BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 236/09 vom 3. M344rz 2010 in den Rechtsstreiten - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 3. M344rz 2010 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdef374hrerin gegen den Beschluss vom 15. Januar 2010 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben der Rechtsbe-schwerdef374hrerin vom 5. Februar 2010 gibt keinen Anlass zur 304nderung des angegriffenen Beschlusses. 1 Die mit Schreiben vom 17. M344rz 2009 eingelegten Rechtsmittel waren als Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof gem344337 247247 574 ff ZPO, 247 133 GVG auszulegen. Die Beschwerdef374hrerin hat ihre Rechtsmittel nicht nur aus-dr374cklich als "Rechtsbeschwerde" bezeichnet, sondern in ihrem Erl344uterungs-schreiben vom 2. August 2009 auch dargelegt, ihre Rechtsbeschwerden seien "von einem h366heren Gericht (Bundesgericht)" zu behandeln, w344hrend das Landgericht ihre bereits mit Schreiben vom 25./28. Dezember 2008 eingelegten Rechtsbeschwerden zu Unrecht als sofortige Beschwerden behandelt habe, "anstatt meine beiden Rechtsbeschwerden als solche zu behandeln". 2 - 3 - Da die Rechtsbeschwerdef374hrerin auch auf den Hinweis des Landge-richts Saarbr374cken vom 24. September 2009, wonach die Rechtsbeschwerde unzul344ssig sei, ihre Rechtsmittel nicht zur374ckgenommen hat, waren die Rechts-beschwerden durch den Bundesgerichtshof als unzul344ssig zu verwerfen (247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 3 Die Rechtsbeschwerdef374hrerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sa-che Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. 4 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Saarlouis, 26 C 2023/07 - LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 15.01.2009 - 13 T 1/09 - AG Saarlouis, 25 C 2115/07 - LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 15.01.2009 - 13 T 2/09 -
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