BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 237/09 vom 10. Februar 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 289 Abs. 1 Satz 1, 247 290 Die Zur374ckweisung von nach dem Schlusstermin gehaltenen Vortrag des Schuldners setzt voraus, dass der Schuldner rechtzeitig vor dem Termin in ge-eigneter Weise durch das Insolvenzgericht darauf hingewiesen wird, dass Ver-sagungsantr344ge gestellt werden k366nnen und er in der Regel nur in dem Schlusstermin Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Antr344gen erh344lt (Er-g344nzung zu BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, WM 2009, 619 Rn. 9). BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09 - LG M374nchen I AG M374nchen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 10. Februar 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss des Landgerichts M374nchen I, 14. Zivilkammer, vom 7. Oktober 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts M374nchen vom 2. Juli 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Insolvenzgericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Auf den am 16. Mai 2006 gestellten Eigenantrag der Schuldnerin wurde am 23. Mai 2008 das Verbraucherinsolvenzverfahren 374ber ihr Verm366gen er366ff-net. Mit Beschluss vom 23. M344rz 2009 wurde Schlusstermin auf den 28. Mai 2009 anberaumt, wobei als Gegenstand ohne weitere Hinweise angegeben 1 - 3 - wurde, der Termin diene unter anderem der Anh366rung der Insolvenzgl344ubiger und des Treuh344nders zum Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung. In dem Termin stellte die weitere Beteiligte zu 1 den Antrag, der nicht erschiene-nen Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, weil sie in dem bei An-tragstellung vorgelegten Verm366gensverzeichnis unrichtige Angaben gemacht habe. Aus dem Schlussbericht des Treuh344nders ergebe sich, dass die Schuld-nerin eine am 18. Oktober 2002 vereinbarte Lohn- und Gehaltsabtretung zu-gunsten einer Bank und eine Rentenversicherung mit einem R374ckkaufswert von 2.353,30 200 nicht angegeben habe. Mit Schreiben vom 17. Juni 2009 wandte sich die Schuldnerin gegen die geltend gemachten Versagungsgr374nde. Im Be-schwerdeverfahren trug ihr Rechtsbeistand hierzu weiter vor. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat der Schuldnerin die Restschuld-befreiung versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde m366chte die Schuld-nerin die Ank374ndigung der Restschuldbefreiung erreichen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 289 Abs. 2 Satz 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zur374ck-verweisung der Sache an das Insolvenzgericht. 3 1. Zur Begr374ndung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht aus-gef374hrt, ein erstmaliges Bestreiten des Versagungsgrundes komme nach dem Schlusstermin nicht mehr in Betracht. Schon deshalb sei ohne Ber374cksichtigung 4 - 4 - des nach dem Schlusstermin gehaltenen Vortrags der Schuldnerin von dem Vorbringen der weiteren Beteiligten zu 1 auszugehen. Es sei unerheblich, dass die Schuldnerin den Schlussbericht des Treuh344nders nicht vor dem Termin zur Kenntnis erhalten habe, weil sie zum Schlusstermin h344tte erscheinen und sich 344u337ern k366nnen. 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 5 a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der weitere Beteiligte den Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO im Schlusstermin durch Bezugnahme auf den Bericht des Treuh344nders schl374ssig vorgetragen hat. Im Ausgangspunkt zutreffend ist auch seine Annahme, ent-sprechend dem Verbot des Nachschiebens von Versagungsgr374nden und der Glaubhaftmachung nach Beendigung des Schlusstermins komme auch ein erstmaliges Bestreiten des Versagungsgrundes nach diesem Termin nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, WM 2009, 619 Rn. 9). Dem Schuldner ist es zuzumuten, im Schlusstermin zu er-scheinen und sich zu dem Antrag des Gl344ubigers zu erkl344ren, weil die Gr374nde, die zur Versagung der Restschuldbefreiung f374hren k366nnen, Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung sind (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009, aaO Rn. 10). In dem vom Senat hierzu entschiedenen Fall war der Schuldner im Termin erschienen, hatte sich aber zu dem Versagungsantrag nicht ge344u337ert. 6 b) Die Zur374ckweisung von nach dem Schlusstermin gehaltenen Vortrag des Schuldners setzt jedoch voraus, dass dieser rechtzeitig vor dem Termin in geeigneter Weise darauf hingewiesen wird, dass Versagungsantr344ge gestellt werden k366nnen und er in der Regel nur in dem Termin Gelegenheit zur Stel- 7 - 5 - lungnahme zu diesen Antr344gen erh344lt (vgl. FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl. 247 290 Rn. 89; ders. in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl., 247 77 Rn. 91; Vallender, Verbraucherinsolvenz aktuell 2009, 1, 2). Dies ergibt sich aus der verfassungskonformen Auslegung des 247 289 Abs. 1 Satz 1 InsO. Danach ist dem Schuldner zu etwa gestellten Versagungsantr344gen der Gl344ubiger effektives rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) zu gew344hren. aa) Das nach dem Schlusstermin nicht mehr m366gliche Bestreiten des Versagungsgrunds bedeutet im Ergebnis die Pr344klusion des Schuldners mit einem Verteidigungsvorbringen, weil mit dem Nichtbestreiten der Versagungs-grund zumindest in objektiver Hinsicht unab344nderlich feststeht (vgl. Vallender, aaO). Nach den zivilprozessualen Regeln setzt die Zur374ckweisung versp344teten Vorbringens (247 296 Abs. 1 ZPO) die Belehrung 374ber die Folgen einer Fristver-s344umung nach 247 276 Abs. 2, 247 277 Abs. 2 ZPO voraus (BGH, Urteil vom 12. Januar 1983 - IVa ZR 135/81, BGHZ 86, 218, 225 f; Z366ller/Greger, ZPO, 28. Aufl., 247 296 Rn. 9c). Der Wortlaut der Insolvenzordnung kennt allerdings keine ausdr374ckliche Belehrungspflicht 374ber die Folgen eines Ausbleibens im Schlusstermin (vgl. 247 289 Abs. 1; 247 290 Abs. 1 InsO). Auch der Ausschluss ei-nes Bestreitens ist nicht in der Insolvenzordnung geregelt, sondern im Wege der Rechtsfortbildung entwickelt worden. Die Insolvenzordnung enth344lt jedoch an anderen Stellen Belehrungspflichten bei einschneidenden Folgen einer Ver-s344umung von Verfahrenshandlungen. In diesen F344llen f374hrt das Fehlen der Be-lehrung dazu, dass dem Schuldner aus dieser Vers344umung kein Nachteil er-w344chst. 8 Nach 247 175 Abs. 2 InsO hat das Insolvenzgericht bei der Anmeldung ei-ner nach 247 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommenen delikti-schen Forderung auf diese Rechtsfolge und die M366glichkeit des Widerspruchs 9 - 6 - hinzuweisen. Erst an den unterlassenen Widerspruch des ordnungsgem344337 be-lehrten Schuldners kann nach dem Zweck des 247 175 Abs. 2 InsO, den rechts-unkundigen Schuldner vor Rechtsverlust zu sch374tzen, im Insolvenzverfahren die Rechtskraft einer Tabellenfeststellung des Rechtsgrundes gegen den Schuldner entsprechend 247 178 Abs. 3 InsO gekn374pft werden (BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 220/06, WM 2008, 650 Rn. 9). Diese Belehrung muss auch - vergleichbar der vorliegenden Fallgestaltung - die Mitteilung umfassen, dass der Widerspruch nur im Pr374fungstermin erkl344rt werden kann und daher die pers366nliche Anwesenheit des Schuldners im Termin voraussetzt (vgl. Uh-lenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., 247 175 Rn. 29; Graf-Schlicker, InsO, 2. Aufl., 247 175 Rn. 13). Fehlt es an einer ordnungsgem344337en Belehrung, ist dem Schuld-ner entweder auf dessen Antrag Wiedereinsetzung nach 247 186 Abs. 1 InsO zu gew344hren oder bei Fehlen eines solchen Antrags die ordnungsgem344337e Beleh-rung nachzuholen und neuer Pr374fungstermin oder eine neue Ausschlussfrist bei schriftlicher Forderungspr374fung (247 177 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 InsO) zu bestimmen (vgl. Uhlenbruck/Sinz, aaO). Die in 247 20 Abs. 2 InsO lediglich als Sollbestimmung ausgestaltete Hin-weispflicht auf den zur Erlangung der Restschuldbefreiung erforderlichen Ei-genantrag bei Vorliegen eines Fremdantrags ist als zwingende Hinweispflicht zu lesen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 183 f). Nach der Rechtsprechung des Senats ist dem Schuldner mit dem Hin-weis auch eine Frist f374r die Stellung eines Eigenantrags zu setzen (BGH, Be-schluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 184 f). Vers344umt das Insolvenzgericht die Fristsetzung, kann der Schuldner notfalls Restschuldbefreiung durch einen isolierten hierauf gerichteten Antrag erlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 186 f). 