ECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB238.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 238/15 vom 1 3. April 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 76, 78 Abs. 2; ZPO § 114 Abs. 2; BGB § 1684 Allein der Umstand, dass der Antragsteller durch eine Straftat die Ursa che für ein späteres gerichtliches Verfahren gesetzt hat, für dessen Durchführung er um Verfahrenskostenhilfe nachsucht, lässt seine Rechtsverfolgung nicht als mutwillig erscheinen. BGH, Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 238/15 - OLG Celle AG Hanno ver - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 3. April 2016 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschlu ss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlande s- gerichts Celle vom 8. Mai 2015 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der B e- schluss des Amtsgerichts Hannover vom 17. Dezember 2014 a b- geändert. Dem Antragsteller wi rd für das Umgangsrechtsverfahren vor dem Amtsgericht ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S . , Hannover bewilligt. Gerichtskosten werden für die Beschwerdeverfahren nicht erh o- ben, außergerichtliche Kosten nicht erstatte t (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; BGH, Beschluss vom 9. März 2010 VI ZB 56/07 VersR 2010, 832) . - 3 - Gründe: I. Der Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsrecht s- verfahren. Er ist Vater d es am 3. September 2011 geborenen Kindes A. Im O k- tober 2013 tötete er seine Ehefrau , die Mutter von A., in ihrer Wohnung, in der sich auch A. aufhielt . Der Antragsteller wurde im Mai 2014 u.a. wegen To t- schlags rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt ; e r bef indet sich seither in Strafhaft. Das beteiligte Jugendamt ( Beteiligte zu 2 ) wurde zum Vormund für das Kind bestellt, das nunmehr bei Pflegeeltern lebt. Der Antragsteller begehrt die gerichtliche Regelung von Umgangskonta k- ten zwischen ihm und sein em Kind und hat hierfür um Ver fahrenskostenhilfe nachgesucht. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewi e- sen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Umgang des Antragstellers mit seinem dreijährigen Sohn sei zum je tzigen Zeitpunkt ausg e- schlossen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragste l- lers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der zugela s- senen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die Rechtsbes chwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie entsprechend §§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzl i- 1 2 3 4 5 - 4 - cher Bedeutung der Sache zugelassen hat. Daran ist der Senat gebu nden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Zwar kommt e ine Zulassung der Rec htsbeschwerde bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen B e- de u tung der Rechtssache nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Verfahrenskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzung ihrer Bewill i- g ung geht (Senatsbeschluss vom 30. März 2011 - XII ZB 212/09 FamRZ 2011, 872 Rn. 7). Das ist hier indessen der Fall, da der Antragsteller geltend macht, die personenbezogene Beurteilung seiner Rechtsbeschwerde als mu t- willig sei nicht gerechtfertigt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 247/03 - FamRZ 2005, 1477). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Das Oberlandesgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde habe keinen Erfolg. Allerdings habe die Verfahrensko s- tenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten versagt werden dürfen. Für die Einschätzung, ob ein Umgang zwischen dem Antragsteller und seinem Kind eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB darstell e, bedürfe es angesichts der Umstände des vorliegenden Falles einer sachve r- ständigen Begutachtung. Aufgrund des verfassungsrechtlich nach Art. 6 Abs. 2 GG besonders geschützten Elternrechts sei zu beachten, dass eine Einschrä n- kung des Umgangsrechts eines E lternteils nur dann gerechtfertigt sei, wenn sich mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lasse, dass dies zum Schutz des Kindes und zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefährdung seiner seelischen und auch körperlichen Entwicklung erforderlich sei. Aufgrund des in den ersten be i- den Lebensjahren sehr engen Kontakts zwischen dem Antragsteller und seinem 6 7 8 9 - 5 - Sohn erschein e es zumindest denkbar, dass es dem Kindeswohl dienlich wäre, den Verlust zu einer weiteren Bezugsperson wie dem Antragsteller zu verme i- den. Die bea bsichtigte Rechtsverfolgung sei jedoch als mutwillig zu bewer ten. Es sei nicht erforderlich, öffentliche