriff in das Grundrecht auf k366rperliche Unversehrtheit keine Er-m344chtigungsgrundlage enthalte (vgl. Marschner RuP 2005, 47, 50 und RuP 19 - 12 - 2001, 132, 133 f.; vgl. weiterhin OLG Celle RuP 2005, 196 f.; OLG Jena RuP 2003, 29), vermag der Senat dem nicht zu folgen. 20 Es sind - auch im Hinblick auf die grundrechtliche Relevanz - zwei ver-schiedene Fragen voneinander abzugrenzen. Zum einen bedarf es der Kl344-rung, ob der Betreuer entgegen dem Willen des Betreuten in eine medizinische Ma337nahme einwilligen darf. Zum anderen stellt sich die Frage, ob und in wel-chen F344llen er einen entgegenstehenden Willen des nicht einsichts- und steue-rungsf344higen Betreuten 374berwinden kann (vgl. Heide, Medizinische Zwangsbe-handlung [2001], S. 156 f.). aa) Grunds344tzlich greifen alle mit einer Einwirkung auf die k366rperliche In-tegrit344t verbundenen Untersuchungen, Heilbehandlungen und 344rztlichen Eingrif-fe in das Grundrecht des Patienten auf k366rperliche Unversehrtheit ein, auch wenn diese Ma337nahmen medizinisch angezeigt sind und nach den Regeln der 344rztlichen Kunst durchgef374hrt werden. Dieser Eingriff ist allerdings dann ge-rechtfertigt, wenn eine Einwilligung des Grundrechtstr344gers vorliegt. Ist der Grundrechtstr344ger zur Einwilligung nicht in der Lage, erteilt sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung. Dies gilt auch im Betreuungsrecht (vgl. BVerfG NJW 2002, 206, 207; Di Fabio in Maunz/D374rig, Grundgesetz [Stand Februar 2004], Art. 2 Abs. 2 GG Anm. 69). Dem Betreuer steht kraft des gesetzlichen Vertre-tungsverh344ltnisses (247 1902 BGB) die grunds344tzliche Befugnis zu, an Stelle ei-nes nicht einsichts- oder steuerungsf344higen Betreuten in Untersuchungen des Gesundheitszustands, in Heilbehandlungen und in 344rztliche Eingriffe einzuwilli-gen, sofern nicht unter den Voraussetzungen des 247 1904 BGB hierzu die Ge-nehmigung des Vormundschaftsgerichts zus344tzlich erforderlich ist. Dabei ergibt sich aus 247 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB auch f374r die Frage der Einwilligung in me-dizinische Ma337nahmen, dass der Betreuer den W374nschen des Betreuten nicht entsprechen muss, wenn sie dessen Wohl zuwiderlaufen. Zum Wohl des Be- 21 - 13 - treuten geh366ren in diesem Sinne auch die Erhaltung seiner Gesundheit und die Verringerung oder Beseitigung von Krankheiten; dieses Wohl darf durch seine mangelnde Einsichts- oder Steuerungsf344higkeit nicht gef344hrdet werden (BT-Drucks. aaO, S. 147). Ist dem Betreuungsrecht damit eine generelle Rechts-grundlage daf374r zu entnehmen, dass der Betreuer auch gegen den nat374rlichen Willen des Betreuten in eine medizinische Ma337nahme einwilligen kann, stellt der mit der medizinischen Ma337nahme verbundene Eingriff in die k366rperliche Unversehrtheit des Betreuten weder f374r einen im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse handelnden Betreuer noch f374r das auf der Grundlage der vom Be-treuer erteilten Einwilligung handelnde 344rztliche Personal eine rechtswidrige Einschr344nkung der Grundrechte des Betroffenen dar. F374r diese Beurteilung ist es ohne Belang, ob der Betroffene die 344rztliche Ma337nahme geduldet hat oder ob ein der 344rztlichen Ma337nahme entgegenstehender nat374rlicher Wille des Be-treuten zuvor 374berwunden worden ist. bb) Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Betreuer befugt ist, den einer medizinischen Ma337nahme entgegenstehenden Willen des Betreuten durch Zwang zu 374berwinden. Allein aus den gesetzlichen Vertretungsvorschrif-ten der 247247 1901, 1902 BGB kann der Betreuer eine solche Zwangsbefugnis nicht herleiten, weil diese Vorschriften f374r sich genommen keine hinreichende Bestimmung von Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausma337 der vom Betreuten unter Zwang zu duldenden Behandlung erm366glichen, was im grundrechtsrele-vanten Bereich wegen des Gesetzesvorbehalts jedoch zwingend erforderlich ist. Derartige Bedenken lassen sich gegen 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 BGB indessen nicht erheben. 22 Nach 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer zul344ssig, solange sie zum Wohle des Betreuten erforderlich ist, weil eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung 23 - 14 - oder ein 344rztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgef374hrt werden kann und der Betreute auf Grunde einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Die fehlende Einsicht oder die fehlende Steuerungsm366glichkeit muss sich zwar nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht auf die Notwendigkeit der Untersuchung, der Heilbehandlung oder des Eingriffs beziehen, sondern auf die Notwendigkeit der Unterbringung. Dies ist sprachlich ungenau, da schon nach der Gesetzes-begr374ndung ersichtlich die fehlende Behandlungseinsicht im Vordergrund stand (BT-Drucks. aaO S. 