BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 238/08 vom 3. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 3. Dezember 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. August 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger legte gegen ein klageabweisendes amtsgerichtliches Urteil Berufung ein und beantragt Wiedereinsetzung in die Berufungsbegr374ndungs-frist. Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung mit Beschluss vom 7. August 2008 zur374ckgewiesen. 1 - 3 - Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Kl344ger Aufhebung dieses Be-schlusses und Wiedereinsetzung in die vers344umte Berufungsfrist, hilfsweise Zur374ckverweisung. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zul344ssig, 247 574 Abs. 2 ZPO. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckver-weisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 1. Der angefochtene Beschluss unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil er nicht mit Gr374nden versehen ist (247 576 Abs. 3, 247 547 Nr. 6 ZPO). Be-schl374sse, die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden k366nnen, m374ssen den ma337geblichen Sachverhalt wiedergeben, 374ber den entschieden wird, denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grunds344tzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Berufungs- oder Beschwerdegericht festgestellt hat (247 577 Abs. 2 Satz 4, 247 559 ZPO). Fehlen tats344chliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen 334berpr374fung nicht in der Lage. Ausf374hrungen des Berufungs-gerichts, die eine solche 334berpr374fung nicht erm366glichen, sind keine Gr374nde im zivilprozessualen Sinne (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 9. M344rz 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481; v. 27. M344rz 2008 - IX ZB 144/07, ZIP 2008, 1034 f Rn. 3 f). 4 Das Landgericht hat seinen Rechtsauf374hrungen keinen Sachverhalt vor-angestellt. Auch aus den Entscheidungsgr374nden selbst ist der entscheidungs- 5 - 4 - erhebliche Sachverhalt nicht zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich daraus auch nicht, wann mit welcher Begr374ndung ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde. Der Beschluss des Landgerichts kann damit keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsge-richt zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 ZPO). 6 2. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtliche Ge-sichtspunkte hin: 7 a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Geh366r zu garantieren (vgl. zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 23. Januar 2008 - XII ZB 155/07, NJW-RR 2008, 930 Rn. 6 m.w.N.). Daher gebieten es die Verfah-rensgrundrechte auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes und auf recht-liches Geh366r, den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnun-gen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 88, 118, 123 ff; BVerfG NJW-RR 2002, 1005; BGHZ 151, 221, 227; BGH, Beschl. v. 23. Januar 2008 aaO). 8 b) Der Rechtsbeschwerdef374hrer konnte sich f374r den Transport der Beru-fungsbegr374ndungsschrift eines privaten Kurierdienstes, n344mlich des Postvertei-lungsdienstes des Anwaltsvereins bedienen. In der Auswahl dieses Dienstes ist ein Verschulden des Anwalts grunds344tzlich nicht zu sehen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2002 aaO S. 1006; BGH, Beschl. v. 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98, NJW-RR 9 - 5 - 1998, 1443, 1444; v. 22. Mai 2007 - VI ZB 59/05, NJW-RR 2008, 141, 142; v. 23. Januar 2008 aaO Rn. 10). Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach den 374blichen Postlaufzeiten des Kurierdienstes mit einem fristgerechten Eingang zu rechnen war (BGH, Beschl. v. 22. Mai 2007 aaO; v. 23. Januar 2008 aaO Rn. 10 f). Ent-gegen der Auffassung des Landgerichts durfte also der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin einen Kurierdienst des Anwaltsvereins nutzen und musste den Schriftsatz nicht in den Nachtbriefkasten einwerfen oder zur Wachtmeisterei bringen. c) Hat der Rechtsanwalt das Schriftst374ck so rechtzeitig und ordnungs-gem344337 aufgegeben, dass es nach den Vorkehrungen des in Anspruch genom-menen Kurierdienstes den Empf344nger fristgerecht erreichen konnte, ist er nicht gehalten, sich vor Fristablauf durch R374ckfrage bei der Gesch344ftsstelle des Be-rufungsgerichts von einem rechtzeitigen Eingang zu 374berzeugen (BGH, Beschl. v. 23. Januar 2008 aaO). Gerade wenn man mit der Rechtsprechung den Be-vollm344chtigten im besonderen Ma337e f374r verpflichtet h344lt, f374r hinreichend sichere Ausgangskontrollen bei der Absendung fristwahrender Schrifts344tze zu sorgen, kann er regelm344337ig nicht auch noch gehalten sein, den Eingang seiner Schrift-s344tze bei Gericht zu 374berwachen (BVerfGE 79, 372, 375 f; BVerfG NJW 1992, 38). 10 Eine Nachfragepflicht kommt nur in Betracht, wenn hierf374r ein konkreter Anlass vorliegt (BVerfGE 42, 120, 126; BVerfG NJW 1992, 38, 39). Ein solcher konkreter Anlass besteht nicht schon darin, dass der Anwalt in der noch laufen-den Berufungsbegr374ndungsfrist noch keine auf seinen Schriftsatz bezogene Verf374gung des Gerichts erhalten hat. Denn allein daraus mussten sich ihm noch keine Zweifel aufdr344ngen, dass sein Schriftsatz nicht bei Gericht eingegangen sein k366nnte. Eine Erkundigungspflicht h344tte nur eine Mitteilung des Gerichts 11 - 6 - ausgel366st, die unzweideutig ergeben h344tte, dass etwas fehlgelaufen ist (BVerfG NJW 1992, 38, 39). Allerdings geht der Bundesgerichtshof in st344ndiger Rechtsprechung im Rahmen des 247 167 ZPO davon aus, dass der Kl344ger oder sein Prozessbevoll-m344chtigter verpflichtet sind, bei einer Klageeinreichung ohne Kostenvorschuss nach angemessener Frist wegen einer ausgebliebenen Vorschussanforderung bei Gericht nachzufragen (BGHZ 69, 361, 363 f m.w.N.; 168, 306, 311 Rn. 18 m.w.N.). Das beruht jedoch darauf, dass der Kl344ger oder Prozessbevollm344chtig-te in diesen F344llen noch nicht alles getan hat, was das Verfahrensrecht von ih-nen zur Gew344hrleistung einer ordnungsgem344337en Zustellung fordert. Der Kl344ger, bzw. sein Prozessbevollm344chtigter wissen, dass die von ihnen zu veranlassen-de Zahlung noch aussteht (BGHZ 168, 306, 311 f Rn. 19). 12 - 7 - Diese Erkundigungspflicht ist auf die Verpflichtung zur rechtzeitigen Ein-reichung der Berufungsbegr374ndung nicht 374bertragbar. Hat der Anwalt diese rechtzeitig und ordnungsgem344337 abgeschickt, so dass er auf den rechtzeitigen Eingang bei Gericht vertrauen darf, hat er alles Erforderliche f374r den Fortgang des Verfahrens getan. 13 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 09.04.2008 - 454 C 11978/07 - LG Hannover, Entscheidung vom 07.08.2008 - 20 S 23/08 -
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