BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 238/05 vom 13. Juni 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 14 Abs.1, 247 17 Abs. 2 Satz 2 a) Befindet sich der Schuldner mit f344lligen Gesamtsozialversicherungsbeitr344gen von mehr als sechs Monaten im R374ckstand, hat der Gl344ubiger den Insolvenzgrund der Zahlungsunf344higkeit in der Regel glaubhaft gemacht. b) Nach Antragstellung eingehende Teilzahlungen stellen die Zul344ssigkeit des Gl344u-bigerantrags unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzgrundes nur in Frage, wenn mit ihnen die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gl344ubiger im Allge-meinen wieder aufgenommen worden sind. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05 - LG Darmstadt AG Darmstadt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 13. Juni 2006 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten werden der Be-schluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 24. August 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 12. Oktober 2004 aufgehoben. Die Sache wird - auch zur Entscheidung 374ber die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht Darmstadt zur374ckver-wiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 6.367,92 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die beteiligte Krankenkasse beantragte wegen r374ckst344ndiger Sozialver-sicherungsbeitr344ge f374r die Monate Februar 2004 bis einschlie337lich August 2004 sowie Zwangsvollstreckungskosten, S344umniszuschl344gen und Mahngeb374hren in H366he von insgesamt 7.440,90 200 am 20. September 2004 die Er366ffnung des In- 1 - 3 - solvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners. Zur Glaubhaftmachung legte sie einen vollstreckbaren Auszug aus dem Heberegister vor, der die An-spr374che nach Hauptforderung, S344umniszuschl344gen sowie Kosten und Geb374h-ren aufschl374sselt. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2004 teilte sie dem Insolvenz-gericht mit, der Schuldner habe eine Teilzahlung von 1.152,25 200 erbracht. Der R374ckstand belaufe sich jetzt noch auf 6.367,92 200. Das Amtsgericht hat den Insolvenzantrag mangels Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes als unzul344ssig verworfen. Die hiergegen gerichtete so-fortige Beschwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit der Rechtsbe-schwerde erstrebt die Krankenkasse die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Zur374ckverweisung der Sache an das Amtsgericht. 2 II. Das statthafte (247 6 Abs. 1, 247247 7, 34 Abs. 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zul344ssige (247 574 Nr. 2 ZPO) Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung und zur Zur374ckverweisung an das Amtsgericht. Nach den bislang getroffenen Feststellungen bestehen gegen die Zul344ssigkeit des Gl344ubigerantrags gem344337 247 14 Abs. 1 InsO keine Bedenken. Das Insolvenzgericht h344tte somit zur Haupt-pr374fung (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 14 Rn. 40) 374bergehen m374ssen. 3 1. Die Vorinstanzen haben das rechtliche Interesse der Krankenkasse an der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ebenso als glaubhaft angesehen wie die geltend gemachte Forderung. Sie meinen jedoch, der Er366ffnungsgrund der Zah-lungsunf344higkeit (247 17 InsO) sei nicht wahrscheinlich, weil die Krankenkasse weder eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung des mit Vollstreckungsma337nahmen 4 - 4 - beauftragten Gerichtsvollziehers noch das Protokoll einer eidesstattlichen Ver-sicherung des Schuldners vorgelegt habe. Die Nichtabf374hrung von Sozialversi-cherungsbeitr344gen 374ber mehrere Monate hinweg sei lediglich ein Indiz im Rah-men einer von dem Insolvenzgericht vorzunehmenden Gesamtschau 374ber die Voraussetzungen der Zahlungsunf344higkeit. Auch in Ansehung der Strafdrohung des 247 266a StGB lasse sich kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts auf-stellen, dass ein Schuldner aus liquiden Mitteln Sozialversicherungsbeitr344ge im Zweifel vorrangig bediene. Die von der Krankenkasse vertretene Privilegierung 366ffentlich-rechtlicher Gl344ubiger finde in 247 14 InsO keine St374tze. Die Teilzahlung des Schuldners belege im Gegenteil, dass die Nichtzahlung mehrerer Sozial-versicherungsbeitr344ge allein die Zahlungsunf344higkeit nicht indiziere. Ursache k366nne auch eine blo337e Zahlungsstockung sein. Die von der Krankenkasse an-gef374hrte Senatsentscheidung vom 10. Juli 2003 (IX ZR 89/02, WM 2003, 1776) sei im vorliegenden Zusammenhang unergiebig. 