BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 239/10 vom 26. April 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4; ZPO § 850a Nr. 2 Urlaubsgeld fällt nicht in die Insolvenzmasse, soweit es den Rahmen des Übl i chen in gleichartigen Unternehmen nicht übersteigt; dies gilt auch dann, wenn das Urlaub s- geld in den vorgegebenen Grenzen eine erhebliche Höhe erreicht. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZB 239/10 - LG Koblenz AG Montabaur - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d en Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 26. April 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Land gerichts Koblenz vom 27. Oktober 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.688,94 Gründe: I. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28. Januar 2009 wurde auf Eigenantrag des Schuldners das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet und d er weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser bea n- tragte beim Insolvenzgericht, 50 vom Hundert des Urlaubsgeldes, das dem Schuldner im Monat Juni 2010 in Höhe von 3.377,88 erklären. 1 - 3 - Das Insolvenzgericht hat d em Antrag stattgegeben. Auf die sofortige B e- schwerde des Schuldners hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts geändert und das Urlaubsgeld insgesamt für unpfändbar erklärt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der weitere Beteiligte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses. II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 4, 36 Abs. 1, Abs. 4 InsO iVm § 850a Nr . 2 ZPO) ist auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850a Nr. 2 ZPO sei Urlaubsgeld unpfändbar, soweit es den Rahmen des Ü b- lichen nicht übersteige. Dies sei hier nicht der Fall. Abzustellen sei nicht darauf, welche Summe in Deutschland durchschnittlich an Urlaubsgeld bezahlt werde, sondern darauf, was vergleichbare Unternehmen bei vergleichbarem Anlass ihren Arbeitnehmern zukommen ließen. Das übliche Urlaubsgeld in der Bra n- che, in der der Sch uldner tätig sei, sei höher als das gezahlte Urlaubsgeld. Das s es in der derzeitigen wirtschaftlichen Lage möglicherweise nicht mehr al l- gemein üblich sei, Urlaubsgeld zu zahlen, sei unerheblich. Zwar gebiete der Zweck des § 36 Abs. 1 InsO im vorliegenden F all nicht die völlige Freigabe des Urlaubsgeldes, weil diesem selbst bei dem beantragten Abzug von 50 vom Hundert ein Netto einkommen von 4.655 36 Abs. 1 InsO sehe aber keine Sonderregelung für einkommensstarke Schuldner vor, sondern erkläre § 850a ZPO uneingeschränkt für anwendbar. 2 3 4 - 4 - 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Das st reitige Urlaubsgeld des Schuldners ist in vollem Umfang unpfändbar, weil es den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt. a) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. § 850a Z PO ist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO entsprechend anwendbar. Nach § 850a Nr. 2 ZPO sind unpfändbar die für die Dauer eines Urlaubs über das Einkommen hinaus gewährten Bezüge, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Bei dem hier streitigen Betrag handelt es sich um ein solches Urlaubsgeld, weil es sich um eine entsprechende Zusatzvergütung handelt. Das steht zwischen den Parteien nicht in Streit. b) D ie Höhe des Urlaubsgeld es hält sich nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts im R ahmen des Üblichen bei vergleichbaren Unternehmen der Metallindustrie, in der der Schuldner tätig ist. Das wird von der Rechtsb e- schwerde ebenfalls nicht in Frage gestellt. c) Sinn und Zweck der Regelung des § 850a Nr. 2 ZPO erfordern und ermöglichen ke ine Auslegung, wonach Teile des Urlaubsgeldes gleichwohl pfändbar seien. Die Unpfändbarkeit des Urlaubsgeldes ist aus sozialen Gründen ang e- ordnet ( vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl. , § 850a ZPO Rn. 1) und folgt aus der Zweckgebundenheit der Leist ung; es wird aus besonderem Anlass g e- währt, daher soll es auch dem Arbeitnehmer zukommen (Stöber, Forderung s- pfändung, 15. Aufl. , Rn. 985; Musielak/Becker, ZPO, 9 . Aufl. , § 850a Rn. 3; 5 6 7 8 9 10 - 5 - Baumbach/Lauterbach/Albers, Hartmann, ZPO, 70. Aufl. , § 850a Rn. 4; Stei n/ Jonas/Brehm, aaO Rn. 12; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl. , § 850a