ECLI:DE:BGH:2017:210617BXIIZB237.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 237 /17 vom 21 . Jun i 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 1a Verknüpft ein zur freien Willensbildung i.S.d. § 1896 Abs. 1a BGB fähiger Betroffener sein grundsätzliches Einve rständnis mit einer Betreuung mit der Bedingung, dass eine Person zum Betreuer bestellt wird, die aus Sicht des Betreuungsgerichts für die Übernahme des Betreueramtes ungeeignet ist, widerspricht die Einrichtung der Betreuung mit einem anderen als dem g e- wü nschten Betreuer dem freien Willen des Betroffenen (im Anschluss an S e- natsbeschlüsse vom 26. April 2017 XII ZB 100/17 juris und vom 7. Dezember 2016 XII ZB 346/16 FamRZ 2017, 473). BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 237/17 - LG Stralsund AG Stralsund - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21 . Jun i 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Be s chluss de r 8 . Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 16 . Februar 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als die Be - schwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 12. Dezember 2016 zurückgewiesen worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur erneuten Behan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 5 .000 Gründe: I . Für den im Jahre 1989 geborenen Betroffene n besteht seit 2010 ein e B e- treuung, deren Aufgabenkreis die Vermögenssorge, die Gesundheitssorge, die Wohnungsangelegenheiten sowie Behörden - , Versicherungs - , Renten - und S o- zialleistungsangeleg enheiten umfasst und die ursprünglich von dem Berufsb e- treuer M. J. geführt wurde. Mit Beschluss vom 3. Juli 2015 entließ das Amtsgericht den Berufsb e- treuer und hob die Betreuung auf. Die Beschwerde des Betroffenen hatte zwar 1 2 - 3 - nicht hinsichtlich der Betreu erentlassung, aber bezüglich der Aufhebung der Betreuung Erfolg: Mit Beschluss vom 23. Februar 2016 hob das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung insoweit auf und verwies das Verfahren zwecks Bestellung eines neuen Betreuers an das Amtsgericht zurü ck. Sowohl gegenüber dem d araufhin vom Amtsgericht beauftragten Sac h- verständigen als auch in der amtsgerichtlichen Anhörung hat der Betroffene erklärt, nur Herrn M. J. als Betreuer zu wollen. M it Beschluss vom 1 2 . Dezem - ber 2016 hat das Amtsgericht einen anderen Berufsbetreuer bestellt und die Betreuung unter Bestimmung einer Überprüfungsfrist bis zum 6. Dezember 2023 verlängert. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit d er Rechtsbeschwerde. II . Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Im Umfang der Anfechtung führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Land ge richt. 1. Dieses hat zur Begründung seine r Entscheidung ausge führt, der Sachverständige habe verschiedene Defizite in der Persönlichkeit des Betroff e- nen beschrieben, aufgrund derer er nach wie vor Hilfen benötige. Die Fortfü h- rung der Betreuung sei mithin grundsätzlich veranlasst. Der Betroffene habe zwar wiederholt seinen Wunsch nach Bestellung von Herrn M. J. als Betreuer zum Ausdruck gebracht, jedoch demgegenüber nicht etwa eine Haltung offe n- bart, die besorgen lasse, er werde auch mittel - und langfristig jegliche Zusa m- menarbeit mit einem anderen Betreuer ablehnen. Es sei davon auszugehen, 3 4 5 - 4 - dass es dem neuen Betreuer wenn auch mit gewissen Anlaufschwierigkeiten gelingen werde, ein Vertrauensverhältnis zum Betroffenen aufzubauen. Dem Begehren des Betroffenen, Herrn M. J. zum Betreuer zu bestellen, könne wegen des sen schon im Beschluss vom 23. Februar 2016 dargelegten Unzulänglichkeiten nicht nachgekommen werden. Die Vermögenssorge könne nicht aus dem Aufgabenkreis herausgenommen werden, weil der Betroffene insowei t weiterhin hilfsbedürftig sei. 2. Das hält recht licher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat ke i- nerlei Feststellungen zum hier nach § 1896 Abs. 1a BGB notwendigen Fehlen des freien Willens getroffen. a) Nach § 1908 d BGB ist eine Betreuung aufzuheben (und nicht nach § 295 FamFG zu verlängern) , wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Hierfür genügt es, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nur eine der Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers nicht mehr vor liegt. Da nach § 