2. Diese Begr374ndung ist nicht tragf344hig; sie 374berspannt die Anforderun-gen an die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes. Ist der Schuldner, wovon die Vorinstanzen in 334bereinstimmung mit der Aktenlage ausgegangen sind, mit f344lligen Gesamtsozialversicherungsbeitr344gen von insgesamt mehr als sechs Monaten im R374ckstand, hat der antragstellende Gl344ubiger den Er366ffnungsgrund der Zahlungsunf344higkeit in der Regel im Sinne von 247 294 ZPO glaubhaft ge-macht. Ob es sich bei dem Antragsteller um eine 366ffentlich-rechtlich organisierte Krankenkasse oder um einen privaten Gl344ubiger handelt, ist hierbei unerheb-lich. 5 a) Der Begriff der Zahlungsunf344higkeit ist im Insolvenzrecht (247247 17, 129 ff InsO, 247 64 GmbHG) einheitlich zu verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, WM 2005, 1468, 1469, z.V.b. in BGHZ 163, 134). Nach den 6 - 5 - hierzu vom Senat entwickelten Grunds344tzen liegt keine Zahlungsstockung, sondern Zahlungsunf344higkeit im Rechtssinne vor, wenn die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquidit344tsl374cke des Schuldners 10 vom Hundert 374berschreitet, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzen-der Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquidit344tsl374cke demn344chst vollst344ndig oder fast vollst344ndig beseitigt werden wird und den Gl344ubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umst344nden des Einzelfalles zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, aaO S. 1469 ff). Die Zahlungsunf344-higkeit kann, wie 247 17 Abs. 2 Satz 2 InsO verdeutlicht, nicht nur im Wege der Ermittlung der Unterdeckung f374r einen bestimmten Zeitraum, sondern auch mit Hilfe von Indiztatsachen festgestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402). Nach der Rechtsprechung des Senats stellt bei Anwendung dieser Methode die Nichtabf374hrung von Sozialversiche-rungsbeitr344gen ein starkes Indiz dar, welches f374r den Eintritt der Zahlungsunf344-higkeit spricht, weil diese Forderungen in der Regel wegen der drohenden Strafbarkeit gem344337 247 266a StGB bis zuletzt bedient werden (BGHZ 149, 178, 187; BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, WM 2003, 1776, 1778; ebenso: OLG Dresden ZInsO 2000, 560, 561; OLG Celle NZI 2000, 214, 216; zustim-mend: Braun/Kind, InsO, 2. Aufl. 247 14 Rn. 23; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. 247 14 Rn. 77; HK-InsO/Kirchhof, aaO 247 14 Rn. 17; M374nchKomm-InsO/Schmahl, 247 14 Rn. 34; Pape in K374bler/Pr374tting, InsO 247 14 Rn. 52). Die strafbewehrte Sanktion l344sst das Vorliegen einer blo337en Zahlungsunwilligkeit als unwahr-scheinlich erscheinen, insbesondere bei einer monatelangen Nichtabf374hrung von Sozialversicherungsbeitr344gen. Fehlen gegenl344ufige Indizien, die etwa in einem Bestreiten der nichterf374llten Forderungen des Sozialversicherungstr344gers liegen k366nnen, reicht dieses starke Indiz f374r sich genommen aus, um den Insol-venzgrund der Zahlungsunf344higkeit jedenfalls als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Dies ist in dieser Phase des Er366ffnungsverfahrens ausreichend. - 6 - b) Im vorliegenden Fall betrug der Beitragsr374ckstand der teilweise straf-bewehrten Forderungen sogar sieben Monate. Von substantiierten Einwendun-gen des Schuldners ist nichts bekannt. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls wahr-scheinlich, wenn nicht sogar zwingend (vgl. BGHZ 149, 178, 188), dass der Schuldner zahlungsunf344hig ist. F374r eine vom Landgericht geforderte "Gesamt-schau", zu der es sich ohne Beibringung weiterer Mittel der Glaubhaftmachung wie z.B. Fruchtlosigkeitsbescheinigungen des Gerichtsvollziehers oder Offenba-rungsversicherungen des Schuldners au337er Stande gesehen hat, ist kein Raum. 7 Die vom Landgericht in diesem Zusammenhang verwertete Teilzahlung des Schuldners, die offenbar nach Antragstellung erfolgt ist, stellt kein gegen-l344ufiges Indiz dar, das geeignet ist, die Wahrscheinlichkeit eines Insolvenzgrun-des zu entkr344ften. Eine einmal nach au337en in Erscheinung getretene Zahlungs-unf344higkeit wirkt grunds344tzlich fort. Diese Wirkung kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gl344ubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden (vgl. BGHZ 149, 100, 109; 149, 178, 188). Davon kann im Streitfall keine Rede sein. 8 III. Eine eigene abschlie337ende Entscheidung 374ber den Er366ffnungsantrag der Krankenkasse ist dem Senat nicht m366glich; daher ist die Sache zur374ckzuver-weisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 9 - 7 - Die Zur374ckverweisung erfolgt an das Insolvenzgericht, weil schon dieses der Begr374ndetheit des Insolvenzantrags h344tte nachgehen m374ssen (vgl. BGHZ 160, 176, 185). 10 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 12.10.2004 - 9 IN 965/04 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 24.08.2005 - 23 T 262/04 -
Full & Egal Universal Law Academy