BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 239/04 vom 12. Januar 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein InsO 247247 35, 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 247 287 Abs. 2 Satz 1, 247 292 Abs. 1 Satz 3 a) Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen wird von der Abtre-tungserkl344rung gem344337 247 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht erfasst (Fortf374hrung von BGH, ZVI 2005, 437). b) Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen geh366rt zur Insol-venzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begr374ndende Sachverhalt vor o-der w344hrend des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04 - LG Aschaffenburg AG Aschaffenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 12. Januar 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners und die sofortige Be-schwerde des Treuh344nders werden der Beschluss der 4. Zivil-kammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 29. September 2004 und der Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 19. August 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Beschwerdeverfahren, an das Insolvenzgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.022,90 200 festgesetzt. Dem Schuldner wird f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren Pro-zesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Kummer beigeordnet. - 3 - Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2001 er366ffnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - auf Eigenantrag das vereinfachte Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuh344nder. Nach Durchf374hrung des Schlusstermins wurde das Verfahren durch Beschluss vom 18. November 2003 aufgehoben. Zum Treuh344nder im Restschuldbefreiungsverfahren wurde der bisherige Treuh344nder bestimmt. 1 F374r das Jahr 2003 stand dem Schuldner ein Einkommensteuererstat-tungsanspruch von 1.162 200 zu. Diesen teilte das Finanzamt, nachdem das In-solvenzverfahren am 18. November 2003 aufgehoben worden war, anteilig auf. Den auf die Zeit vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens entfallenden Betrag in H366he von 1.022,90 200 374berwies es an die Gerichtskasse, den Restbetrag von 139,10 200 an den Schuldner. 2 Mit Beschluss vom 19. August 2004 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - von Amts wegen entschieden, dass auch der an die Ge-richtskasse 374berwiesene Betrag dem Schuldner zustehe. Auf die sofortige Be-schwerde des Treuh344nders hat das Landgericht den Beschluss des Amtsge-richts abge344ndert und festgestellt, dass der (Rest-)Anspruch auf Einkommens-teuererstattung in H366he von 1.022,90 200 dem Treuh344nder zustehe. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Wie-derherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 247 793 ZPO, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist. Hieran ist das Rechtsbe-schwerdegericht gebunden, 247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO. 4 F374r die Frage, was der Treuh344nder durch die Abtretung erlangt, findet gem344337 247 292 Abs. 1 Satz 3 InsO die Vorschrift des 247 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 InsO entsprechende Anwendung. Vorliegend geht es um die Frage, ob der Ein-kommensteuererstattungsanspruch pf344ndbares Einkommen darstellt. Dies ist in 247 850 ZPO geregelt. Gem344337 247 36 Abs. 4 InsO ist f374r die Entscheidung dieser Frage wie in den F344llen des 247 89 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht als besonde-res Vollstreckungsgericht zust344ndig (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZIP 2004, 732). Der Rechtsmittelzug richtet sich in diesem Fall nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften. Deshalb war hier gem344337 247 793 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 aaO; v. 17. Februar 2004 - IX ZB 306/03, ZInsO 2004, 441). Der Be-schluss des Insolvenzgerichts, dem eine Anh366rung des Treuh344nders vorausge-gangen war, hatte Entscheidungscharakter (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379). 5 Die Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig, 247 575 Abs. 1 bis 3 ZPO. 6 - 5 - III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung der bisheri-gen Entscheidungen sowie zur Zur374ckverweisung an das Insolvenzgericht. 7 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begr374ndet, dass der Anspruch auf Einkommensteuererstattung f374r das Jahr 2003 von der Abtre-tungserkl344rung nach 247 287 Abs. 2 Satz 1 InsO umfasst sei und deshalb dem Treuh344nder zustehe. 8 Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, wird der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzah-lungen von der Abtretungserkl344rung gem344337 247 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht er-fasst, weil er 366ffentlich-rechtlicher Natur ist und nicht den Charakter eines Ein-kommens hat, das dem Berechtigten aufgrund eines Arbeits- oder Dienstver-h344ltnisses zusteht (BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 115/04, ZVI 2005, 437, 438). 9 2. Der streitige Betrag unterf344llt damit derzeit dem Verwaltungs- und Ver-f374gungsrecht des Schuldners. