BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 236/07 vom 19. Mai 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 220, 250, 290 Der Schuldner oder Insolvenzverwalter, der einen Insolvenzplan vorlegt, ist nicht ver-pflichtet, in dem darstellenden Teil die m366glichen Versagungsgr374nde f374r die Rest-schuldbefreiung darzulegen. Offen bleibt, ob die rechtskr344ftige Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten darzulegen ist. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009 - IX ZB 236/07 - LG Potsdam AG Potsdam - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 19. Mai 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 18.469 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Auf Eigenantrag vom 6. Februar 2004, mit dem auch Restschuldbefrei-ung beantragt wurde, er366ffnete das Insolvenzgericht am 5. April 2004 das Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners. Am 18. September 2006 legte der Schuldner einen Insolvenzplan vor, welcher in einer 374berarbeiteten Fassung vom Insolvenzgericht zugelassen wurde. Im Er366rterungs- und Ab-stimmungstermin vom 9. Mai 2007 erfolgte eine Abstimmung in drei Gruppen. Es wurde eine Summen- und Kopfmehrheit zugunsten des Plans erreicht. Der weitere Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Beteiligter) widersprach im Termin der 1 - 3 - m366glichen Planbest344tigung und beantragte, die Best344tigung des Insolvenzplans zu versagen. Er machte geltend, er sei bei Ausf374hrung des Insolvenzplans wirt-schaftlich benachteiligt. Im Falle der Durchf374hrung des Insolvenzverfahrens sei dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weshalb er sodann we-gen seiner Insolvenzforderungen weiterhin vollstrecken k366nne. Eine Schlech-terstellung folge in Anbetracht zu erwartender Steuererstattungsanspr374che des Schuldners auch aus dem Fehlen eines Aufrechnungsvorbehaltes im Insol-venzplan. Schlie337lich folge die Benachteiligung auch aus der Bevorzugung der Gruppe der Kleingl344ubiger. Das Amtsgericht hat den Plan nicht best344tigt. Auf die sofortige Be-schwerde des Schuldners hat das Landgericht das Amtsgericht angewiesen, die Best344tigung nicht aus den Gr374nden des Antrags des Beteiligten zu versa-gen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 6, 7, 253 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt jedoch ohne Er-folg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, die Best344tigung des Insol-venzplans k366nne nicht gem344337 247 251 Abs. 1 InsO aus den von dem Beteiligten vorgebrachten Gr374nden versagt werden, weil diese nicht den Anforderungen des 247 251 Abs. 2 InsO gen374gten. 4 - 4 - Soweit der Beteiligte darauf abstelle, dass er gegen374ber den Kleingl344ubi-gern benachteiligt werde, sei nicht ersichtlich, dass ihm bei Durchf374hrung des Plans weniger zugewiesen w374rde als bei der gesetzlichen Abwicklung des In-solvenzverfahrens. Denn bei Fortf374hrung des Insolvenzverfahrens st374nden 10.000 200 aus dem Freundes- und Familienkreis des Schuldners nicht zur Vertei-lung zur Verf374gung, so dass der Beteiligte aus der vorhandenen Masse von 3.318,55 200 lediglich 46,62 200 erhalte, w344hrend er nach dem Insolvenzplan 159,76 200 erhalten solle. Es best374nden keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Gewinne des Schuldners aus seinem Gesch344ftsbetrieb zur Masse gezogen werden k366nnten. Die dem Schuldner nach Abzug seiner Aufwendungen verblei-benden 334bersch374sse seien nicht pf344ndbar, da dieser einen Antrag nach 247 850i Abs. 1 ZPO stellen k366nne. Eine wirtschaftliche Schlechterstellung sei auch nicht im Hinblick auf den Verlust der Aufrechnungsm366glichkeiten gegen374ber Steuer-erstattungsanspr374chen des Schuldners ersichtlich, denn der Beteiligte habe solche Erstattungsanspr374che nicht glaubhaft gemacht. Ungeachtet der Frage, ob dem Schuldner auf einen Antrag hin die Restschuldbefreiung zu versagen gewesen w344re, sei jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass der Beteiligte da-nach die zur Tabelle festgestellten Forderungen durchsetzen k366nne. 5 2. Demgegen374ber r374gt die Rechtsbeschwerde: 6 a) Das Landgericht sei zu Unrecht von einer Insolvenzmasse von ledig-lich 3.318,55 200 ausgegangen. Nach den Feststellungen des Beschwerdege-richts habe der Schuldner vom Januar 2005 bis Juni 2006 Umsatzerl366se in H366-he von 709.652,47 200 erzielt, dar374ber hinaus f374r die Umsatzsteuer 2006 Ums344t-ze von 610.984 200 erkl344rt. Die Ums344tze des Schuldners h344tten sich st344ndig er-h366ht. