BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 237/06 vom 15. November 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 59 Abs. 2, 247 291 Abs. 2 a) Die Bestellung eines Treuh344nders im vereinfachten Insolvenzverfahren wirkt f374r die "Wohlverhaltensperiode" fort (Festhaltung an BGH, Beschl. v. 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03). b) Der Beschluss, mit dem f374r die Wohlverhaltensperiode ein neuer Treuh344nder be-stellt wird, enth344lt zugleich schl374ssig die Entlassung des zuvor f374r das vereinfachte Insolvenzverfahren bestellten Treuh344nders. Gegen diesen Beschluss steht dem entlassenen Treuh344nder die sofortige Beschwerde zu. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06 - LG G366ttingen AG G366ttingen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill am 15. November 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts G366ttingen vom 1. Dezember 2006 wird auf Kos-ten des Beschwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte (247247 7, 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die Rechtssache weder grunds344tz-liche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Zul344ssigkeitsgr374nde liegen nicht vor. 1 1. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis den Umfang der Rechtskraft-wirkung nicht verkannt. 2 - 3 - In seinem Beschluss vom 4. September 2006 hatte das Beschwerdege-richt die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Juli 2006 als unzul344ssig verworfen, weil ein Rechtsmittel des Beschwerde-f374hrers gegen die Bestellung des neuen Treuh344nders f374r die Wohlverhaltenspe-riode nicht vorgesehen sei. Insbesondere folge die Zul344ssigkeit der sofortigen Beschwerde nicht aus 247 59 Abs. 2 InsO, weil das Amtsgericht den fr374heren Treuh344nder weder ausdr374cklich noch konkludent aus dem Amt des Treuh344n-ders entlassen habe. Einer solchen Entlassung habe es nicht bedurft, weil mit der Ank374ndigung der Restschuldbefreiung das Amt des Treuh344nders f374r das vereinfachte Insolvenzverfahren geendet habe. 3 Mit der Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 4. September 2006 ist der amtsgerichtliche Beschluss vom 11. Juli 2006 insge-samt in Rechtskraft erwachsen. 4 Da f374r die Dauer der Wohlverhaltensperiode vom Amtsgericht gem344337 247 291 Abs. 2 InsO nur ein Treuh344nder bestellt werden kann, nicht zwei Treu-h344nder, die unabh344ngig voneinander dieselben Aufgaben wahrzunehmen ha-ben, war in der Bestellung eines neuen Treuh344nders die schl374ssige Entlassung des zuvor bestellten Treuh344nders enthalten, sofern dessen Bestellung fortbe-stand. Deshalb ist ihm auch die Entscheidung vom 11. Juli 2006 zugestellt wor-den. Gegen diese Entscheidung h344tte dem entlassenen Treuh344nder gem344337 247 59 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde zugestanden. Gegen die getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts w344re die Rechtsbeschwerde statthaft und zul344ssig gewesen. Von diesem Rechtsmittel hat der Beschwerdef374hrer je-doch keinen Gebrauch gemacht. 5 - 4 - Mit der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts vom 11. Juli 2006 steht damit fest, dass der neue Treuh344nder rechtswirksam bestellt wurde und der Beschwerdef374hrer, sofern sein Amt nicht ohnehin beendet war, wirksam entlassen ist. Dies war dem Rechtsbeschwerdef374hrer auch bewusst, denn er hatte in seiner Beschwerdeschrift vom 17. Juli 2006 selbst angef374hrt, er sei mit dem Beschluss vom 11. Juli 2006 abberufen. 6 Der Beschwerdef374hrer kann sich damit nicht darauf berufen, er sei nach wie vor im Amt. Er hat seine Bestellungsurkunde zur374ckzugeben und den Vor-gang mit dem neuen Treuh344nder abzuwickeln. Da er diesen Pflichten innerhalb der gesetzten Fristen und trotz Androhung von Zwangsgeld nicht nachgekom-men ist, wurde das Zwangsgeld zu Recht festgesetzt. 7 2. Die Frage, ob der Treuh344nder, wenn nichts Gegenteiliges erkl344rt wird, zun344chst nur f374r das vereinfachte Verfahren und nicht auch f374r das Restschuld-befreiungsverfahren bestellt wird, wie dies Amts- und Landgericht angenommen haben, ist nicht entscheidungserheblich. Mit der Rechtskraft des amtsgerichtli-chen Beschlusses vom 11. Juli 2006 steht fest, dass der Beschwerdef374hrer nicht f374r das Restschuldbefreiungsverfahren bestellt ist. Dass die Frage anders als vom Amtsgericht und vom Landgericht beantwortet zu entscheiden ist, ist im 334brigen gekl344rt (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juni 2004 8 - 5 - - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544). Der Rechtsbeschwerdef374hrer hat jedoch die ge-genteiligen Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen lassen. Fischer Ganter Kayser Gehrlein Vill Vorinstanzen: AG G366ttingen, Entscheidung vom 07.11.2006 - 74 IK 328/05 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 01.12.2006 - 10 T 121/06 -
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