ECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB236.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 236/15 vom 13. April 2016 in der Unterbringungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1906 Abs. 1; FamFG § 321 Abs. 1 Satz 3 a) Ohne eine Krankheitseinsicht des Betroffenen ist eine freie Willensbe sti m- mung mit Blick auf die Unterbringung nicht möglich (im Anschluss an S e- natsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 317/15 juris). b) Die Prognose, welche Dauer für die Unterbringung erforderlich ist, ist r e- gelmäßig auf Grundlage des einzuholenden Sachv erständigengutachtens vorzunehmen (vgl. § 321 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Der Fristablauf hat sich dabei grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu or i- entieren; die Frist beginnt nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung. BGH, Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 236/15 - LG Bremen AG Bremen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2016 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rech tsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 24. April 2015 wird zurückgewi e- sen . Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner Unterbri n- gung. Der 1980 geborene Betroffene leidet an einer paranoid halluzinatori - schen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Zusätzlich besteht bei ihm ein Abhängigkeitssyndrom mit Suchtmittelmissbrauch. Die Erkrankung des Betroffenen ist seit 1998 bekann t; seit 2003 besteht für ihn eine rechtliche B e- treuung u.a. mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit einschließlich der Entscheidung über Unterbringungsmaßnahmen. Seither kam es wiederholt zu Unterbringungsmaßnah men. Zuletzt war der Betroffene wohn ungslos. Das Amtsgericht hat die Unterbringung des Betroffenen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Antrag seines Betreuers bis zum 26. Juni 2015 genehmigt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen 1 2 3 - 3 - nach Einholung eines weiteren S achverständigengutachtens zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Feststellung, dass er durch diese beiden Entscheidungen in seinen Rechten verletzt worden ist. II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Die Rechts beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 FamFG statthaft. Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen z u- lässig . E s ist nach § 62 Abs. 1 FamFG, der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbar ist (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 XII ZB 226/15 FamRZ 2015, 2050 Rn. 6 mwN) , auf die Feststellung gerichtet, dass die durch Zeitablauf erledigten Gerichtsbeschlüsse den Betroffenen in se i- nen Rechten verletzt haben . 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet. a) Da s Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Unterbringungsmaßnahme sei zu Recht erfolgt, da aufgrund psych i- scher Krankheit des Betroffenen die Gefahr bestehe, dass er sich selbst erhe b- lichen gesundheitlichen Schaden zufüge , und eine Hei lbehandlung notwendig sei, die ohne die Unterbringung des Betroffenen nicht durchgeführt werden könne. Die Unterbringungsvoraussetzungen lägen auch weiterhin vor. Aus dem Gutachten gehe eindeutig hervor, dass bei dem Betroffenen eine psychische Erkrankung vorliege, ohne dass eine Krankheitseinsicht bestehe. Dabei sei von einem nicht absehbaren dauerhaften Krankheitsverlauf auszugehen. Würde die Fortdauer der Unterbringung unterbleiben, wäre zu befürchten, dass der B e- 4 5 6 7 8 - 4 - troffene nach vergleichsweise kurzer Zeit seine Medikamente nicht mehr ei n- nehme, unmittelbar Drogen konsumiere und auf der Straße lebend verwahrlose. Allerdings habe der Betroffene auch während der Unterbringung mehrfach die Medikamenteneinnahme konsequent verweigert, was zu einer erheblichen Ve r- schlechterung seines Gesundheitszustandes geführt habe. Die Sachverständ i- ge habe jedoch darauf verwiesen, dass eine Unterbringung im geschlossenen Heimbereich nicht zu umgehen sei. Das Problem des Betroffenen sei seine fe h- lende Einsicht und die damit verbu ndene Ablehnung einer Langzeittherapie. Der aktuelle Krankheitsverlauf zeige, dass der Betroffene genauso schnell , wie er unter adäquater Therapie gesunde , unter Drogenkonsum und insbesondere Verweigerung der Medikation wieder psychotisch dekompensiere. Er g era t e dann binnen weniger Tage in einen ihn und seine Gesundheit massiv gefäh r- denden Zustand. Der weitere Verlauf habe zudem gezeigt, dass über die Dauer der B e- handlung ein Behandlungserfolg festgestellt werden könne. Nach einer ergä n- zend eingeholten S tellungnahme habe der Betroffene sich unter der antipsych o- tischen Medikation im stationären Setting freundlich angepasst und hilfsbereit gezeigt. Eine Krankheitseinsicht habe er zwar nicht entwickelt. Jedoch habe eine Besserung des Zustands festgestellt we rden können. Eine erneute Rüc k- sprache mit der behandelnden Ärztin habe ergeben, dass der Betroffene seine Medikamente einnehme, arbeiten gehe und täglich 30 Minuten die Einrichtung eigenständig verlassen dürfe. Nach Einschätzung der behandelnden Ärztin sei der Betroffene zudem therapier bar; die Behandlung schlage an. b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die mit der Rechtsbeschwer de begehrte Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG ausscheidet. 