BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 237/01 vom 27. Februar 2002 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2002 durch die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Oktober 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Wert: 511 (1.000 DM). Gründe: I. Die Klägerin gewährt der 1967 geborenen Tochter des Beklagten Soz i - alhilfe. Zur Vorbereitung einer etwaigen Unterhaltsklage begehrte die Klägerin vom Beklagten Auskunft über dessen Einkommens - und Vermögensverhältni s - se. Das Familiengericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß, die begeh r - ten Auskünfte zu erteilen und bestimmte Belege vorzulegen. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen und die Belege nicht vorlegen zu müssen, mit 1.000 DM bewertet und die Berufung mit B e - schluß vom 30. Oktober 2001 als unzulässig verworfen, weil der Wert des B e - schwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige (§ 511 a Abs. 1 ZPO a.F.). Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. - 3 - II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht ist entsprechend der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. unter anderem BGHZ GSZ 128, 85; Senatsb e - schluû vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 - FamRZ 1993, 45 m.w.N.) ersichtlich davon ausgegangen, daû sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Falle einer Verurteilung zur Auskunftserteilung nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten richtet, der mit der sorgfltigen Erteilung der Au s - kunft verbunden ist. Es hat hierzu angenommen, daû dieser Aufwand 1.000 DM nicht bersteige, zumal der Beklagte hierzu Gegenteiliges nicht vorgetragen habe. Dies ist aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden; der Beklagte b e - hauptet auch in seiner sofortigen Beschwerde keine höhere Beschwerdesu m - me als 1.000 DM. Er macht vielmehr geltend, ihm sei vom Amtsgericht rechtliches Gehör verweigert worden. Aufgrund der ihm am 2. Mrz 2001 zugestellten Klag e - schrift sowie der Terminsladung auf den 22. Mrz 2001 habe er seine Proze û - bevollmchtigten umgehend informiert und gleichzeitig gebeten, man solle die Verlegung des Verhandlungstermins wegen seiner dienstlichen Verhinderung zum fraglichen Zeitpunkt zu erreichen versuchen. Er habe nmlich beabsic h - tigt, den uûerst komplexen Sachverhalt, der dem Sozialhilfebezug seiner Tochter zugrunde liege, mit der Vertreterin der Klgerin und dem Gericht zu erörtern. Grundstzlich habe er erwarten können, daû sein Terminsverl e - gungsantrag nicht abgelehnt werde. Da dies aber doch geschehen sei, habe er - 4 - seine Prozeûbevollmchtigten vor dem Termin vom 22. Mrz 200 1 nicht mehr hinreichend informieren knnen. Auch unter diesen Voraussetzungen erweist sich, selbst wenn ein Ve r - stoû gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehrs vorlge, die Berufung nicht als zulssig. Zwar kann in analoger Anwendung des § 513 Abs. 2 i.V.m. § 511 a Abs. 1 ZPO a.F. in Einzelfllen die Berufung unabhngig vom Erre i - chen der Berufungssumme auch nach der jngeren Rechtsprechung des Bu n - desverfassungsgerichts (vgl. Beschlsse vom 9. Dezember 1996 - 2 BvR 2316/96 = NJW 1997, 1301; vom 25. November 1998 - 2 BvR 898/98 = NJW 1999, 1176 f.) dort zugelassen werden, wo das rechtliche Gehr der Parteien im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder im verei n - fachten Verfahren nach § 495 a ZPO a.F. verletzt wurde. Diese Flle hneln dem Fall der Sumnis in § 513 Abs. 1 ZPO a.F.. Dahinter steht der Gedanke, daû in diesen Fllen die Instanzgerichte die Verletzung des rechtlichen Gehrs selbst beseitigen sollen, bevor das Bundesverfassungsgericht angerufen wird (vgl. hierzu jetzt § 321 a ZPO). Eine Vera llgemeinerung des aus § 513 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. abgeleiteten Schutzgedankens kommt aber nicht in Betracht, soweit, wie hier, eine dem Sumnisverfahren vergleichbare Verfahrenslage nicht besteht. Denn § 513 Abs. 2 ZPO a.F. beschrnkt sich nach seiner Zweckbestimmung auf die Verbesserung des Rechtsschutzes in solchen Fllen der Sumnis, enthlt aber - 5 - keine grundstzliche Wertung dahingehend, daû ein Verstoû gegen Anh - rungsgrundstze bereits fr sich allein die Berufung ermglichen soll (vgl. S e - natsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - NJW -RR 2002, 145, 146 m.w.N.). Gerber Sprick W e - ber -Monecke Fuchs Ahlt
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