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats geh366rten die Eink374nf- 7 - 5 - te aus selbst344ndiger T344tigkeit in vollem Umfang zur Masse, nicht nur in H366he des Gewinns. Einen unpf344ndbaren Anteil in H366he notwendiger beruflicher Ausgaben gebe es nicht. Der Schuldner k366nne allenfalls einen Antrag nach 247 850i ZPO stellen, was das Beschwerdegericht aber nicht festgestellt habe. Nur dann k366nnten bei der Bemessung des notwendigen Unterhalts auch Werbungskosten analog 247 850a Nr. 3 ZPO ber374cksichtigt werden, deren Voraussetzungen aber der Schuldner zu beweisen habe. Da diese Voraussetzungen nicht vorl344gen, geh366re der gesamte Umsatzerl366s zur Masse, die damit weitaus gr366337er sei als vom Landgericht angenommen. Deshalb sei auch die auf den Beteiligten entfal-lende Quote weit h366her als nach dem Insolvenzplan. 8 b) Dar374ber hinaus verkenne das Beschwerdegericht, dass der Beteiligte durch den Insolvenzplan insoweit schlechter gestellt werde, als er nicht mehr gegen k374nftige Steuererstattungsanspr374che aufrechnen k366nne. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe er das k374nftige Entstehen von Steuererstat-tungsanspr374chen hinreichend glaubhaft gemacht. Zudem entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Schuldner, der sein Einzelunternehmen fortf374hre, zuk374nftig von Zeit zu Zeit Umsatzsteuererstattungsanspr374che besitze. 9 c) Schlie337lich weiche das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (ZIP 2008, 324) ab. Danach sei dem Insolvenzplan die Best344tigung zu versagen, wenn die Vorschriften 374ber seinen Inhalt nicht ein-gehalten worden seien, ohne dass es darauf ank344me, ob der Gl344ubiger ohne die Durchf374hrung des Insolvenzplans mehr erhalten w374rde. In dem Insolvenz-plan habe der Schuldner etwaige Versagungsgr374nde nach 247 290 InsO zu be-nennen. Der Schuldner habe aber den vorliegenden Versagungsgrund nach 10 - 6 - 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht dargelegt, der sich daraus ergebe, dass er durch Fehlangaben in steuerlichen Erhebungsverfahren Vorteile erlangt habe. 3. Die Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 11 Nach 247 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Best344tigung des Insolvenzplans auf Antrag eines Gl344ubigers dann zu versagen, wenn dieser Gl344ubiger durch den Insolvenzplan schlechter gestellt w374rde als er ohne den Plan st374nde. Zu ver-gleichen sind also die Position des Gl344ubigers bei Abwicklung des Insolvenzver-fahrens nach den Vorschriften der Insolvenzordnung und bei Ausf374hrung des Insolvenzplans. Bringt der Plan f374r den widersprechenden Gl344ubiger wirtschaft-liche Nachteile, hat der Widerspruch Erfolg. Die Vorschrift des 247 251 InsO soll jedem Gl344ubiger den Wert garantieren, den seine Rechtsposition im Insolvenz-verfahren noch hat. Die Mehrheitsentscheidung ist keine ausreichende Legiti-mation daf374r, dass einem einzelnen Beteiligten gegen seinen Willen Verm366-genswerte entzogen werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 211, zu 247 298 RegE; BGH, Beschl. v. 29. M344rz 2007 - IX ZB 204/05, ZIP 2007, 923 Rn. 7). 12 Nach 247 251 Abs. 2 InsO ist der Antrag, die Best344tigung des Insolvenz-plans zu versagen, nur zul344ssig, wenn der Gl344ubiger die Verletzung seines wirtschaftlichen Interesses glaubhaft macht. Diese Voraussetzung soll das In-solvenzgericht davor bewahren, dass ein Antrag, der auf blo337e Vermutungen gest374tzt wird, zu umfangreichen Ermittlungen f374hrt. Geht es - wie hier - um eine Prognose, muss die Entwicklung, die eine Benachteiligung bewirken k366nnte, nicht nur abstrakt m366glich, sondern aufgrund konkreter Anhaltspunkte wahr-scheinlicher sein als eine Nichtschlechterstellung. Der Gl344ubiger muss also Tat-sachen vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich die 374berwiegende Wahrscheinlichkeit seiner Schlechterstellung durch den Insolvenzplan ergibt. 