BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 239/05 vom 21. September 2006 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 25. August 2005 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzul344s-sig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 388.508,83 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, 247 15 Abs. 1 AVAG, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist unzul344ssig; denn die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung und weder die Fort-bildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-fordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Eine Fortbildung des Rechts zu der Frage, ob gem344337 Art. 27 Nr. 1 des Luganer 334bereinkommens 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Vollstre-ckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 die Anerkennung zu versagen ist, wenn der Gl344ubiger sich 2 - 3 - den Titel durch Prozessbetrug erschlichen hat, bedarf es nicht. Die Frage ist im Hinblick auf die zu dem gleichlautenden Art. 27 Nr. 1 EuGV334 ergangenen Ent-scheidungen gekl344rt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juli 1986 - IX ZB 27/86, WM 1986, 1370, 1371; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, WM 2004, 1391, 1393). Auch der Zul344ssigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht ist zwar auf das Vorbringen des Antragsgegners inso-weit nicht n344her eingegangen, als dieser behauptet hat, die Antragstellerin habe sich den Titel gem344337 247 826 BGB vors344tzlich sittenwidrig erschlichen. 3 Nach der genannten Rechtsprechung kann der Beklagte, der sich im Ausland nicht auf die Klage eingelassen hat, im Anerkennungsverfahren r374gen, der Gegner habe das Urteil durch Prozessbetrug erwirkt (BGH aaO). Allerdings darf das Anerkennungsverfahren keinesfalls zu einer Nachpr374fung der ausl344n-dischen Entscheidung in der Sache f374hren (Art. 34 Abs. 3, Art. 29 Lug334). Des-halb sind in derartigen F344llen besonders hohe Anforderungen an den Vortrag des Antragsgegners zu stellen, der geltend machen will, das zur Anerkennung gestellte Urteil sei arglistig erschlichen (BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 aaO). Hieran fehlt es, insbesondere an einer ausreichend substantiierten Darle-gung, warum (nach Ma337gabe des anwendbaren schweizerischen Rechts) die Abtretung vom 19. Mai 2000 unwirksam und der Antragstellerin dies bekannt gewesen sein soll. 4 Auf einer Verletzung des rechtlichen Geh366rs kann die Entscheidung des Beschwerdegerichts daher nicht beruhen. 5 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 6 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 25.05.2005 - 3 O 543/05 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 25.08.2005 - 24 W 156/05 -
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