Mittel für eine bedürftige Person bereit zu stellen, die die Notwendigkeit eines gerichtlichen Verfahrens durch ihr vorang e- gangenes schwerwiegendes und vorsätzliches Fehlverhalten selbst ausgelöst habe. Zwangsläufige Folge der vorsätzlichen Tat des Antragstellers sei neben seiner Inhaftierung und der Fremdunterbringung des Sohnes auch die Beend i- gung der bisherigen Umgangskontakte zwischen ihm und dem Kin d. § 114 Abs. 2 ZPO, der den Begriff der Mutwilligkeit definiere, stehe dem nicht entgegen, auch wenn die Vorschrift dem Wortlaut nach ein Verhalten im vorprozessualen Stadium nicht umfasse . Die nach der Gesetzesbegründung intendierte Kosteneinsparung s preche für ein weites Verständnis vom Begriff der Mutwilligkeit. Maßstab bei der Beurteilung der Mutwilligkeit habe das hyp o- thetische Verhalten einer selbst zahlenden Partei sein sollen , die sich in der Situation des Antragstellers befinde. Da runter könne auch das einem Verfa h- ren vorausgegangene Verhalten eines Beteiligten fallen . Der Versagung der Verfahrenskostenhilfe stünden auch keine sozial - oder rechtsstaatlichen Bedenken entgegen, weil dem Antragsteller hierdurch die verfassungsrechtlich gesch ützte Zugangsmöglichkeit zu den Gerichten ve r- wehrt sein könnte. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein Kindschaftsverfahren nicht von der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig sei. Die für seinen Rechtsanwalt anfallenden Gebühren könne der An tragsteller, der eine kleine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe, aus eigenen Einkünften bestre i- ten. Diese Kostenlast sei a ngesicht s des Umstand s, dass er sich in dem Ve r- 10 11 12 - 6 - fahren nicht zwingen d durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müsse und sich die anwalt lichen Gebühren wegen des geringen Verfahrenswertes in Gre n- zen hielten, zumutbar. Nicht unerhebliche Kosten entstünden zwar durch das gebotene Sachverständigengutachten. Insoweit dürfte aber aus Billigkeitsgrü n- den von einer Erhebung der Gerichtskosten abge sehen werde n . b) D a s hält recht licher Überprüfung nicht stand. aa) Mit zutreffenden Erwägungen hat das Oberlandesgericht dem U m- gangsbegehren des Antragstellers allerdings eine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei ge m e ss en . (1) Die Voraussetzungen an eine Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO dürfen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überspannt werden ; Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet vie lmehr eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemi t- telten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (Senat s- beschluss vom 9. Februar 2005 XII ZB 48/04 FamRZ 2005, 611 ; BVerfG Kammerbeschluss vom 15. Oktober 2015 1 BvR 1790/1 3 juris Rn. 20 ). (2) D as Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des U m- gangsrechts i.S.v. § 1684 Abs. 4 FamFG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts n ur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfG FamRZ 2008, 494 mwN ). Auch das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgesta ltung g e- eignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grun d- rechtsposition wirkungsvoll zu dienen. Diesen Anforderungen werden die G e- richte nur gerecht, wenn sie sich mit de n Besonderheiten des Einzelfalls ause i- 13 14 15 16 - 7 - nandersetzen . Die Gerichte m üssen ihr Verfahren so gestalten, dass sie mö g- lichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (BVerfG FamRZ 2008, 494 mwN ). Ferner ist zu be achten , dass durch die mit der Ablehnung von Verfa h- renskostenhil fe faktisch einhergehende Zurückweisung des Antrags auf g e- richtliche Regelung des Umgangsrechts ein Zustand eintritt, der dem besond e- ren verfassungsrechtlichen Schutz nicht gerecht wird, unter dem das Umgang s- recht des jeweiligen Elternteils steht. Denn d urch eine Entscheidung, durch die das Umgangsrecht weder versagt noch in irgendeiner Weise eingeschränkt wird, die aber eine gerichtliche Hilfe zur tatsächlichen Ausgestaltung verweigert, bleibt das Umgangsrecht nur scheinbar unberührt. Der umgangsberechti gte Elternteil weiß nämlich nicht, in welcher Wei se er das Recht tatsächlich wah r- nehmen darf und in welchem zeitlichen Abstand er einen neuen Antrag auf g e- richtliche Regelung zu stellen berechtigt ist. Demgemäß hat das zur Umgang s- regelung angerufene Famili engericht entweder Umfang und Ausübung der U m- gangsbefugnis konkret zu regeln oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erfo r- derlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einzuschränken oder ausz u- schließen ; es darf sich aber jedenfalls im Regelfall nicht auf di e Ablehnung e i- ner gerichtlichen Regelung beschränken (Senatsbesch luss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 88/92 - FamRZ 1994, 158 , 159 f. mwN). (3) Gemessen hieran kann dem Umgangsbegehren des Antragstellers eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht von vornher ein abgesprochen werden, obgleich er die Mutter des gemeinsamen Kindes vorsätzlich getötet hat. Zutre f- fend hat das Oberlandesgericht insoweit hervorgehoben, dass sachverständig zu klären sein wird, ob aus Kindeswohlgründen die Beibehaltung der Vater - Sohn - B eziehung den Vorzug verdient oder ob die Gefahr einer Re t raumatisi e- rung des Kindes überwiegt. 