BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 238/02 vom24. Juli 2003in dem Insolvenzverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 24. Juli 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammerdes Landgerichts Chemnitz vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten derBeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.Beschwerdewert: 3.000 Gründe: Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wendet sich die Schuldneringegen die Entscheidung des Landgerichts, durch welche ihre sofortige Be-schwerde gegen die durch das Amtsgericht ausgesprochene Zurückweisungdes Insolvenzplans von Amts wegen (§ 231 Abs. 1 InsO) zurückgewiesen wor-den ist.Die nach § 7, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde istgemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzli-che Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs er-fordert. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der von der Schuldnerin einge- - 3 -reichte Insolvenzplan lasse entgegen § 222 Abs. 2 Sätze 2 und 3 InsO einehinreichende Abgrenzung der gebildeten Wahlgruppen 4 und 6 vermissen,geht von der einschlägigen Bestimmung des § 222 InsO aus und beruht im üb-rigen auf einer möglichen Würdigung des Einzelfalls.Ein besonders schwerwiegender Verfahrensfehler, der ein höchstrichter-liches Eingreifen erfordern könnte, wird von der Rechtsbeschwerde nicht auf-gezeigt. Denn auf die von ihr nunmehr angeführten Einzelangaben auf denSeiten 53, 55, 56 und 57 des Insolvenzplans, aus denen sie ableiten will, daßdie Entscheidung des Landgerichts zur angeblich fehlenden Differenzierungder Gruppen 4 und 6 nicht nachvollziehbar sei, hat sich die Schuldnerin imVerfahren der sofortigen Beschwerde nicht bezogen. Dazu bestand aber Ver-anlassung, weil schon das Insolvenzgericht in erster Instanz die unzureichendeBegründung der Gruppenbildung beanstandet hatte.KreftGanterRaebelKayserBergmann
Full & Egal Universal Law Academy