10 - 7 - bb) Die durch die Vers344umung des Schlusstermins eintretenden Folgen k366nnen f374r den Schuldner ebenso einschneidend sein. Bei einer Versagung der Restschuldbefreiung nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist der Schuldner daran ge-hindert, einen neuen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Rest-schuldbefreiung zu stellen. Ein solcher Antrag ist f374r die Dauer von drei Jahren unzul344ssig (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 11 bis 18). Dies gilt auch f374r die Versagung nach 247 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09, WM 2010, 625 Rn. 6) und nach 247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, WM 2010, 716 Rn. 6; zusammenfassender 334berblick bei G. Pa-pe, Festschrift Ganter, 2010, S. 315, 329 ff). 11 cc) Die effektive Gew344hrung rechtlichen Geh366rs erfordert es deshalb, den Schuldner bei Anberaumung des Schlusstermins ausdr374cklich darauf hin-zuweisen, dass der Gl344ubiger einen Versagungsantrag nur im Schlusstermin stellen und der Schuldner die geltend gemachten Versagungsgr374nde nur in die-sem Termin bestreiten kann. Hierdurch wird der meist rechtsunkundige Schuld-ner in die Lage versetzt, sich darauf einzurichten, dass er m366glicherweise noch im Schlusstermin mit einem nicht schrifts344tzlich angek374ndigten Versagungsan-trag konfrontiert werden kann, zu dem er sich grunds344tzlich noch im Termin erkl344ren muss. 12 Sollte der Gl344ubiger im Schlusstermin einen auf einen umfangreichen Schriftsatz gest374tzten Versagungsantrag stellen, zu dem sich der Schuldner im Termin nicht abschlie337end zu erkl344ren vermag, so kann es der Grundsatz eines fairen Verfahrens und der Waffengleichheit gebieten, dem Schuldner aus-nahmsweise auf seinen Antrag zu gestatten, zu dem Antrag noch nachtr344glich fristgebunden schriftlich Stellung zu nehmen. Entsprechendes kommt in Be- 13 - 8 - tracht, falls der Schuldner ohne Verschulden, was gegebenenfalls von ihm glaubhaft zu machen ist, daran gehindert war, den Schlusstermin wahrzuneh-men. c) Die Anberaumung des Schlusstermins durch das Insolvenzgericht ge-n374gt diesen Anforderungen nicht. Der Beschluss vom 23. M344rz 2009 gibt ledig-lich den Wortlaut des 247 289 Abs. 1 Satz 1 InsO wieder. Hieraus ergibt sich f374r den Schuldner nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch er sich zu etwai-gen Versagungsantr344gen abschlie337end im Termin zu 344u337ern hat. 14 III. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist danach aufzuheben und die Sache zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Der Senat h344lt es f374r sachgerecht, das Verfahren an das Insolvenzgericht zur374ckzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 -IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185; Be-schluss vom 4. November 2004 - IX ZB 70/03, ZVI 2004, 745, 746). Dieses wird festzustellen haben, ob der geltend gemachte Versagungsgrund, den die weite-re Beteiligte zu 1 durch Bezugnahme auf den Schlussbericht des Treuh344nders glaubhaft gemacht hat, auch unter Ber374cksichtigung des Vortrags der Schuld-nerin vorliegt. Falls diese danach den Versagungsgrund in erheblicher Weise 15 - 9 - bestritten haben sollte, wird in die Amtsermittlung (247 5 InsO) einzutreten sein. In jedem Fall sind die bislang fehlenden Feststellungen zu der subjektiven Seite des 247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO nachzuholen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 02.07.2009 - 1502 IK 1683/06 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 07.10.2009 - 14 T 17655/09 -
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