BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 237/11 vom 28. September 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d en Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr . Pape und die Richterin Möhring am 28. September 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 8. August 2011 (32 T 1714/11) wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Grü nde: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 4 InsO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Überdies ergibt sich aus der Begründung der R echtsbeschwerde kein Zulässigkeitsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO. Wenn - wie hier gemäß §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO - die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Gesetz au s- drücklich bestimmt ist, ist sie gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssach e grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich macht. Das ist nicht ersichtlich. 1 2 - 3 - Die Schuldnerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 09.05.2011 - IN 1114/09 - LG Landshut, Entscheidung vom 08.08.2011 - 32 T 1714/11 - 3
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