BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 236/14 vom 29. April 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1603 Abs. 1 a) Für den zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten, der verheiratet ist und kein eigenes Erwerbseinkomm en erzielt, besteht grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens (Abgre n- zung zu Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 und Senatsb e- schluss vom 7. August 2013 XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554). b) Dies gilt alle rdings nicht, soweit der Unterhaltspflichtige über seinen Eh e- ga t ten nicht hinreichend für das Alter abgesichert ist, was er darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat. c) Eine unzureichende Altersversorgung ist gegeben, wenn der Ehegatte selbst nicht üb er eine den Maßstäben zum Elternunterhalt entspreche n- de Altersversorgung verfügt. BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - XII ZB 236/14 - OLG Köln AG Bergheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2015 durch d en Vorsitzende n Ri chter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 17. April 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Gründe: A. Der Antragsteller begehrt als Sozialhilfeträger von der Antragsgegnerin aus übergegangen em Recht Elternunterhalt. Die im Mai 1950 geborene Antragsgegnerin ist die Tochter der im März 2013 verstorbenen W. Nach Abschluss ihrer Hebammenausbildung 1970 arbe i- tete die Antragsgegnerin vier Jahre in ihrem erlernten Beruf, bevor sie ihre E r- werbstät igkeit mit der Geburt ihres ersten Kindes aufgab. Ihr Ehemann erzielte im Jahr 2008 ein Bruttoeinkommen in Hö he von 71.401,03 Mai 2009 b e- zieht er eine R ente aufgrund seiner Schwerbehinderung. Von Juli 1992 bis zu ihrem Tod hielt sich die Mutter der Antragsgegnerin zur stationären Pflege in 1 2 - 3 - einem Seniorenzentrum auf. Seit 1997 leistete der Antragsteller So zialhilfe zur Deckung der monatlichen Heimkosten. Mit seinem vorliegenden Antrag verlangt der Antragsteller Elternunterhalt für den Zeitraum von Januar 2010 bis Februar 2013 in Höhe von insgesamt 7.296,88 sgemäß verpflic h- tet. Auf ihre Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Antrag des Antragste l- lers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der zugela s- senen Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. I. Das Oberlandes gericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Zwar sei die Unterhaltsverpflichtung der Antragsgegnerin gegenüber ihrer Mutter dem Grunde nach ebenso unstreitig wie die Höhe des auf den Antragsteller gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII übergegangenen A nspruchs von 7.296,88 Auch sei unstreitig, dass die Antragsgegnerin aus eigenen Einkünften nicht in der Lage sei, für den ungedeckten Bedarf ihrer Mutter au f- zukommen. Die in der Beschwerde allein streitige Frage, ob sich die Leistung s- fähigkeit der Antra gsgegnerin aufgrund eines von ihr einzusetzenden Verm ö- gens ergebe, müsse verneint werden. Der ihr noch zurechenbare Betrag von 98.095 S chonvermögen. 3 4 5 6 - 4 - Zwar müsse ein Unterhaltspflichtig er grundsätzlich auch den Stamm se i- nes Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Einschränkungen d iese r Obliegenheit ergäben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sei en und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden brauche. Eine Verwertung des Vermögensstamms könne deshalb nicht verlangt werden, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, d i e er unter anderem zur B estreitung seines eigenen Unterhalts benöt i- ge. Ausgehend hiervon habe das Amtsgericht zutreffend festgestellt, dass d ie selbstgenutzte Immobilie der Antragsgegnerin eine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt nicht begründen könne, da sie unt erhaltsrechtliches Schonvermögen darstelle. Zu Recht sei das Amtsgericht zunächst von einem Vermögen der Antragsgegnerin in Höhe von 108. 