1896 Abs. 1 a BGB gegen den freien Willen eines Vo lljährigen ein B e- treuer nicht bestellt werden darf, ist deshalb eine bestehende Betreuung aufz u- heben, wenn sich der Betroffene mit freiem Willen gegen die Betreuung en t- scheidet. Nichts Anderes kann gelten, wenn ein Betroffener, der in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen, zwar grundsätzlich mit der Fortführung einer für ihn eingerichteten Betreuung einverstanden ist, dies aber mit der Bedingung verknüpft, dass eine Person zum Betreuer bestellt wird, die aus Sicht des B e- treuungsgerichts für die Über nahme des Betreueramtes ungeeignet ist. Auch in diesem Fall widerspräche die Fortführung der Betreuung mit einem anderen als dem gewünschten Betreuer dem freien Willen des Betroffe nen (§ 1896 Abs. 1 a BGB). Beruht die Entscheidung des Betroffenen gegen die B estellung eines anderen als des von ihm gewünschten Betreuer s auf einer freien Willens - 6 7 8 - 5 - bildung , muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Fortführung der bestehenden Betreuung für den Betroffenen objektiv vo r- teilhaft wäre . I n diesem Fall ist mithin trotz Vorliegen s der Betreuungsbedürfti g- keit des Betroffenen und fortbestehendem Betreuungs bedarf die Betreuung gemäß § 1908 d Abs. 1 BGB aufzuheben (Senatsbeschlüsse vom 26. April 2017 XII ZB 100/17 juris Rn. 15 und vom 7. Dezember 201 6 XII ZB 346/16 Fa m RZ 2017, 473 Rn. 8 mwN) . b) G emessen hieran hat die angefochtene Entscheidung keinen Bestand. Zum einen hat der Betroffene, w ie die Rechtsbeschwerde im Ergebnis zu Recht geltend macht, in beiden Tatsacheninstanzen eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sein ehemaliger Betreuer M. J. die einzige Person ist, zu der er Vertrauen hat. Dies kann nur dahin verstanden werden, dass er allein eine B e- treuung durch diesen akzeptiert, bei Bestellung eines anderen Betreuers die Betreuung hinge gen ablehnt . Zum ander en hat sich der Betroffene in der B e- schwerdeinstanz ohne jede Einschränkung gegen eine Betreuung für den B e- reich der Vermögenssorge gewandt. Die verlängernde Aufrechterhaltung der Betreuung für den gesamten Aufgabenkreis und mit einem anderen Betreuer als Herrn M. J. erfolgte mithin gegen den Willen des Betroffenen. Die deshalb notwendige hinreichend aktuelle Feststellung, dass der Betroffene nicht über ein en freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB ve r- fügt, fehlt jedoch. S ie lässt sich weder den Beschlüssen von Amts - und Landg e- richt noch dem in Bezug genommenen Sachverständigengutachten entnehmen und folgt insbesondere nicht aus der diagnostizierten Krankheit (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit überwiegend emotional - ins tabilen, aber auch selbs t- unsicheren, vermeidenden und abhängigen Anteilen sowie intermittierend au f- tretenden depressiven Episoden) oder der Feststellung, dass der Betroffene 9 10 11 - 6 - " nach wie vor Hilfen benötigt. " Denn damit sind allein die Tatbestandsvorau s- setzun gen von § 1896 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB angesprochen, aber keinerlei Aussagen zur Fra ge de s freien Willens verbunden. 3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden , weshalb diese an da s Landg e- richt zurückzuverweisen ist (§ 74 Abs. 6 FamFG). Das Landgericht wird Feststellungen zum Vorliegen des freien Willens beim Betroffenen zu treffen haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass anders als die Rechtsbeschwerde meint gegen die Auffa s- sung des Landgerichts, der ehemalige Betreuer M. J. sei als Betreuer ungeei g- net, rechtlich nichts zu erinnern ist . Das Gleiche gilt auch unter Berücksicht i- gung der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen für die tatrichterlich e Einschätzung, letztlich werde auch eine andere Betreuerperson als Herr M. J. den notwendigen Zugang zum Betroffenen erlangen . 12 13 - 7 - Von einer w eiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abg e- sehen , weil sie nicht geeignet wäre zur Klärung von Rechtsfrag en grundsätzl i- cher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitl i- chen Rechtsprechung beizutragen . Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 12.12.2016 - 19 XVII 507/10 - LG Stralsund, Entscheidung vom 16.02.2017 - 8 T 29/17 - 14
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