BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 240/02 IX ZB 241/02 vom 20. Juni 2002 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2002 durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser beschlossen: Die Rechtsbehelfe des Schuldners gegen die Beschlüsse der Z i - vilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 30. Januar und 25. Fe- bruar 2002 werden auf seine Kosten als unzulässig ve r worfen. Soweit die Rechtsbehelfe als Rechtsbeschwerden zu verstehen sein sollten, sind sie nicht statthaft, weil eine Rechtsbeschwerde in den angefochtenen Beschlüssen des Landgerichts nicht zug e - lassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerden wegen "greifbarer G e - setzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten sind sie nicht statthaft (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577). In Betracht kommt allein eine auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützte Gegenvorste l - lung zum Landgericht als dem entscheidenden Gericht (BGH aaO). Beschwerdewert: 3.000 DM (1.533,88 ). Kirchhof Fischer Ganter Raebel Kayser
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