BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 239/09 vom 24. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 24. M344rz 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 6 wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 6. Okto-ber 2009 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Beklag-ten zu 6 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hof vom 27. August 2009 abge344ndert. Die dem Beklagten zu 6 nach dem Endurteil des Landgerichts Hof vom 27. November 2008 von der Kl344gerin zu erstattenden Kosten werden auf insge-samt 2.934,45 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2009 festgesetzt. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Kl344gerin aufer-legt. Der Wert der Rechtsmittelverfahren wird auf 729,95 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Kl344gerin hat (u.a.) den Beklagten zu 6 auf Zahlung von 58.877,18 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klage ist mit Urteil vom 15. Januar 1 - 3 - 2009 abgewiesen worden; die Kosten des Rechtsstreits sind der Kl344gerin aufer-legt worden. Der Beklagte hat beantragt, Rechtsanwaltsgeb374hren und Auslagen in H366he von 3.684,40 200 festzusetzen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. August 2009 ist ein Betrag von insgesamt 2.204,50 200 festgesetzt worden; dabei ist die vorgerichtliche Gesch344ftsgeb374hr abgesetzt und wegen der in Vor-bemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG vorgeschriebenen h344lftigen Anrech-nung der Gesch344fts- auf die Verfahrensgeb374hr nur eine Verfahrensgeb374hr von 0,65 in H366he von 729,95 200 festgesetzt worden. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 6, mit der dieser die Anrechnung der h344lftigen Gesch344ftsgeb374hr beanstandet hat, ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zu-gelassenen Rechtsbeschwerde will der Beklagte zu 6 weiterhin die Festsetzung der vollen Verfahrensgeb374hr erreichen. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 104 Abs. 3, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie f374hrt zur antragsgem344337en Festsetzung der vollen Verfahrensgeb374hr gem344337 Nr. 3100 VV-RVG. Die Vorschrift des 247 15a RVG in der am 5. August 2009 in Kraft getretenen Neufassung ist auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen "Altf344lle" anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 15 ff; vom 11. M344rz 2010 - IX ZB 82/08, JurB374ro 2010, 358; vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, AnwBl. 2010, 878 Rn. 10; vom 14. September 2010 - VIII ZB 33/10, AGS 2010, 473; vom 7. Dezember 2010 - VI ZB 45/10, Rn. 7). Die angefochtene Entscheidung muss daher aufgehoben werden (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei der Anwendung des Rechts auf das festgesetzte Sachverh344ltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif 2 - 4 - ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden und die Verfahrensgeb374hr entsprechend festzusetzen (247 577 Abs. 5 ZPO). Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Hof, Entscheidung vom 27.08.2009 - 35 O 1/08 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 06.10.2009 - 5 W 77/09 -
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