147; vgl. auch Damrau/Zimmermann aaO 247 1906 Rdn. 48; Rink in HK-BUR aaO Rdn. 26). Da eine medizinische Ma337nahme nur dann als notwendig im Sinne von 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB angesehen werden kann, wenn sie rechtlich zul344ssig ist, kann der Betreute auf dieser Rechtsgrundlage nur untergebracht werden, wenn er w344hrend der Unterbringung auch behandelt werden darf (vgl. Damrau/ Zimmermann aaO Rdn. 50). S344he man die zwangsweise 334berwindung eines der Behandlung entgegenstehenden Willens des Betreuten auch im Rahmen einer Unterbringungsma337nahme als unzul344ssig an, w374rde der Anwendungsbe-reich des 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB von vornherein auf die - eher seltenen - F344l-le beschr344nkt, in denen der Betreute zwar die Notwendigkeit der medizinischen Ma337nahme bejaht oder jedenfalls trotz fehlender Behandlungseinsicht keinen der medizinischen Ma337nahme entgegenstehenden nat374rlichen Willen manifes-tiert, in denen er aber nicht die Notwendigkeit der Unterbringung einsieht. Die Vorschrift kann daher sinnvoll nur dahin ausgelegt werden, dass der Betreute die notwendigen medizinischen Ma337nahmen, in die der Betreuer zu seinem Wohl eingewilligt hat und derentwegen der Betreute untergebracht werden darf, unabh344ngig von seinem m366glicherweise entgegenstehenden nat374rlichen Willen w344hrend der Unterbringung zu dulden hat. 24 - 15 - 25 cc) Dieser Beurteilung steht auch 247 70 g Abs. 5 Satz 2 FGG nicht entge-gen. Richtig ist zwar, dass der Betreuer nach dieser Vorschrift nur bei der Zu-f374hrung zu einer Unterbringung nach 247 70 Abs. 1 Nr. 2 FGG einen Anspruch auf Unterst374tzung durch die zust344ndige Beh366rde hat, die ihrerseits aufgrund be-sonderer gerichtlicher Entscheidung auch Gewalt anwenden darf. Auch wenn demnach die Beh366rde den Betreuer nach erfolgter Unterbringung nicht mehr zu unterst374tzen hat, l344sst sich hieraus gegen die Zul344ssigkeit von Zwangsbehand-lungen nichts entnehmen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bedarf der Betreuer bei der eigentlichen Unterbringungsma337nahme keiner beh366rdli-chen Unterst374tzung, weil er das Anstaltspersonal zur Unterst374tzung hinzuzie-hen kann (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 11/6949, S. 84; vgl. auch Keidel/Kayser, FGG 15. Aufl. 247 70g Rdn. 17). Ersichtlich aus dem gleichen Grund enth344lt das Gesetz auch keine dem 247 70g Abs. 5 FGG entsprechende Vorschrift f374r den Vollzug unterbringungs344hnlicher Ma337nahmen (247 70 Abs. 1 Nr. 3 FGG), weil der personale Anwendungsbereich des 247 1906 Abs. 4 BGB von vornherein auf die in einer Einrichtung lebenden Betreuten beschr344nkt ist und der Betreuer dort regelm344337ig Hilfe bei der Aus-374bung von Zwang zu finden vermag. Der Senat verkennt nicht, dass zufolge des beschr344nkten Anwendungs-bereichs von 247 70g Abs. 5 FGG der Vollzug einer von dem Betreuer genehmig-ten Zwangsma337nahme keiner weiteren vormundschaftsgerichtlichen Genehmi-gung und damit keiner unmittelbaren gerichtlichen Kontrolle unterliegt, sofern nicht zur Durchsetzung des Behandlungszwanges die Bewegungsfreiheit des freiheitsentziehend Untergebrachten durch Ma337nahmen nach 247 1906 Abs. 4 BGB zus344tzlich eingeschr344nkt werden soll (vgl. hierzu BayObLG FamRZ 1994, 721, 722 m.w.N.). Dieses Problem ist indessen vom Gesetzgeber erkannt und das Genehmigungserfordernis f374r die Einwilligung in eine medizinische Ma337- 26 - 16 - nahme bewusst nicht davon abh344ngig gemacht worden, ob der Betreute die Behandlung freiwillig oder nur unter Zwang duldet (BT-Drucks. 11/4528, S. 92). 27 3. Die Sache gibt weiterhin Anlass zu dem Hinweis, dass in der Geneh-migung einer Unterbringung nach 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB die von dem Betreu-ten zu duldende Behandlung so pr344zise wie m366glich anzugeben ist, weil sich nur aus diesen Angaben der Unterbringungszweck sowie Inhalt, Gegenstand und Ausma337 der von dem Betreuten zu duldenden Behandlung hinreichend konkret und bestimmbar ergeben (vgl. OLG D374sseldorf FamRZ 1995, 118); da-zu geh366ren bei einer Behandlung durch Verabfolgung von Medikamenten in der Regel auch die m366glichst genaue Angabe des Arzneimittels oder des Wirkstof-fes und deren (H366chst-) Dosierung sowie Verabreichungsh344ufigkeit; insoweit kann es sich empfehlen, vorsorglich auch alternative Medikationen f374r den Fall - 17 - vorzusehen, dass das in erster Linie vorgesehne Medikament nicht die erhoffte Wirkung hat oder vom Betreuten nicht vertragen wird. Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Dose Vorinstanzen: AG Verden, Entscheidung vom 01.11.2005 - 4 XVII 273/05 - LG Verden, Entscheidung vom 13.12.2005 - 1 T 146/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 21.12.2005 - 17 W 132/05 -
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