9 10 - 5 - Das Landgericht hat die Gene hmigung der Unterbringung sowohl auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Selbstgefährdung) als auch auf N ummer 2 (Heilb e- handlung) gestützt. Das ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Vor allem fehlte es nach den getroffenen Feststellungen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde an einem der Unterbringung entgegenstehenden freien Wi l- len des Betroffenen. aa) Nach § 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB bedarf die Unterbringung eines B e- treuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, grun d- sätzlich der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Die Genehmigung kann nur erteilt oder aufrechterhalten werden, wenn und solange die Unterbri n- gung nach § 1906 Abs. 1 BGB zulässig ist. Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist die Unterbringung u.a. zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer ps y- chischen Erkrankung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Ver halten voraus, sodass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist. Dann müssen allerdings objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt ein es e r- heblichen Gesundheitsschadens vor liegen (Senatsbeschluss vom 5. März 2014 XII ZB 58/12 FamRZ 2014, 831 Rn. 9 mwN). Auch eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung setzt voraus, dass der Betreute aufgrund seiner psychischen Krankhei t oder seiner geistigen oder seelischen Behind e- rung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 XII ZA 12/15 FamRZ 2015, 1017 Rn. 9; vom 12. Februar 2014 XII ZB 614/13 FamRZ 2014, 740 Rn. 6 und vom 17. August 2011 XII ZB 241/11 FamRZ 2011, 1725 Rn. 12). 11 12 13 - 6 - Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine Unterbringung auch zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Heilbehandlu ng no t- wendig ist, die ohne eine Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt we r- den kann , und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit die No t- wendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Im Rahmen der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB ist eine freie Willensbestimmung ohne eine Krankheitseinsicht des Betroffenen nicht möglich (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 317/15 juris Rn. 6 ; vgl. Jurgeleit/Kieß Betreuungsrecht 3. Auf l. § 1906 Rn. 32 ). bb) Gemessen hieran ist die Genehmigung der Unterbringung de s B e- troffenen von Rechts wegen nicht zu beanstanden . (1) Das gilt zunächst für die Unterbringung wegen einer möglichen Selbstgefährdung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB . Das L andgericht hat hierzu f est ge stell t , dass der Betroffene ohne Unterbringung nach vergleichsweise ku r- zer Zeit seine Medikamente nicht mehr einnehmen, unmittelbar Drogen kons u- mieren und auf der Straße verwahrlosen werde . Der aktuelle Krankheitsverlauf zeige, dass der Betroffene genauso schnell , wie er unter adäquater Therapie gesunde , unter Drogenkonsum und insbesondere Verweigerung der Medikation wieder psychotisch dekompensiere . Er gerate dann binnen weniger Tage in einen ihn und seine Gesundheit massiv gefä hrdenden Zustand. Da mit hat das Landgericht eine mögliche Selbstgefährdung i.S.d. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB hinreichend konkret festgestellt. Dem tritt auch die Rechtsb e- schwerde nicht entgegen . Sie bemängelt vielmehr, dass das Landgericht keine Feststellu ngen zum freien Willen getroffen hat. Jedoch hat das Landgericht 14 15 16 17 18 - 7 - festgestellt, dass dem Betroffenen eine Krankheitseinsicht fehle und sich ins o- weit auf die Ausführungen der Sachverständigen bezogen, wonach bei dem Betroffenen zu kei ner Zeit während der let zten 15 Jahre eine Krankheitseinsicht und die damit verbundene Einsicht in die Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung habe erreicht werden können. Die Rechtsbeschwerde verkennt, dass eine fehlende Krankheitseinsicht eine freie Willensbestimmung mit Blick auf die Unterbringung grundsätzlich ausschließ t . Zwar ist der Rechtsbeschwe r- de zuzugeben, dass die Sachverständige an anderer Stelle ihres Gutachtens ausgeführt hat, dass der Betroffene nur " in vermindertem Maße " in der Lage sei, seinen Willen frei u nd unbeeinflusst von der vorliegenden Beeinträchtigung zu bilden . Jedoch hat die Sachverständige in ihrer weiteren Stellungnahme e r- neut auf die " fehlende Störungseinsicht " und die damit verbundene Ablehnung einer Langzeittherapie hingewiesen. Wenn das Land gericht vor diesem Hinte r- grund einen de r Unterbringung entgegenstehenden freien Willen beim Betroff e- nen im Ergebnis ausschließt, liegt das noch im Rahmen zulässiger tatrichterl i- che r Beurteilung . (2) Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Genehmigung der U n- terbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB wegen der Notwendigkeit einer Hei l- behandlung si nd von Rechts wegen noch vertretbar. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts wäre ohne Unterbringung und ohne Medikation bei zu erwartende m Drogenkonsum davon aus zu gehen , dass der Betroffene wieder psychotisch dekompensiere . Ferner habe der weitere Verlauf gezeigt, dass über die Dauer der Behandlung ein B e- handlungserfolg festgestellt werden könne. Eine Krankheitseinsicht habe d er Betroffene zwar nicht entwickelt. Jedoch habe eine Besserung des Zustands festgestellt werden können. Der Betroffene nehme nunmehr seine Medikame n- te ein und sei zudem therapierbar. 19 20 - 8 - Problematisch ist zwar , dass sich der Betroffene während des Beschwerdeverfahrens z unächst nicht behandeln lassen wollte. Denn s ofern sich ein Betroffener nicht behandeln lassen will, ist die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vorliegen und diese rechtswirksam genehmigt wird (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2014 XII ZB 169/14 Fa mRZ 2014, 1694 Rn. 23), was vorliegend nicht der Fall war. Die Genehmigung einer Unterbri n- gung zur Heilbe handlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist allerdings auch dann möglich, wenn zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass sich der Betroffene in der Unterbringung behandeln lassen wird, sein natürlicher Wille also nicht bereits der medizinisch notwendigen Beha ndlung entgegensteht, er aber die Notwendigkeit der Unterbringung nicht einsieht. Davon kann sola n- ge ausgegangen werden, wie sich die Weigerung des Betroffenen, sich beha n- deln zu lassen, nicht manifestiert hat (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2014 XII ZB 16 9/14 FamRZ 2014, 1694 Rn. 22). Ausschlaggebend hierfür ist der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung . Weil d er Betroffene nach den Feststellungen des Landgerichts in diesem Zeitpunkt seine Medikamente freiwillig genommen hat, steht auch die ser Umstand der Genehmigung der U n- terbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entgegen. (3) Schließlich erscheint auch die vom Landgericht bestätigte Daue r der Unterbringung von rund 11 Monaten (bis zum 26. Juni 2015) noch vertretbar. Zwar weist d ie Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass die Sac h- verstän dige in ihrem Gutachten vom 18. November 2014 " zumindest eine weit e- re Unterbringung für die nächsten drei Monate " empfohlen hat . Die Prognose, welche Dauer für die Unterbringung erforderlich is t, ist regelmäßig auf Grundl a- ge des einzuholenden Sachverständigengutachtens vorzunehmen ( vgl. § 321 21 22 23 - 9 - Abs. 1 Satz 3 FamFG Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 329 Rn. 4 ; BTKomm/ Dodegge 4. Aufl. Teil G Rn. 162 ). Der Frista blauf hat sich dabei grundsätzlich an d em Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren ; d ie Frist b e- ginnt nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung (OLG München FGPrax 2007, 43, 45 ; B t Komm/Dodegge 4. Aufl. Teil G Rn. 162 ) . Gemessen hieran wäre die Unterbringung grundsätzlich bi s zum 18. Feb - ruar 2015 zu befristen gewesen. Allerdings darf dabei nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Sachverständige ausdrücklich von " zumindest " drei Monate gesprochen hat und dass nach der ergänzenden Stellungnahme der Sachve r- ständigen vom 27. Ja nuar 2015 die geschlossene Unterbringung " aktuell nicht zu umgehen " bzw. " derzeit alternativlos " sei. Hinzu kommt, dass sich die Ve r- hältnisse seit Erstellung des Sachverständigengutachtens nach den Festste l- lungen des Landgerichts insoweit verändert haben, als sich der Zustand des Betroffenen gebessert habe , er seine Medikamente einnehme und er mittlerwe i- le therapierbar sei. Wenn das Landgericht in seiner Entscheidung vom 24. April 2015 auf dieser Grundlage von einer fortdauernden Notwendigkeit der Unte r- brin gung ausge gangen ist und damit die vom Amtsgericht sorgfältig abgewog e- ne Unterbringungsdauer bis zum 26. Juni 2015 bestätigt hat , die im Übrigen der Empfehlung der ursprünglich bestellten Gutachterin (aus dem Sachverständ i- gengutachten vom 13. Juni 2014) en tspr a ch , ist das von Rechts wegen nicht zu beanstanden . 24 - 10 - cc) Weitere Rügen gegen das Beschwerdeverfahren vor dem Landg e- richt sind nicht erhoben. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grun d- sätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ei n- heitliche n Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 22.07.2014 - 42 XVII D 18/03 - LG Bremen, Entscheidung vom 24.04.2015 - 5 T 443/14 - 25
Full & Egal Universal Law Academy