Rn. 3). § 850a Nr. 2 InsO erfasst das Urlaubsgeld, ohne dass es darauf ankommt , ob der A r- beitnehmer das Geld tatsächlich in entsprechender Höhe für urlaubsbedingte Mehraufwendungen ausgibt ( Kessal - Wulf in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl. , § 850a Rn. 3). Durch die Beschränkung auf den Rahmen des Üblichen soll eine Lohnverschleierung verhindert werden (Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 3. Aufl. , § 850a R n. 8), also eine Umgehung des § 850c ZPO auf dem Weg, dass das pfändbare Einkommen zugunsten unpfändbaren Einkommens vermindert wird (Stein/Jonas/Brehm, aaO Rn. 13; Stöber, aaO Rn. 990). Die Üblichkeit ist a n- hand der Verhältnisse in gleichartigen Unternehm en zu prüfen (Prütting/ Gehrlein/Ahrens, aaO Rn. 8; Stöber, aaO Rn. 986, 990; Musielak/Becker, aaO Rn. 3; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 32. Aufl. , § 850a Rn. 3; Zöller/Stöber, aaO Rn. 6; Zimmermann, ZPO, 8. Aufl. , § 850a Rn. 3; MünchKomm - ZPO/Smid, 3. A ufl., § 850a Rn. 7; Stein/Jonas/Brehm, aaO Rn. 12; Wieczorek/Schütze / Lüke, ZPO, 3. Aufl. , § 850a Rn. 12). Anhand dieses Maßstabes hat das B e- schwerdegericht die Üblichkeit festgestellt. Eine Umgehung des § 850c ZPO ist nicht gegeben. d) Die Grenze von 500 die nach § 850a Nr. 4 ZPO gilt, ist nach der klaren gesetzlichen Beschränkung dieser Grenze auf den Sonderfall von Wei h- nachtsvergütungen nicht auf das Urlaubsgeld nach Nr. 2 übertragbar (Musielak/Becker, aaO Rn. 3; Zöller/Stöber, aaO Rn. 6; MünchKomm - ZPO/ Smid, aaO Rn. 7; Wieczorek/Schütze/Lüke, aaO § 850a Rn. 13; a.A. Thomas/ Putzo/Seiler, aaO Rn. 3). 11 12 - 6 - e) Soweit sich die Rechtsbeschwerde auf die Entscheidung des Senats vom 24. September 2009 (IX ZR 189/08, ZIP 2010, 293 Rn. 14) zu § 850b ZPO beruft u nd im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung eine Gesamtabwägung zwischen den Interessen des Schuldners und der Gläubiger verlangt, die zu einer Einschränkung des Pfändungsschutzes für das Urlaubsgeld führen mü s- se, übersieht sie, dass § 850b Abs. 2 ZPO eine solche Billigkeitsentscheidung vorsieht. § 850a ZPO eröffnet demgegenüber für eine solche Abwägung keinen Raum. f) Ob der im Umfang des geltenden Rechts angeordnete Schutz des U r- laubsgeldes rechtspolitisch angemessen und aufrechtzuerhalten ist, hat de r Gesetzgeber zu entscheiden. Solange die derzeit geltende Fassung des § 850a Nr. 2 ZPO in Kraft ist , ist sie von den Gerichten anzuwenden, mag auch bei h o- hen Einkommen und Urlaubsgeldern im Verhältnis zu nicht privilegierten Glä u- bigern der Pfändungsschutz unangemessen großzügig erscheinen, zumal so l- che Gläubiger gegenüber dem Fiskus und den Sozialversicherungsträgern i n- soweit benachteiligt werden , als das Urlaubsgeld steuer - und sozialversich e- rungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellt. Der Bundesrat ha t den Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes vorgelegt (BT - Drucks. 17/2167) und darin entsprechende Änderungen vorgeschlagen (vgl. insbesondere S. 17 f zu Nr. 5) mit der - soweit hier einschlägig - Begründung , der bestehende u m- fassende Pfändungsschutz für das Urlaubsgeld sei nicht gerechtfertigt. Die Bundesregierung hat das Grundanliegen des Entwurfes begrüßt, aber zahlre i- che Einzelbedenken erhoben (vgl. Drucks. , aaO S. 28). Das Ergebnis des ei n- geleiteten Geset zgebungsverfahrens ist abzuwarten; der Entscheidung des G e- setzgebers kann nicht vorgegriffen werden. 13 14 15 - 7 - f) Die besonderen Belange des Insolvenzverfahrens rechtfertigen keine andere Beurteilung. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nimmt in vollem Umfang auf § 850a ZP O Bezug. Die Pfändbarkeit des Anspruchs entspricht de m Umfang seiner Zugehörigkeit zur Masse. Die sozialpolitischen Erwägungen , die die R e- gelung zum Pfändungsschutz in der Einzelzwangsvollstreckung tragen, sind durch diese Verweisung auch im Insolvenzverfa hren maßgebend (FK - InsO/ Schumacher, 6. Aufl. , § 36 Rn. 1, 16; HK - InsO/Keller, 6. Aufl. , § 36 Rn. 57; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO § 36 Rn. 63). Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Montabaur, Entscheidung vom 13.07.2010 - 14 IN 4 11/08 - LG Koblenz, Entscheidung vom 27.10.2010 - 2 T 418/10 - 16
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