BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 239/06 vom 20. September 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20. September 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 23. November 2006 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 21.119,28 Euro festgesetzt. Gr374nde: 334ber das Verm366gen der Schuldnerin wurde am 22. August 2003 das In-solvenzverfahren er366ffnet. Der (weitere) Beteiligte zu 2 war in einem fr374heren Insolvenzer366ffnungsverfahren, das durch Antragsr374cknahme beendet wurde, zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter bestellt worden; die festgesetzte Verg374tung von 21.119,28 Euro hat die Schuldnerin nicht gezahlt. Im vorliegenden Verfah-ren wurde der Beteiligte zu 2 erneut zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter be-stellt. Endg374ltiger Verwalter wurde jedoch der (weitere) Beteiligte zu 1. Der Be-teiligte zu 2 meldete eine Forderung von 21.119,28 Euro zur Tabelle an. Der Beteiligte zu 1 bestritt diese Forderung nicht. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 22. M344rz 2006 hat der Beteiligte zu 2 die Bestellung eines Sonderverwalters zur Pr374fung der Frage beantragt, ob die Verg374tung aus dem fr374heren Er366ffnungsverfahren im vorliegenden Verfahren eine Massever-bindlichkeit darstelle. Mit Beschluss vom 8. August 2006 hat das Amtsgericht - Rechtspfleger - den Antrag zur374ckgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hin hat der Rechtspfleger die Sache dem Abteilungsrichter vorgelegt, der den eingelegten Rechtsbehelf als Erinnerung behandelt und zu-r374ckgewiesen hat. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen diesen Beschluss ist als unbegr374ndet zur374ckgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbe-schwerde will der weitere Beteiligte zu 2 die Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbe-schwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007, 284). Schlie337t das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzul344ssig. So liegt der Fall hier. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den F344llen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdr374ck-lich vorschreibt (247 6 Abs. 1 InsO). Auf die in der Insolvenzordnung nicht gere-gelte Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters finden grunds344tzlich die 247247 56 bis 59 InsO Anwendung (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007, aaO S. 285). Ein Recht eines einzelnen Gl344ubigers, die Bestellung eines Sonderinsolvenz-verwalters zu beantragen, ist ebenso wenig vorgesehen wie ein Beschwerde-recht gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keinen Sonderinsolvenz- 3 - 4 - verwalter einzusetzen. Ob ein Antragsrecht gleichwohl dann zu bejahen ist, wenn es um die einem (Sonder-)Insolvenzverwalter vorbehaltene Geltendma-chung eines Gesamtschadens (247 92 InsO) geht (L374ke, ZIP 2004, 1693, 1696), und ob dem Antragsteller in einem solchen Fall analog 247 59 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags zusteht (L374ke, aaO S. 1697), bedarf hier keiner Entscheidung. Der Beteiligte zu 2 k366nnte die - nach Ansicht des Senats zu verneinende - Frage, ob Verg374tungsanspr374che des vor-l344ufigen Verwalters aus anderen, bereits abgeschlossenen Verfahren Masse-kosten im Sinne von 247 54 Nr. 2 InsO darstellen, im Wege einer Klage gegen den Beteiligten zu 1 von den ordentlichen Gerichten kl344ren lassen. - 5 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen. 4 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Straubing, Entscheidung vom 15.09.2006 - IN 23/03 - LG Regensburg, Entscheidung vom 23.11.2006 - 2 T 540/06 -
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