17 18 - 8 - Hinzu kommt , dass der Antragsteller durch die vom Familiengericht zu treffende Entscheidung Gewissheit darüber erlangen kann, in welcher Weise er sein Recht ta tsächlich wahrnehmen darf bzw. in welchem zeitlichen Abstand er einen neuen Antrag auf gerichtliche Regelung zu stellen berechtigt ist ( vgl. OLG Nürnberg MDR 2001, 875). bb) Soweit das Oberlandesgericht dem Antragsteller die von ihm begeh r- te Verfahrensk ostenhilfe wegen Mutwilligkeit versagt hat, hält dies allerdings einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. (1) Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch voraus, dass die Recht sverfolgung nicht mutwillig erscheint. Nach der Legaldefinition des § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Pr o- zesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichen de Aussicht auf Erfolg besteht. Durch die Definition de s Merkmals de r Mutwilligkeit, die mit dem Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe - und Beratungshilferechts vom 31. Au - gust 2013 (BGBl. I S. 3533) mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in die Zivilpr o- zessordnung eingefügt worden ist, soll dessen eigenständige Bedeutung betont und gesetzlich klargestellt werden. Die Bestimmung knüpft an den vom Bu n- desverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung vorgegebenen Maßstab an (BT - Dr ucks. 17/11472 S. 24). In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu, e s sei nicht Aufgabe der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit Recht s- stre i tigkeiten zu ermöglichen, die eine Partei, die den Prozess selbst finanzieren müsste, bei besonderer Einsc hätzung der Prozesschancen und - risiken nicht führen würde ( BT - Drucks. 17/11472 S. 29). Die Formel werde in der Praxis seit 19 20 21 22 - 9 - langem angewandt; sie habe sich bewährt. Sie gebe den Gerichten ausre i- chend präzise, jedoch gleichzeitig flexible Kriterien für die vorzunehmende B e- wertung v or (BT - Drucks. 17/13538 S. 26). Diese Erwägungen gehen mit der Rechtsprechung des Bundesverfa s- sungsgerichts einher, wonach U nbemittelte im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG nur solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden brauchen , die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenris i- ko berücksichtigen (BVerfG NJW 2013, 2013 , 2014 ). (2) Gemessen hieran fehlt es an einer Mutwilligkeit im Sinne des § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO. (a) Nach dem klaren Wortlaut des § 114 Abs. 2 ZPO kann im vorliege n- den Fall keine Mutwilligkeit angenommen werden. Dass ein Beteiligter , der ke i- ne Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller U m- stände anstelle des Antragstellers von eine m Umgangsrechtsantrag absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, kann nicht ang e- nommen werden. (b) Dem Oberlandesgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der Gesetzgeber von einem weiten Verständnis vom Begriff der Mu twilligkeit ausgegangen sei. Abgesehen davon, dass bereits der vom Gesetzgeber g e- wählte Wortlaut des § 114 Abs. 2 ZPO dagegen spricht, verkennt das Oberla n- desgericht, dass in der Gesetzesbegründung ausdrücklich auf die Rechtspr e- chung des Bundesverfassungsg erichts Bezug genommen wird . Das Bundesve r- fassungsgericht betont hingegen in ständiger Rechtsprechung die Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit. Dass danach eine extensive Auslegung des Begriffs der Mutwi lligkeit gewollt wäre, liegt fern. 23 24 25 26 - 10 - Nach den zutreffenden Ausführungen der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an , dass der Antragsteller durch die von ihm begangene Straftat weitere Maßnahmen ausgelöst ha t , die letztlich auch das nunmehr angestrebte gerichtliche Verfahren bedingen . Vielmehr ist allein entscheidend, dass sich d er Antragsteller in eine r Lage befinde t , bei der zur Durchsetzung seiner Rechte das Beschreiten des Rechtswegs unverzichtbar