583 den von der Antragsgegnerin selbst i n einem vorangegangene Unterhaltszei t- räume betreffenden Verfahren eingereichten Belegen ermittelt worden sei. Hiervon seien die unstreitigen Ausgaben für die Kosten des Vorverfahrens in Höh e von 5.227 g- nerin in Höhe von 5.261 ihr im Jahr 2010 noch ein B e- trag von 98.095 e be n sei . Weitere Beträge, insbesondere für die Neua n- schaffung eines Pkws durch den E hemann der Antragsgegnerin oder Unte r- haltszahlungen an den Sohn, seien hiervon nicht abzuziehen. D ie beiden L e- bensversicherungen der Antragsgegnerin mit einem Wert von 15.514 6.368 grundsätzlich als Altersvorsorgeschonvermögen einzuordnen. Zu dem sei zu beachten, dass einem Unterhaltspflichtigen nicht nur die zum Zwecke der zusätzlichen angemessenen Alterssicherung geschaffenen Verm ö- genswerte zu belassen seien, sondern darüber hinaus auch ein Notgroschen , hier in Höhe von mindestens 5.000 . 7 8 - 5 - Sichere der Unterhaltspflichtige den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, müsse ihm davon beim Elternunterhalt jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrech tlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvo r- sorge ergebe. Für den Fall, dass der verheiratete Unterhaltspflichtige selbst nicht erwerbstätig sei, müsse zwar davon ausgegangen werden, dass seine primäre Altersversorgung über seinen Ehegatten sichergestellt sei. Gleichwohl müsse auch in einer Alleinverdienerehe dem nicht erwerbstätigen Ehegatten zugestanden werden, selbst eine eigene sekundäre Altersversorgung durch Vermögensansparung zu betreiben. Gerade der Umstand, dass er bei der pr i- mären Altersvorsorge a uf seinen Ehegatten angewiesen sei , bringe für den nicht erwerbstätigen Ehegatten die Notwendigkeit mit sich, eine eigene zusät z- liche private Vorsorge zu treffen. W enn eine derartige zusätzliche private A l- tersversorgung tatsächlich angespart worden sei, ve rdiene diese unterhalt s- rechtlich den gleichen Schutz wie eine sekundäre Altersvorsorge eines er - werbstätigen Unterhaltspflichtigen, da auch dem nicht erwerbstätigen Unte r- haltspflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen sei, geeignete Vorkehrungen dafür zu tref fen, dass er nicht seinerseits im Alter seine Kinder auf Unterhalt in A n- spruch zu nehmen brauche. Für eine etwaige Umrechnung des Vermögens in laufende Einkünfte, um zu prüfen, inwieweit es für Unterhaltszwecke eingesetzt werden könne , sei nicht auf den Renteneintritt des Ehemanns, sondern auf den der Antragsgegnerin abzustellen. Sie erreiche d i e Regelaltersgrenze aber erst am 1. Oktober 2015 und damit lange nach Beendigung des hier gegenständlichen Unterhaltszei t- raum s. Ausgehend von der Gleichwertig keit von Haushaltsführung und Erwerb s- tätigkeit sei das so geschützte Altersvorsorgevermögen des nicht erwerbstät i- 9 10 11 - 6 - gen Unterhaltspflichtigen auf der Grundlage des hälftigen Familieneinkommens, das heißt des hälftigen Bruttoeinkommens des erwerbstätigen Ehega tten , zu bestimmen. Soweit der nicht erwerbstätige Ehegatte tatsächlich entspreche n- des Vermögen angespart habe, seien 5 % des hälftigen Bruttoeinkommens se i- nes Ehegattens unter Berücksichtigung einer jährlichen Kapitalverzinsung von 4 % und bezogen auf den Zeitraum vom Einstieg in das Erwerbsleben bis zum Beginn der Unterhaltsverpflichtung geschützt. Die Antragsgegnerin hätte am 30. August 2009 bereits 41 Berufsjahre hinter sich gehabt. Dass sie bei ihrem Eintritt ins Erwerbsleben noch nicht verheiratet gew esen sei, spiele hierbei ke i- ne Rolle . Insgesamt ergebe sich danach für die Antragsgegnerin ein Altersvo r- sorgevermögen von 178.192,94 . Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch die vo n i h- re m Ehemann betriebene sekundäre Altersversorgung eine angemessene A l- tersvorsorge in Höhe von 75 % des bisherigen Einkommens gesichert sei. D ie Behauptung des Antragstellers zur sekundären Altersvorsorge des Ehemanns sei verfahrensrechtlich unbeachtlich . II. Diese Ausführungen halten rechtliche r Über prüfung nicht stand . Unstreitig hatte die Mutter in dem hier im Streit stehenden Zeitraum dem Grunde nach einen Anspruch auf Elternunterhalt gegen die Antragsgegnerin. Ebenso steht außer Streit, dass der Antragsteller der Mutter in diesem Zeitraum Sozi alhilfel eistungen in Höhe des Zahlungsantrags erbracht hat und dass die Voraussetzungen für einen Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Antra g- 12 13 14 - 7 - steller erfüllt sind. Zur Überprüfung durch den Senat steht allein die Leistung s- fähigkeit der Antragsgegnerin. Dabei ist d as Oberlandesgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin über keine Einkünfte verfügt, die für den Elternunterhalt zur Verfügung stehen. Zudem vermag die von ihm herangezogene Begründung die Ablehnung des Einsatzes ihres Ve rmögen s für den Elternunterhalt nicht zu rechtfertigen. 1. Nach de m bisherigen Sachstand ist nicht auszuschließen , dass die Antragsgegnerin über laufende Einkünfte in Form von Zinseinkünfte n und eines Wohnvorteil s verfügt , die jedenfalls teilweise zu e iner Leistungsfähigkeit führen . a) Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Vermöge n zieht. Für den Elternunterhalt sind auch Zinseinkünfte des Unterhaltspflichtigen einzusetzen. Denn auch diese Vermögenseinkünfte erhöhen als Erträge des Vermögens das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des jeweiligen Ve r- mögensinhabers (Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Pra xis 9 . Aufl. § 1 Rn. 601, 605; siehe a uch Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 20). Z u den wirtschaftlichen Nutzungen können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen, denn durch d as Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht. Soweit bei ei - ner Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der zu berücksicht ige n- 15 16 17 18 19 - 8 - den Belastung der Nutzungswert eines Eigenheims den Aufwand übersteigt, ist die Differenz dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen. Dabei ist der Wohnwert bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu beme s- sen (Senats beschl ü ss e BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538 Rn. 34 und vom 7. August 2013 XII ZB 269/12 FamRZ 2013, 1554 Rn. 19 f.; s . aber a uch S e- natsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 22 dazu , dass dem Unte r- haltspflichtigen aus dem Wohnwert der im Miteigentum der Eheleute stehenden Immobilie keine Mittel zur Verfügung stehen, die er für den Unterhalt einsetzen könnte). b) Gem essen hieran erscheint es auch aufgrund de s unstreitigen Sac h- verhalts möglich, dass die Antragsgegnerin teilweise aus ihren Einkünfte n zur Zahlung von Elt ernunterhalt leistungsfähig ist, weil sie aufgrund ihres nicht u n- erheblichen Vermögens im hier relevan ten Zeitraum über Zinseinnahmen ve r- fügt hat bzw. hätte verfügen können. Dabei kann i hr eigener Bedarf ganz oder teilweise durch den Familienunterhalt und den Wohnvorteil gesichert sein. Denn d ie Antragsgegnerin lebt den Feststellungen zufolge gemeinsam mit ihrem Ehe - mann in dem in ihrem Alleineigentum befindlichen Einfamilienhaus. D ie Einkün f- te in Form eines noch im Einzelnen festzustellenden Wohnvorteils sind der Antragsgegnerin ebenfalls zuzurechnen . Dan ach lässt sich auch unter Beachtung ihres Ant eils am individuellen Familienbedarf (vgl. BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538) nicht ausschließen, dass die Antragsgegnerin aus ihren Einkünften jedenfalls teilweise leistungsf ä- hig ist . 20 21 - 9 - 2. Ebenso wenig halten die Ausführungen des Oberlandesgerichts zum Ei nsatz des Vermögen s für den Elternunter halt einer rechtlichen Überprüfung stand . a) Die Frage, welches Vermögen für den Elternunterhalt einzusetzen ist, richtet sich nach § 1603 Abs. 1 BGB . Danach ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Hierzu außerstande ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt (Senatsurteil BGH Z 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 Rn. 26). aa) Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz des Vermögens e r- geben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflic h- tungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eig e- nen angemessenen Unterhalt nicht zu gefähr den braucht. Daraus folgt, dass eine Verwertung des Vermögenssta mm s nicht verlangt werden kann, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt. Auch die Verwertung ei - nes angemessenen selbstgenutzten Immobilienbesitzes kann regelmäßig nicht gefordert werden (Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 Rn. 27 mwN ). Dass der Elternunterhalt vergleichsweise schwach ausgestaltet ist, wirkt sich nicht nur auf den dem Unterhaltspflichtigen monatlich zu belassenen Selbstbehalt, sondern auch auf sein Schonvermögen und damit auf seine O b- liegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes aus. Auch insoweit ist zu b e- rücksichtigen, dass ein unterhaltspflichtiges Kind seine Vermögen sdisposition regelmäßig in Zeiten getroffen hat, in denen Elternunterhalt nicht geschuldet wurde. Deswegen hat es regelmäßig auch seine Lebensverhältnisse auf die 22 23 2 4 25 - 10 - vorhandenen Einkünfte und Vermögenswerte eingerichtet. Das gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsschuldner seine Vermögenswerte als Alterssich e- rung vorgesehen und deswegen seinen gesamten Lebensplan auf diese Betr ä- ge eingestellt hat (Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 Rn. 28). Dem Unterhaltspflichtigen ist die Möglichkeit eröff net, geeignete Vorke h- rungen dafür zu treffen, dass er nicht seinerseits im Alter auf Unterhaltsanspr ü- che oder sonstige staatliche Förderungen angewiesen ist. Vor diesem Hinte r- grund hat der Senat auch die der zusätzlichen Altersversorgung dienenden Aufwendu ngen bis zu 5 % des Bruttoeinkommens als abzugsfähig anerkannt. Auf diese Weise kann in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhalt s- rechtsverhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürft i- gen Eltern der notwendige Handlungsspielraum gewahrt werden, der es dem Unterhaltspflichtigen erlaubt, sich selbst für das Alter angemessen abzusichern (Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 Rn. 30). Ist es dem Schul d- ner des Anspruchs auf Elternunterhalt aber gestattet, die zur eigenen Alterss i- cherung notwendigen Beträge zusätzlich zurückzulegen, dann müssen auch die so geschaffenen Vermögenswerte als Alterssicherung dem Zugriff des Unte r- haltsgläubigers entzogen bleiben, um den Zweck der Alterssicherung erreichen zu können. Nach ständiger Recht sprechung des Senats steht es dem Unte r- haltspflichtigen grundsätzlich frei, in welcher Weise er - jenseits der gesetzl i- chen Rentenversicherung - Vorsorge für sein Alter trifft. Da insoweit der Erwerb etwa von Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen wegen der damit teilweise verbundenen Risiken unter Umständen nicht seinem Sicherheitsbedürfnis en t- spricht, kann im Einzelfall auch die Anlage eines bloßen Sparvermögens als anzuerkennende Art der Altersvorsorge bewertet werden (Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 200 6, 1511 Rn. 31 mwN ). 26 - 11 - Für die Berechnung des konkreten Altersvorsorgevermögens ist auf den Beginn der Erwerbstätigkeit abzustellen, weil dem Unterhaltsschuldner für die gesamte Zeit des Erwerbslebens die Möglichkeit zuzubilligen ist, eine z u- sätzliche Al tersversorgung aufzubauen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 29). Der Berechnung des konkreten Altersvorsorgevermögens ist zudem eine Rendite zugrunde zu legen, die der Senat für ein lang andauerndes Berufsleben auf 4 % bemessen hat, da sich der Renditerückgang erst in den letzten Jahren vollzogen hat (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 30). Erst wenn der Unterhaltspflichtige bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann da s von ihm gebildete Vermögen für den Elternunterhalt in der Weise eingesetzt werden, dass dieses in eine an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierte Monatsrente umgerechnet und dessen Leistungsfähigkeit aufgrund des so ermitt elten (Gesamt - )Einkommens nach den für den