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 18. November 2003 hat der Schuldner dieses Recht 374ber sein Verm366gen zur374ckerlangt, soweit es nicht von der Abtretung nach 247 287 Abs. 2 Satz 1 InsO erfasst wird. Der Anspruch auf Steuerr374ckerstattung war damit aus der Insolvenzbeschlagnahme entlassen (M374nchKomm-InsO/Hintzen, 247 200 Rn. 31, 247 203 Rn. 21; K374bler/Pr374tting/Holzer, InsO 247 200 Rn. 6 f). 10 3. Das Insolvenzgericht h344tte jedoch von Amts wegen die Anordnung einer Nachtragsverteilung gem344337 247 203 Abs. 1 InsO pr374fen m374ssen. Eine sol- 11 - 6 - che Anordnung ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zul344ssig (BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, z.V.b.). Diese Entscheidung wird das Insolvenzgericht nach der Zur374ckverweisung nachzuholen haben. Mit der Anordnung der Nachtragsverteilung tritt dann eine erneute Insolvenzbeschlag-nahme ein (M374nchKomm-InsO/Hintzen, 247 203 Rn. 21; HK-InsO/Irschlinger, aaO 247 203 Rn. 6). Bei seiner Entscheidung wird das Insolvenzgericht davon auszugehen haben, dass der streitige Betrag nach dem Schlusstermin als Gegenstand der Masse ermittelt worden ist, 247 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO. 12 Nach 247 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Verm366gen, das dem Schuldner zur Zeit der Er366ffnung des Verfahrens geh366rt und das er w344hrend des Verfahrens erlangt. Gegenst344nde, die nicht gepf344ndet werden k366nnen, geh366ren gem344337 247 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse (vgl. BGHZ 92, 339, 340 f). Anspr374che auf Erstattung von Einkommensteuer sind jedoch gem344337 247 46 Abs. 1 AO pf344ndbar (BGHZ 157, 195; BFHE 187, 1, 3; BFH InVo 2000, 277, 278; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 35 Rn. 68). 13 Der Anspruch auf Steuererstattung entsteht, wie die Einkommensteuer-schuld, gem344337 247 38 AO i.V.m. 247 36 Abs. 1 EStG erst mit Ablauf des Veranla-gungszeitraums. Vor diesem Zeitpunkt steht nicht fest, ob f374r das Kalenderjahr eine Einkommensteuer entstanden ist, die niedriger ist als die Vorauszahlun-gen, die der Steuerpflichtige geleistet hat (BFHE 128, 146, 147; 179, 547, 550 f). Die Steuerfestsetzung hat auf den Entstehungszeitpunkt keinen Einfluss; denn sie hat f374r das Steuerschuldverh344ltnis nur deklaratorischen Charakter (BFHE 73, 300, 301; Jaeger/Henckel, InsO 247 35 Rn. 109). 14 - 7 - Die Frage, welchem Verm366gen Steuererstattungsanspr374che zuzuordnen sind, bestimmt sich f374r die Zwecke des Insolvenzverfahrens nicht nach Steuer-recht, sondern nach Insolvenzrecht. Ma337gebend ist danach nicht der Zeitpunkt der Vollentstehung des Rechts, sondern der Zeitpunkt, in dem nach insolvenz-rechtlichen Grunds344tzen der Rechtsgrund f374r den Anspruch gelegt worden ist (BFHE 128, 146, 147; 172, 308, 310; 179, 547, 551). Der Anspruch h344ngt in diesem Fall nur noch vom Zeitablauf ab (vgl. BGHZ 92, 339, 341). 15 Dieser Rechtsgrund ist hier bereits mit der Abf374hrung der Lohnsteuer entstanden, die auf die Einkommensteuer anzurechnen ist, 247 36 Abs. 2 EStG. Durch Steuerabzug erhoben im Sinne dieser Vorschrift ist auch die gem344337 247 38 EStG einbehaltene und an das Finanzamt abgef374hrte Lohnsteuer (Ludwig Schmidt/Heinicke, EStG 24. Aufl. 247 36 Rn. 5, 247 38 Rn. 1). 16 Der Erstattungsanspruch stand lediglich unter der aufschiebenden Be-dingung, dass am Jahresende die geschuldete Einkommensteuer geringer sein w374rde als die Summe der Anrechnungsbetr344ge, so dass sich gem344337 247 36 Abs. 4 Satz 2 EStG, 247 37 Abs. 2 AO ein Erstattungsbetrag ergab (vgl. BFH BStBl II 1979, 639, 640; BFHE 179, 547, 551; Tipke/Kruse, AO Stand Septem-ber 2005 247 251 Rn. 102; Jaeger/Henckel, InsO 247 35 Rn. 109). Die Finanzbe-h366rde ist bereits dann etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden, wenn der die Erstattungsforderung begr374ndende Sachverhalt verwirklicht worden ist (Franz Klein, AO 8. Aufl. 247 251 Rn. 25; M374nchKomm-InsO/Brandes, 247 95 Rn. 26). 17 Der Insolvenzschuldner hat mit der Vorauszahlung eine Anwartschaft auf den am Ende des Veranlagungszeitraums entstehenden Erstattungsanspruch, so dass dieser in die Masse f344llt, wenn vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 18 - 8 - oder w344hrend dessen Dauer der ihn begr374ndende Sachverhalt verwirklicht ist. Derartige Steuererstattungsansp374che werden daher zu Recht allgemein als zur Insolvenzmasse geh366rig angesehen (BFHE 170, 300, 301; 179, 547, 551 und st344ndig; AG G366ttingen NZI 2001, 270, 271; AG Dortmund ZInsO 2002, 685; Jaeger/Henckel, InsO 247 35 Rn. 109; Uhlenbruck, InsO 247 35 Rn. 68; Kilger/ K. Schmidt, Insolvenzgesetze 247 1 KO Anm. 2 B d; K374bler/Pr374tting/Holzer, 247 35 Rn. 84; M374nchKomm-InsO/Lwowski, 247 35 Rn. 422; Tipke/Kruse aaO 247 251 Rn. 102; Pahlke/Koenig, AO 247 251 Rn. 104; Hess, InsO 2. Aufl. 247 35 f Rn. 250; HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. 247 35 Rn. 24; Nerlich/R366mermann/Andres, 247 35 Rn. 59; Braun/B344uerle, InsO 2. Aufl. 247 35 Rn. 70; Frotscher, Besteuerung in der Insolvenz 5. Aufl. S. 52). - 9 - 4. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zu-r374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 ZPO; vgl. BGHZ 160, 176, 185 f). 19 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 19.08.2004 - IK 168/01 - LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 29.09.2004 - 4 T 169/04 -
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