erschein t und eine bemittelte Person in derselben Lag e sich exakt in derselben Weise verhalten würde. (c) Es kann auch nicht von einem " Gesamtplan " in dem Sinne ausg e- gangen werden, dass der Antragsteller bereits bei der Begehung des Tötung s- delikts davon ausgegangen war, später einen Umgangsrechtsantrag st ellen und dafür Verfahrenskostenhilfe beantragen zu müssen. Zu Recht weist die Recht s- beschwerde in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Tat des Antragste l- lers jedenfalls nicht das Ziel hatte, gerade ein gerichtliches Verfahren zur Reg e- lung des Umgangs zu provozieren. Deshalb kann dahin stehen, ob ein solcher Gesamtplan wie der Senat in s einer E ntscheidung zur Scheinehe erwogen, im Ergebnis aber offengelassen hat (Senatsbeschluss vom 30. März 2011 XII ZB 212/09 - FamRZ 2011, 872 Rn. 14 mwN) überhau pt ausreichen wü r- de, um eine Mutwilligkeit i. S.d. § 114 Abs. 2 ZPO zu begründen . (d) Nicht tragfähig ist das weitere Argument des Oberlandesgerichts, w o- nach dem Antragsteller auch bei Versagung von Verfahrenskostenhilfe der Z u- gang zu den Gerichten nicht versperrt bliebe. Dieser vom Oberlandesgericht bei der Mutwilligkeit erörterte Ansatz geht bereits dem Grunde nach fehl. Z u- treffend verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass er der gesetzlichen Sy s- tematik widerspr i ch t . Denn die Frage, ob es dem Antra gsteller wirtschaftlich zumutbar ist, das Verfahren zu führen, richtet sich allein nach seinen persönl i- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen i.S.d. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO. Die zu erwartenden Verfahrenskosten spiele n danach nur dann 27 28 29 - 11 - eine Rolle, wenn sie im Falle der hier allerdings nicht in Betracht kommenden Anordnung von Ratenzahlungen vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen , § 115 Abs. 4 ZPO. D ie Frage, ob der Antragste ller der Beiordnung eines Rechtsanwalts b e- darf , richtet sich ebenfalls ausschließlich nach § 78 FamFG und nicht etwa d a- nach, dass sich die anwaltlichen Gebühren wegen des geringen Verfahren s- werts in Grenzen halten mögen. Soweit das Oberlandesgericht sch ließlich erwägt, dass von einer Erh e- bung der Gerichtskosten (einschließlich der nicht unerheblichen Kosten eines einzuholenden Sachverständigengutachtens) abgesehen werden könne, ist dies er Gedanke nicht nur spekulativ, sondern e r steht auch im Widerspruch zu de n sonstigen Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung. D anach sollen für eine bedürftige Person, die die Notwendigkeit eines gerichtlichen Verfahrens durch ihr vorangegangenes schwerwiegendes und vorsätzliches Verhalten sel bst ausgelöst habe, st aatliche Mittel gerade nicht bereit zu stellen sein. Das Absehen von Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen stellte letztlich aber ebenso wie die Verfahrenskostenhilfe eine Subvention dar, die - anders als bei der Ve r- fahrenskostenhilfe - mangels Rückgriffsm öglichkeiten sogar weiterginge als eben diese. 3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist die angefochtene Entscheidung aufz u- heben. Der Senat kann nach § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Wie sich de r b eim Bu n- desgerichtshof eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftl i- chen Verhältnisse entnehmen lässt, erfüllt der Antragsteller die Voraussetzu n- gen für eine raten freie Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. 30 31 - 12 - Schließlich ist dem Antragst eller gemäß § 78 Abs. 2 FamFG ein Recht s- anwalt beizuordnen. Nach der Rechtsprechung des Senats bedarf es für die Frage, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Umgangsrechtsverfahren gemäß § 78 Abs. 2 FamFG wegen der Schwierigkeit der Sach - und Rechtslage erforderlich ist, jeweils einer Einzelfallprüfung. Dabei sind nicht nur objektive Kriterien, sondern auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Re chtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 12 ff., 25 ). 32 - 13 - Bei den hier gegebenen besonderen Umständen des Einzelfalls ist eine Anwaltsbeiordnung zwingend geboten. Zum einen l ässt die Besonderheit des Falles, dass der Vater, der die Mutter zuvor getötet hat, ein Umgangsrecht b e- gehrt, die Sache als schwierig erscheinen. Zum anderen befindet sich der A n- tragsteller in einer Justizvollzugsanstalt , was die Durchführung eines Umgang s- rechtsverfahrens noch zusätzlich erschwert (vgl. OLG München NJW - RR 2011, 1086, 1087) . Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 17.12.2014 - 609 F 5027/14 - OLG Celle, Entscheidung vom 08.05.2015 - 10 WF 1 1/15 - 33
Full & Egal Universal Law Academy