Einkommenseinsatz geltenden Grundsätzen bemessen wird (Senatsu r- t eil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 38 ff. ). bb) Ferner ist dem Unterhaltspflichtigen ein so genannte r Notgroschen für Fälle plötzlich auftretenden (Sonder - ) B edarfs zu zu erk e nn en . Die Höhe di e- ses Betrages lässt sich allerdings nicht pauschal festlegen; vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, in welchem Umfang hierfür Mittel zu bela ssen sind. Im Falle eines alleinstehenden, kinderlosen Unterhaltsschul d- ners, der über ein Erwerbseinkommen unterhalb des Selbstbehalts verfügt, hat der Senat einen Betrag von 10.000 e- schluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn . 36 f.). b) Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht in allen Teilen gerecht. 27 28 29 30 - 12 - aa) Allerdings ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht wie auch das Amtsgericht von einem bereinigten Verm ö- gen der Antragsgegnerin von 98.095 r- de greift diese Feststellungen als ihr günstig nicht an. Die Rechtsbeschwerd e- erwiderung lässt es offen, ob die entsprechenden Feststellungen zutreffen, e r- hebt aber keine Gegenrüge. Ebe nso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht die Antragsgegnerin nicht als verpflichtet angesehen hat, ihren selbstgenutzten Immobilienbesitz zu verwerten, und ihr einen Notgr o- schen belassen hat. bb) Zutreffend hat das Oberlandesg ericht auch erkannt, dass zugunsten des Elternunterhalt s pflicht ig en die einer zusätzlichen Altersversorgung diene n- den Aufwendungen bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens als abzugsfähig a n- zuerkennen sind und dass die so geschaffenen Vermögenswerte als Alterss i- cherung dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers entzogen bleiben müssen, um den Zweck der Alterssicherung erreichen zu können. Nicht gefolgt werden kann dem Oberlandesgericht allerdings insoweit , als es diese Grundsätze ohne weiteres auf eine verheiratete Unterhaltspflicht i- ge, die als Hausfrau über kein eigenes Erwerbseinkommen verfügt, übertragen hat . (1) Die vom Senat dem Unterhaltspflichtige n eingeräumte Möglichkei t, von seinem Bruttoeinkommen 5 % für eine zusätzliche Altersvorsorge abzuzi e- hen, soll e s dem Erwerbstätigen ermöglichen, von seinem Erwerbseinkommen Rücklagen für eine zusätzliche Altersversorgung zu bilden, anstatt dieses Geld für den Elternunterhalt einsetzen zu müssen . Demgegenüber besteht für den zur Zahlung von Elternunterhalt Ve r- pfl ichteten, der verheiratet ist und kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt, 31 32 33 34 35 - 13 - grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgeve r- mögen s. Für dessen Alter vorzusorgen, obliegt vielmehr dem erwerbstätigen Ehegatten im Rahmen des Familienu nterhalt s ( vgl. Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 26). Dabei partizipiert der Unterhaltspflichtige nicht nur an der primären Altersversorgung, sondern auch entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts an der sekundären. So wie die Ehega tten in einer Hausfrauenehe während der aktiven Zeit des erwerbstätigen Ehegatten von dessen Einkommen leben, leben sie nach Renteneintritt von dessen Rente nebst Zusatzversorgung. Wollte man dem Ansatz des Oberlandesgerichts fo l- gen, müsste man dem Unterha ltspflichtige n im Übrigen konsequ enterweise eine Rücklage von 25 % gestatten, da er während seiner Tätigkeit im Haushalt auch keine eigene primäre Altersversorgung erlangt. (2) Ein Bedürfnis zur Bildung eigenen Altersvorsorgevermögen s besteht für den ni cht erwerbstätigen Unterhaltspflichtige n allerdings dann, wenn er über seinen Ehegatten für das Alter nach diesen Maßstäben nicht hinreichend abg e- sichert ist. Von e ine r hinreichende n Absicherung ist dann auszugehen, wenn der Ehegatte selbst über eine den Maßstäben zum Elternunterhalt entspreche n- de Altersversorgung verfügt. Der Unterhaltspflichtige kann hingegen nicht auf die Versorgung durch seinen Ehegatten verwiesen werden, wenn diese den Maßstäben nicht