BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 238/07 vom 26. Juni 2008 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 26. Juni 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 19. Oktober 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 3.009,26 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Auf Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 (fortan: Antragsteller) vom 17. Januar 2007 ist am 3. Juli 2007 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet worden. Grundlage war ein vom weiteren Beteiligten zu 2 (fortan: Gutachter) erstattetes Gutachten, nach welchem einer freien Mas-se von 3.009,26 Euro Verbindlichkeiten von 134.813,21 Euro, die in H366he von 97.400,64 Euro aus Steuerforderungen des Antragstellers resultierten, gegen-374ber st374nden. Die Schuldnerin hat im Wesentlichen eingewandt, die Forderung des Antragstellers sei durch zwei Grundschulden, welche der Komplement344r 1 - 3 - sicherungshalber an jenen abgetreten habe, hinreichend gesichert; au337erdem reiche das Verm366gen des Komplement344rs zur Deckung aller Forderungen aus. Nach der Er366ffnung hat die Schuldnerin Erkl344rungen von neun Gl344ubigern vor-gelegt, sie verzichteten unwiderruflich auf die Durchsetzung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren. Am 13. August 2007 hat der Antragsteller seinen Antrag f374r erledigt erkl344rt, nachdem auf die Steuerschulden der Schuldnerin und des Komplement344rs ein Betrag von 93.482,75 Euro gezahlt worden war. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbe-schwerde will die Schuldnerin weiterhin die Abweisung des Antrags auf Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens erreichen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 34 Abs. 2 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) wegen (nachtr344glicher) Diver-genz zum Senatsbeschluss vom 29. November 2007 (IX ZB 12/07, NZI 2008, 182, 183 Rn. 12) zuzulassen. Nach dieser Entscheidung ist der Insolvenzantrag eines Gl344ubigers unzul344ssig, dessen Forderung zweifelsfrei vollst344ndig dinglich gesichert ist. Vorliegend stand im Zeitpunkt der Er366ffnung nicht au337er Zweifel, dass die abgetretenen Grundschulden im Nennwert von je 50.000 Euro die 4 - 4 - Steuerforderungen deckten. Die Grundschulden sicherten die Steuerverbind-lichkeiten der Schuldnerin und des Komplement344rs, die am 10. August 2007 durch eine Zahlung in H366he von 93.482,75 Euro abgel366st worden waren; der Ertragswert des Wohnungseigentums, auf dem die Grundschulden ruhten, soll nach Angaben der Schuldnerin 103.600 Euro betragen haben. Ob in der Zwangsversteigerung - nach Abzug der Kosten - ein zur Deckung der genann-ten Verbindlichkeiten hinreichender Erl366s erzielt worden w344re, ist durchaus frag-lich. Ein fehlendes Rechtsschutzinteresse hat der Senat in klar und eindeutig liegenden F344llen angenommen, etwa dann, wenn eine Forderung von 5,5 Mio. DM grundpfandrechtlich an einem Grundst374ck abgesichert war, dessen Verkehrswert 10 bis 14 Mio. 200 betrug (BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, aaO Rn. 13), oder wenn ein Grundst374ck mit einem Verkehrswert von 410.000 Euro mit Grundpfandrechten im Nominalwert von knapp 140.000 Euro belastet war (BGH, Beschl. v. 17. April 2008 - IX ZB 176/07, n.v.). 2. Der Zul344ssigkeitsgrund der grunds344tzlichen Bedeutung (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist ebenfalls nicht gegeben. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Antragsteller die Hauptsache nur solange f374r erledigt erkl344ren kann, wie das Gericht den Er366ffnungsbeschluss noch nicht erlassen hat (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 258/03, ZIP 2005, 91, 92). Dies folgt auch aus 247 13 Abs. 2 InsO, wonach ein Er366ffnungsantrag nur bis zur Er366ffnung zur374ckge-nommen werden kann. Der Begriff "Er366ffnung" bezeichnet hier den Er366ffnungs-beschluss als solchen, nicht den rechtskr344ftigen Er366ffnungsbeschluss (BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564). Die der Vorschrift des 247 13 Abs. 2 InsO zugrunde liegende 334berlegung, die Wirkungen der Er366ffnung d374rften durch eine Antragsr374cknahme nicht mehr in Zweifel gezogen werden (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 113), gilt f374r die Erledigungserkl344rung in gleicher Weise. 5 - 5 - 3. Zul344ssigkeitsgr374nde ergeben sich schlie337lich nicht in Hinblick auf den vom Beschwerdegericht angenommenen Er366ffnungsgrund der Zahlungsunf344-higkeit (247 17 InsO). Insbesondere wurde der Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Ihren Vortrag zum Um-fang des Privatverm366gens ihres pers366nlich haftenden Gesellschafters hat das Beschwerdegericht aus Gr374nden des materiellen Rechts au337er Betracht gelas-sen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). 6 - 6 - 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Der Gegenstandswert ist nach 247 58 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 GKG festgesetzt worden. 7 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Hagen, Entscheidung vom 03.07.2007 - 106 IN 13/07 - LG Hagen, Entscheidung vom 19.10.2007 - 3 T 420/07 -
Full & Egal Universal Law Academy