13 - 7 - Die Pr374fung des Insolvenzgerichts ist auf die vom Gl344ubiger vorgebrachten und glaubhaft gemachten Tatsachen und Schlussfolgerungen beschr344nkt (BGH, Beschl. v. 29. M344rz 2007 aaO S. 924 Rn. 10). 334ber die Verweisungsnorm des 247 4 InsO richtet sich die Form der Glaubhaftmachung nach 247 294 ZPO. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist im Rahmen der Glaubhaftmachung eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, unstatthaft (BGH, Beschl. v. 22. M344rz 2007 - IX ZB 10/06, ZInsO 2007, 442, 443 Rn. 14). 14 a) Das Landgericht hat hinsichtlich der Frage, was bei Durchf374hrung des regul344ren Insolvenzverfahrens an die Gl344ubiger zu verteilen ist, zutreffend dar-auf abgestellt, welchen Gewinn der Schuldner mit seinem Unternehmen erwirt-schaftet und ob dieser Betrag - gegebenenfalls auf Antrag - dem Schuldner f374r seinen notwendigen Unterhalt und den seiner Angeh366rigen zu belassen ist. 15 aa) Das vom Schuldner betriebene gewerbliche Unternehmen ist nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter fortgef374hrt worden. Auf ihn ist gem344337 247 80 Abs. 1 InsO das Verwaltungs- und Verf374gungsrecht des Schuldners 374bergegangen. Dementsprechend hat der Verwalter s344mtliche For-derungen des Unternehmens zur Masse zu ziehen und die nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens neu entstandenen Verbindlichkeiten (247 55 Abs. 1 InsO) zu begleichen. Zu einer Mehrung der Masse kommt es demgem344337 nur, wenn sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ein 334berschuss ergibt (vgl. 247 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV). 16 - 8 - Bei der Prognose, ob der Rechtsbeschwerdef374hrer bei der Fortsetzung des Insolvenzverfahrens g374nstiger steht als bei der Durchf374hrung des Insol-venzplans, kann demgem344337 nur der zu erwartende Gewinn zugrunde gelegt werden. Zur Verteilung an die Gl344ubiger kommen, anders als die Rechtsbe-schwerde meint, nicht s344mtliche erzielte Einnahmen des Unternehmens ohne Ber374cksichtigung der zur Fortf374hrung erforderlichen Ausgaben. Dass es im Inte-resse der Insolvenzzwecke g374nstiger und im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu erwarten w344re, dass das Unternehmen des Schuldners insgesamt ver344u337ert oder seine Bestandteile verwertet werden und dadurch die Masse erh366ht wird, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. 17 bb) Soweit das Beschwerdegericht im Rahmen der von ihm vorzuneh-menden Prognose angenommen hat, dass der zu erwartende geringe Gewinn dem Schuldner als Unterhalt zu belassen ist, ist auch dies nicht zu beanstan-den. Der Schuldner arbeitet weiterhin im Unternehmen mit. W374rde das Insol-venzverfahren fortgef374hrt, w344re er hierzu jedoch nicht verpflichtet, weil die Ar-beitskraft des Schuldners nicht in die Insolvenzmasse f344llt (BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05, ZIP 2008, 1435, 1436 Rn. 29; vgl. auch BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, ZInsO 2009, 299 Rn. 8). 18 Deshalb liegt es nahe, dass der Insolvenzverwalter dem Schuldner f374r die Arbeitsleistung eine Verg374tung gew344hrt, die, wenn sie sich im Rahmen der Pf344ndungsfreigrenzen h344lt, nicht in die Insolvenzmasse f344llt (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Mai 2006 - IX ZB 202/05, ZIP 2006, 1307, 1308 Rn. 4 f; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 126/05 Rn. 4). 19 Daneben kann dem Schuldner unabh344ngig von seiner Arbeitsleistung gem344337 247 100 InsO Unterhalt gew344hrt werden. 20 - 9 - Arbeitet der Schuldner weiter, kommt bei einem Selbst344ndigen in Be-tracht, 247 850i ZPO i.V.m. 247 36 Abs. 1 InsO entsprechend anzuwenden (BGH, Beschl. v. 20. M344rz 2003 - IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, 173; v. 5. April 2006 - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78 Rn. 3). Dies gilt auch f374r die weitere Mitarbeit des Schuldners in seinem gewerblichen Unternehmen. 21 Dass das Beschwerdegericht im Rahmen seiner Prognose davon ausge-gangen ist, der Schuldner werde einen gegebenenfalls erforderlichen Antrag stellen, ist nicht zu beanstanden. 