gerecht w i rd , die der Senat für d ie d e s e rwe rbstätigen Unte r- haltspflichtige n aufgestellt hat . D eshalb ist für die Prüfung , ob auf das Verm ö- gen des nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtige n zurückgegriffen werden kann, zugleich die Kontrollüberlegung anzustellen, ob sein Ehegatte hinreichend für das Alter abgesichert ist, was im Zweifel dann zu verneinen wäre, wenn er über keine zusätzliche Altersversorgung verfügt, die einem Kapital von 5 % seines Bruttoeinkommens unter Berücksichtigung einer jährlichen Kapitalverzinsung 36 37 - 14 - von 4 % bezogen auf den Zeitr aum vom Einstieg in das Erwerbsleben bis zum Beginn der Unterhaltsverpflichtung entspricht. Wenn die von dem erwerbstät i- gen Ehegatten begründete Altersversorgung hiernach unzureichend erscheint, ist mit dem Vermögen des Unterhaltspflichtigen die entsprechende Verso r- gungslücke aufzufüllen und es insoweit vor dem Zugriff des Gläubiger s des E l- ternunterhalts zu schützen . Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Oberlandesgericht hierzu keine Feststellungen getroffen und auch die Darlegungs - und Beweislast ve r- kannt hat. Da sich die Antragsgegnerin als Unterhaltspflichtige auf Leistungs u n- fähigkeit beruft, trägt sie auch hierfür die Da rlegungs - und Beweislast ( Senat s- urteil vom 23. Juni 2010 XII ZR 170/08 FamRZ 2010, 1418 Rn. 14 mwN ) . III. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufzuheben. Eine abschließende E ntscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich, weil e s an den erforderlichen Feststellungen fehlt . Deshalb ist die Sache zur erneuten Ver handlung und Entscheidung an das Ober landesgericht zurückzuverweisen. IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. Sollte das Oberlandesgericht aufgrund der noch zu treffenden Fes t- ste l lungen zu dem Ergebnis gelangen, dass d i e Antragsgegn erin ihr Vermögen benötigt, um die auf einem unzureichenden Altersvorsorgevermögen beruhende 38 39 40 41 - 15 - Versorgungslücke aufzufüllen, käme der Einsatz ihres Vermögens insoweit nicht in Betracht . Soweit danach der Elternunterhalt nicht bzw. nicht in vollem Umfang a us dem Vermögen der Antragsgegnerin aufgebracht werden kann, wird das Obe r- landesgericht zu prüfen haben, ob die Antragsgegnerin (teilweise) aus ihren Einkünften leistungsfähig ist. Bei der insoweit gebotenen Berechnung des Fam i- lieneinkommens wird zu beacht en sein, dass der Ehemann der Antragsgegn e- rin mit Erreichen der Regelaltersgrenze das von ihm zusätzlich gebildete Alter s- vorsorgevermögen nach den in der Senatsentscheidung vom 21. November 2012 aufgestellten Grundsätzen (vgl. Senatsurt eil vom 21. November 2012 XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 38) als zusätzliches Einkommen einz u- setzen hat . 2. Sollte das Oberlandesgericht hingegen zu der Auffassung gelangen, dass der Antragsgegnerin kein gesondertes Altersvorsorgevermögen zuzubill i- gen ist, weil sie über ihren Ehemann im Alter hinreichend abgesichert ist, dürfte ihre Leistungsfähigkeit aufgrund der getroffenen Feststellungen für den gefo r- derten Elternunterhalt nicht zweifelhaft sein . Dies gilt auch dann , wenn man ihr neben de m mit 5.000 echt knapp bemessenen Notgroschen in A n- lehnung an die amtsgerichtliche Entscheidung ein en Teil ihres Kapitals als zu - 42 43 - 16 - sätzliches Schonvermögen beließe. Bei der nach den Umständen des Einze l- falls zu treffenden Beurteilung, ob und in welchem Umfang dies e rforderlich ist, ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin als Alleineigentümerin des Familien heims im Alter keine Mietkosten aufwenden muss und ihren L e- bensstandard deswegen mit geringeren Einkünften aus Einkommen und Ve r- mögen sichern kann (vg l. Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 Rn. 42). Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Bergheim, Entscheidung vom 15.11.2013 - 60 F 289/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.04.2014 - 21 UF 210/13 -
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