BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 236/09 vom 15. Januar 2010 in den Rechtsstreiten - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 15. Januar 2010 beschlossen: Die mit Schreiben der Beklagten an das Amtsgericht Saarlouis vom 17. M344rz 2009 eingelegten Rechtsbeschwerden werden auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen und ist daher als unzul344ssig zu verwerfen (247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 1 1. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Entscheidung bezeichnen, ge-gen welche Rechtsbeschwerde eingelegt wird (247 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Vorliegend sind in den beiden Beschwerdeschriften vom 17. M344rz 2009 weder die angegriffenen Entscheidungen ausdr374cklich bezeichnet, noch l344sst sich durch Auslegung entnehmen, gegen welche konkreten Entscheidungen sich die Rechtsmittel richten sollen. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdef374hrerin mit den Rechtsbeschwerden ihre Befangenheitsantr344ge gegen den Richter am Amtsgericht M. weiter verfolgen m366chte, vermag die erforderliche 2 - 3 - Bezeichnung der angegriffenen Entscheidungen nicht zu ersetzen. Zwar legt dieses Rechtsschutzziel der Beschwerdef374hrerin nahe, als Gegenstand der Rechtsbeschwerde die im Beschwerderechtszug 374ber die Ablehnungsgesuche ergangenen Entscheidungen des Landgerichts Saarbr374cken vom 15. Januar 2009 (13 T 1/09 und 13 T 2/09) anzusehen. Hiergegen spricht jedoch, dass die Beschwerdef374hrerin in ihrem Schreiben vom 2. August 2009 zur Erl344uterung des Beschwerdegegenstands auf ihre bereits vor den bezeichneten Beschl374s-sen des Landgerichts mit Schrifts344tzen vom 25./28. Dezember 2008 eingeleg-ten Rechtsbeschwerden verwiesen hat. Aus diesen Schreiben der Beschwerde-f374hrerin vom 25. Dezember 2008 (im Verfahren 26 C 2023/07) und vom 28. Dezember 2008 (im Verfahren 25 C 2115/07) geht die jeweils angegriffene Entscheidung ebenfalls nicht hervor, indem dort "die Beschl374sse und das Ver-halten der Richterin am Amtsgericht Saarlouis H. " und "die Gesamtbehand-lung der Angelegenheit durch das Amtsgericht" ger374gt wird. 2. Die Rechtsbeschwerde ist zudem deshalb unzul344ssig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (247 575 Abs. 1 Satz 1, 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Auch ist die Rechtsbe-schwerde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt statthaft. Weder ist die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Entscheidungen des Landgerichts Saarbr374-cken vom 15. Januar 2009 oder einer der hier ergangenen Entscheidungen des Amtsgerichts Saarlouis gesetzlich vorgesehen (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), 3 - 4 - noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Landgericht Saarbr374cken als Be-schwerdegericht zugelassen (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Saarlouis, 26 C 2023/07 - LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 15.01.2009 - 13 T 1/09 - AG Saarlouis, 25 C 2115/07 - LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 15.01.2009 - 13 T 2/09 -
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