BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 238/09 vom 16. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 16. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 28. September 2009 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Der weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Verwalter) ist Verwalter in dem Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen der H. W. GmbH (fortan: Schuldnerin). Er ist zugleich Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der H. GmbH. Die Schuldnerin war als Einkaufsgesellschaft f374r die H. GmbH t344tig. In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der H. GmbH meldete der Verwalter im vorliegenden Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin eine Forderung von 42.656.245,60 200 an. Die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gl344ubigerin) meldete eine Forderung von 28.196.510,00 200 an. Beide Forderungen sind nicht zur Tabelle festgestellt wor-den. 1 - 3 - Die Gl344ubigerin hat beantragt, eine Gl344ubigerversammlung einzuberufen, in der 374ber die Entlassung des Verwalters, hilfsweise 374ber die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters beraten und entschieden werden soll. Hintergrund des Antrags sind Meinungsverschiedenheiten 374ber den Fortbestand eines zwi-schen der Schuldnerin und der H. GmbH geschlossenen "Depotvertrages" sowie 374ber Verwertungskosten. Der Verwalter ist dem Antrag entgegen getre-ten. Mit Beschluss vom 10. August 2009 hat das Insolvenzgericht den Antrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Gl344ubigerin weiterhin die Einberufung einer Gl344ubigerversammlung mit dem Ziel der Beschlussfassung 374ber eine Entlas-sung des Verwalters erreichen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 75 Abs. 3, 247 6 Abs. 1, 247 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Gem344337 247 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist die Gl344ubigerversammlung (u.a.) dann einzuberufen, wenn dies von einem oder mehreren nicht nachrangigen Insolvenzgl344ubigern beantragt wird, deren Forderungen nach der Sch344tzung des Insolvenzgerichts zwei F374nftel der Summe erreichen, die sich aus den For-derungsbetr344gen aller nicht nachrangigen Insolvenzgl344ubiger ergibt. Diese Vor-aussetzung ist hier nicht erf374llt. Die Forderung der Gl344ubigerin erreicht der H366- 4 - 4 - he nach nicht das Quorum von zwei F374nftel aller angemeldeten nicht nachran-gigen Insolvenzforderungen. 2. Die Rechtsbeschwerde zieht dies nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, die Forderungen der vom Verwalter vertretenen H. GmbH h344tten bei der Bemessung des Quorums nicht ber374cksichtigt werden d374rfen, weil der Verwal-ter gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, versto337en habe; ein Vertretungsverbot folge auch aus dem Rechtsgedanken der gesellschafts-rechtlichen Vorschriften des 247 136 Abs. 1 AktG und des 247 47 GmbHG. Dann betrage der Gesamtbetrag der angemeldeten Forderungen nicht, wie das Insol-venzgericht gemeint habe, 103.313.042,18 200, sondern nur 60.656.796,58 200. Die angemeldeten Anspr374che der Gl344ubigerin bildeten einen Anteil von 46,5 % und begr374ndeten damit ein Antragsrecht gem344337 247 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO. 5 a) Damit wirft die Rechtsbeschwerde keine Rechtsfrage von grunds344tzli-cher Bedeutung auf, die einer h366chstrichterlichen Kl344rung bed374rfte (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Senat hat bereits entschieden, dass "Insolvenzgl344ubi-ger" gem344337 247 38 InsO jeder pers366nliche Gl344ubiger ist, der einen zur Zeit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens begr374ndeten Verm366gensanspruch gegen den Schuldner hat. F374r die Stellung als Insolvenzgl344ubiger im Sinne von 247 75 InsO kommt es nicht darauf an, ob dieser Anspruch angemeldet, anerkannt o-der bestritten worden ist, schon weil es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts ist, vor der Entscheidung 374ber die Einberufung einer Gl344ubigerversammlung s344mt-liche bestrittene Forderungen zu pr374fen (BGH, Beschl. v. 14. Oktober 2004 - IX ZB 114/04, NZI 2005, 31 f). Erst recht gilt dies f374r die Frage eines Interes-senkonflikts, dessen Auswirkungen auf den Bestand einer angemeldeten For-derung im Verfahren nach 247 75 InsO sicherlich nicht gekl344rt werden k366nnen. 6 - 5 - b) Der Zul344ssigkeitsgrund der Divergenz (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist ebenfalls nicht erf374llt. Eine die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde begr374n-dende Divergenz ist dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Entscheidung eines h366-herrangigen oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts, also einen Rechts-satz aufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidung tragenden Rechtssatz abweicht (BGHZ 151, 42, 45; 151, 221, 226). Die Gl344ubigerin verweist auf ein Senatsurteil vom 24. Januar 1991 (IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 270 f), in dem es um einen Konkursverwalter ging, der f374r das von ihm verwaltete Ver-m366gen Vertr344ge mit einer Gesellschaft geschlossen hatte, an welcher er wirt-schaftlich beteiligt war. Der Senat hat im (nur obiter erw344hnten) Fall des Verwal-ters, der mehrere Verwaltungen mit widerstreitenden Interessen f374hrt, die Ein-setzung eines Sonderverwalters f374r erforderlich gehalten, aber gerade nicht angenommen, dass unter Versto337 hiergegen vom Verwalter selbst abgeschlos-sene Rechtsgesch344fte nichtig seien. Stattdessen hat er auf m366gliche Auf-sichtsma337nahmen des Konkursgerichts verwiesen (BGHZ 113, 262, 271) und eine pers366nliche Haftung des Verwalters (247 82 KO) er366rtert (BGHZ 113, 262, 275 ff). Die angefochtene Entscheidung steht hiermit im Einklang. Auch das Ergebnis, zu dem sie gekommen ist, trifft zu. Der einzelne Gl344ubiger kann nach gefestigter Rechtsprechung des Senats weder Aufsichtsma337nahmen des Insol-venzgerichts noch die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters erzwingen (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009, ZIP 2009, 529 Rn. 7, 10 m.w.N.). Handelt der Verwalter zum Nachteil des verwalteten Verm366gens, hat der benachteiligte Gl344ubiger gegebenenfalls Anspruch auf Ersatz des ihm hieraus entstandenen Schadens (247 60 InsO). Das Gesetz mutet ihm zu, insoweit den Ausgang des Insolvenzverfahrens abzuwarten. 7 - 6 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 8 Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 10.08.2009 - 164 IN 123/08 - LG Essen, Entscheidung vom 28.09.2009 - 7 T 470/09 -
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