BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 238/06 vom 13. Dezember 2007 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 13. Dezember 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 22. November 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Die Schuldnerin, eine in der Rechtsform der GmbH & Co. KG gef374hrte Gesellschaft, unterhielt in C. eine Bauunternehmung. Durch Gesell-schafterbeschluss vom 23. Oktober 2006 soll die Gesch344ftsf374hrung der Kom-plement344rgesellschaft ausgewechselt worden sein. Als neuer Gesch344ftsf374hrer tritt K. T. auf, der nach seinen Angaben in P. wohnt. Er k374ndigte dem zu 1 beteiligten Gl344ubiger noch am selben Tage das Arbeitsverh344ltnis zum 31. Oktober 2006, hilfsweise zu dem n344chstzul344ssigen Termin, und gab dem zu 4 beteiligten Gl344ubiger, einem Subunternehmer, am 1 - 3 - 24. Oktober 2006 den Gesch344ftsf374hrerwechsel und seine Anschrift im Ausland bekannt. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind Bauherren, die geltend machen, dass den von ihnen erbrachten Zahlungen nur um ca. 20.000 Euro geringere Leis-tungen der Schuldnerin gegen374berst344nden. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2006, der am Folgetag um 8.55 Uhr beim Amtsgericht C. eingegangen ist, haben die Gl344ubiger Insol-venzantrag gestellt und Sicherungsma337nahmen angeregt, weil Bestrebungen im Gange seien, das schuldnerische Unternehmen durch Verlegung nach Spa-nien "zu beerdigen". Das Amtsgericht hat am 1. November 2006 Sicherungs-ma337nahmen getroffen und den weiteren Beteiligten zu 5 zum vorl344ufigen Insol-venzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Die hiergegen gerichtete so-fortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt diese die Aufhebung der Sicherungsma337nah-men. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit 247 7 InsO). Der Entscheidung des Landgerichts liegt eine statt-hafte sofortige erste Beschwerde zugrunde (247 6 Abs. 1, 247 21 Abs. 1 Satz 2 In-sO). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzul344ssig, weil sie keinen Zulassungs-grund aufzeigt. Die Rechtssache hat ersichtlich weder grunds344tzliche Bedeu-tung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 3 - 4 - 1. Dies beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde, falls die f374r die Entscheidung tragenden Rechtsfragen in der Zwischenzeit im Ergebnis in einem dem Beschwerdef374hrer ung374nstigen Sinne beantwortet worden sind (vgl. BVerfG WM 2007, 182 f; BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40 f374r die Nichtzulassungsbe-schwerde; Saenger/Kayser, ZPO 2. Aufl. 247 544 Rn. 23, 247 574 Rn. 12). 4 2. In Anwendung dieser Grunds344tze f374gen sich die Entscheidungen der Vorinstanzen in die Rechtsprechung des Senats zu der Anordnung von Siche-rungsma337nahmen bei noch nicht abschlie337end gekl344rter 366rtlicher und internati-onaler Zust344ndigkeit ein (vgl. BGH, Beschl. v. 22. M344rz 2007 - IX ZB 164/06, ZIP 2007, 878 ff). 5 a) Die von der Rechtsbeschwerde als zu beantwortende Grundsatzfrage geforderte Klarstellung, ob die internationale Zust344ndigkeit des f374r die Er366ffnung zust344ndigen Gerichts die Anordnung vorl344ufiger Sicherungsma337nahmen vor Verfahrenser366ffnung umfasst, hinterfragt eine Selbstverst344ndlichkeit. Ist das angegangene Gericht 366rtlich und international zust344ndig, 374ber den Er366ffnungs-antrag zu entscheiden, hat es ab dem Zeitpunkt der Antragstellung die Vor-schriften der Insolvenzordnung 374ber das Er366ffnungsverfahren anzuwenden, mithin auch 247247 21, 22 InsO. 6 b) Die von der Rechtsbeschwerde vermissten h366chstrichterlichen Orien-tierungshilfen, was unter dem "Ort des satzungsgem344337en Sitzes" im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO zu verstehen sei, insbesondere wenn der im Ge-sellschaftsvertrag bestimmte und der tats344chliche Verwaltungssitz auseinander 7 - 5 - fielen, haben keinerlei Entscheidungsrelevanz. Zum einen hat sich das Landge-richt aus einzelfallbezogenen, in den Verantwortungsbereich des Tatrichters fallenden Gr374nden davon 374berzeugt, dass die Gesellschaft im Wege der "Fir-menbestattung" beseitigt werden sollte, mithin ein manipulatives Verhalten der Gesch344ftsf374hrung vorlag. Liegt in einem solchen Fall der satzungsgem344337e Sitz - wie hier - ebenso in Deutschland wie der Mittelpunkt der haupts344chlichen Inte-ressen des Schuldners im Zeitpunkt der Manipulation, kann einem k374nstlich hergestellten abweichenden Verwaltungssitz keine ausschlaggebende Bedeu-tung zukommen. Die Rechtsbeschwerde hat keine einzige Entscheidung oder Literaturstimme aufzuzeigen vermocht, die einen abweichenden Standpunkt einnimmt. c) Der Senat hat entgegen der Rechtsbeschwerde im Streitfall schlie337lich keine Leitlinien daf374r vorzugeben, unter welchen Voraussetzungen eine mani-pulative "Firmenbestattung" anzunehmen ist. Dies zu beurteilen, f344llt weitge-hend in den Verantwortungsbereich des Tatrichters. 334ber den Einzelfall hinausgehende Aussagen hierzu sind, soweit sie der Senat nicht schon ohnehin getroffen hat (vgl. BGHZ 165, 343, 348 f), nicht m366glich. 334berdies sind im Streitfall nach den vom Senat im Beschluss vom 22. M344rz 2007 (aaO S. 878 ff) 8 - 6 - entwickelten Grunds344tzen Sicherungsma337nahmen schon vor Feststellung der Zul344ssigkeit des Insolvenzantrags zul344ssig. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Cloppenburg, Entscheidung vom 01.11.2006 - 9 IN 171/06 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 22.11.2006 - 6 T 1036/06 -
Full & Egal Universal Law Academy