22 b) W374rde das Insolvenzverfahren fortgef374hrt und dem Schuldner Rest-schuldbefreiung angek374ndigt, k366nnte der Rechtsbeschwerdef374hrer in der Wohl-verhaltensperiode gegen Steuererstattungsanspr374che des Schuldners aufrech-nen (BGHZ 163, 391, 393; BGH, Beschl. v. 29. M344rz 2007 aaO S. 924 Rn. 8 m.w.N.). 23 Das Landgericht hat jedoch das Entstehen derartiger Steuererstattungs-anspr374che als nicht glaubhaft gemacht angesehen. Diese tatrichterliche W374rdi-gung ist vom Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmen. Der Rechtsbeschwerde-f374hrer setzt dem lediglich seine eigene W374rdigung entgegen, ohne Rechtsfehler des Beschwerdegerichts aufzuzeigen. Der Umstand, dass sich f374r die Monate September und Oktober 2005 ein Erstattungsanspruch zugunsten des Schuld-ners ergab, macht f374r die Zukunft Steuererstattungsanspr374che nicht 374berwiegend wahrscheinlich. Dass der Schuldner nach dem Oktober 2005 sei-ne Voranmeldungen und seine Buchf374hrung bewusst manipuliert habe, um Steuererstattungsanspr374che zu vermeiden, wird vom Beteiligten lediglich be-hauptet, aber nicht glaubhaft gemacht. 24 - 10 - c) Der Schuldner musste im Insolvenzplan nicht im Einzelnen die Gr374nde darlegen, aus denen ein Gl344ubiger die Versagung der Restschuldbefreiung be-antragen k366nnte. Deshalb war dem Insolvenzplan nicht nach 247 250 Nr. 1 InsO von Amts wegen die Best344tigung zu versagen. 25 Die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 27. Dezember 2007 (ZIP 2008, 324), auf die die Rechtsbeschwerde verweist und die erst nach der Ent-scheidung des Beschwerdegerichts ergangen ist, bezieht sich auf rechtskr344ftige Verurteilungen wegen Insolvenzstraftaten, die nach 247 290 Abs. 1 Nr. 1, 247 297 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben. Ob dieser Ent-scheidung gefolgt werden kann, bedarf hier keiner Beurteilung. F374r die Pflicht zur Aufnahme derartiger Verurteilungen in den darstellenden Teil des Insol-venzplans wird angef374hrt, dass f374r die Zustimmung zur Fortf374hrung des Unter-nehmens des Schuldners von Bedeutung ist, ob sich dieser wegen Insolvenz-straftaten nach 247247 283 bis 283c StGB strafbar gemacht hat, und dass das ge-richtliche Vergleichsverfahren und der Zwangsvergleich im Konkurs in diesen F344llen nach 247 17 Nr. 3, 247 79 Nr. 2 VerglO, 247 175 Nr. 2, 3 KO ausgeschlossen waren, (vgl. M374nchKomm-InsO/Eilenberger, 2. Aufl. 247 220 Rn. 9; Otte in K374bler/ Pr374tting/Bork, InsO 247 220 Rn. 12, der diese Angaben f374r fakultativ h344lt; Uhlenbruck/Maus, InsO 12. Aufl. 247 220 Rn. 11; HmbKomm-InsO/Thies, 2. Aufl. 247 220 Rn. 6, der sie f374r empfehlenswert erachtet; FK-InsO/Jaff351, 5. Aufl. 247 220 Rn. 41 ff). 26 In der von der Rechtsbeschwerde geforderten Allgemeinheit und im Hin-blick auf den Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, den der Rechtsbe-schwerdef374hrer geltend macht, ist eine derartige Notwendigkeit jedenfalls nicht gegeben. Nach 247 220 Abs. 2 InsO muss der darstellende Teil eines Insolvenz- 27 - 11 - plans alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans ent-halten, die f374r die Entscheidung der Gl344ubiger 374ber die Zustimmung zum Plan und f374r dessen gerichtliche Best344tigung erheblich sind. Dies f374hrt nicht dazu, dass Versagungsgr374nde, die von einzelnen Gl344ubigern geltend gemacht wer-den k366nnten und deren Voraussetzungen von diesen gem344337 247 251 Abs. 2, 247 290 Abs. 2, 247 297 Abs. 2 InsO dargelegt und glaubhaft gemacht werden m374ssten, vom Schuldner im Falle der Vorlage eines Insolvenzplans umgekehrt den Gl344ubigern dargelegt werden m374ssen. Dies st374nde mit der hier gegebenen gesetzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht in Einklang. Wird der Insolvenzplan vom Insolvenzverwalter vorgelegt, m374sste dieser zudem von - 12 - Amts wegen die Versagungsgr374nde ermitteln. Auch dies st374nde mit der gesetz-lichen Aufgabenverteilung sowie der dargelegten Darlegungs- und Beweislast nicht in Einklang. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 27.07.2007 - 35 IN 147/04 - LG Potsdam, Entscheidung vom 23.10.2007 - 5 T 567/07 -
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