BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 240/05 vom 12. Dezember 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Br374ssel I-VO Art. 34 Nr. 2 a) Der Versagungsgrund nach Art. 34 Nr. 2 Br374ssel I-VO ist im Rechtsbehelfs-verfahren nach Art. 43 Br374ssel I-VO von Amts wegen auch ohne eine ent-sprechende R374ge des Beklagten zu pr374fen; dagegen besteht aber keine Ver-pflichtung des Rechtsbehelfsgerichts, die f374r die Entscheidung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln. b) Hat der Schuldner das verfahrenseinleitende Schriftst374ck rechtzeitig erhalten, kommt es auf die Ordnungsm344337igkeit der Zustellung bei der Pr374fung des Versagungsgrundes nach Art. 34 Nr. 2 Br374ssel I-VO - anders als nach Art. 27 Nr. 2 EuGV334/Lug334 - nicht mehr an. Schwerwiegende Zustellungsm344ngel (hier: Zustellung an den falschen Ort) sind aber regelm344337ig ein starkes Indiz daf374r, dass dem Schuldner bei der Verfahrenseinleitung im Ursprungsstaat kein ausreichendes rechtliches Geh366r gew344hrt wurde. c) Ein Beklagter, der sich auf das Verfahren im Ursprungsstaat nicht eingelas-sen hat, besitzt im Sinne des Art. 34 Nr. 2 Br374ssel I-VO die M366glichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs, wenn er von den Urteilsgr374nden nach einer Zustellung der S344umnisentscheidung Kenntnis erlangt; eine Ordnungsm344-337igkeit dieser Zustellung ist daf374r nicht erforderlich (vgl. EuGH Urteil vom 14. Dezember 2006 - Rs. C-283/05 - NJW 2007, 825 - ASML Nether-lands/SEMIS). BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Dezember 2005 wird auf Kosten des Antragsgegners mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass sich die Vollstreckbarerkl344rung nicht auf Ziffer 4 des Urteils des Tribunale di Udine vom 19. Januar 2004 (Deckung der Erzie-hungs- und Pflegekosten) erstreckt. Beschwerdewert: 120.000 200. Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerkl344rung der Unterhaltsent-scheidung aus einem italienischen Verbundurteil im Verfahren 374ber die Tren-nung der Ehegatten von Tisch und Bett (separazione personale). 1 Die Parteien sind Eheleute britischer Staatsangeh366rigkeit; aus ihrer Ehe sind zwei - 1987 und 1991 geborene - S366hne J. und G. hervorgegangen. Ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten die Parteien in Fagagna (Italien). Der 2 - 3 - Antragsgegner arbeitet seit dem Jahre 2002 in Deutschland, wo er auch einen Wohnsitz hat. 3 Die Parteien trennten sich im Jahre 2003. Mit einer vom 13. Oktober 2003 datierten und am gleichen Tage bei Gericht eingereichten Klageschrift leitete die Antragstellerin bei dem Tribunale (Landgericht) di Udine das Tren-nungsverfahren ein. Als Anschrift des Antragsgegners war die letzte Ehewoh-nung der Parteien in Fagagna angegeben. Die Gerichtsvorsitzende beraumte eine m374ndliche Verhandlung auf den 26. November 2003 an; zu diesem Termin erschien f374r den Antragsgegner niemand. Die Gerichtsvorsitzende verf374gte da-nach die erneute Zustellung der Klageschrift und vertagte die Verhandlung auf den 19. Januar 2004. Auch zu diesem Termin war f374r den Antragsgegner nie-mand erschienen. Am Schluss der Sitzung erlie337 die Gerichtsvorsitzende ein Urteil, welches die Antragstellerin zum Getrenntleben erm344chtigte und ihr das Sorgerecht f374r die beiden Kinder 374bertrug. Ferner wurde der Ehemann zur Zah-lung von Ehegatten- und Kindesunterhalt verurteilt und zur 334bernahme von un-bezifferten "Erziehungs- und notwendigen Pflegekosten" f374r die beiden S366hne verpflichtet. Durch einen vom 15. Juli 2005 datierten Antrag auf Klauselerteilung nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Han-delssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG 2001, Nr. L 12, S. 1 - im Folgen-den: Br374ssel I-VO) begehrte die Antragstellerin bei dem Landgericht, das Urteil des Tribunale di Udine vom 19. Januar 2004 mit der deutschen Vollstreckungs-klausel zu versehen, soweit der Antragsgegner darin in Ziffer 3 zur Zahlung ei-nes monatlichen Ehegattenunterhalts in H366he von 2.500 200 und eines monatli-chen Kindesunterhalts in H366he von jeweils 750 200 f374r jeden der beiden S366hne J. 4 - 4 - und G. sowie in Ziffer 4 zur 334bernahme von "Erziehungs- und notwendigen Pflegekosten" verurteilt worden ist. 5 Dem Antrag der Antragstellerin lag keine Bescheinigung nach Art. 54 Br374ssel I-VO bei. Unter den beigef374gten Unterlagen befanden sich eine Emp-fangsbest344tigung (avviso di ricevimento) mit einem Poststempel des Postamtes Udine vom 11. Dezember 2003 sowie ein vom gleichen Tage datierter Zustel-lungsbericht (relazione di notifica) des Gerichtsvollziehers (ufficiale giudiziaro) aus den Akten, wonach an diesem Tage dem Antragsgegner unter der Anschrift der letzten Ehewohnung in Fagagna ein Schriftst374ck durch Hinterlegung auf dem Gemeindeamt (casa comunale) in Fagagna und durch Anschlagen einer Nachricht an der Haust374r zugestellt worden sei. Das Landgericht gab dem Antrag der Antragstellerin durch Beschluss vom 21. Juli 2005 statt. 6 Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Antrags-gegners vom 23. September 2005. Im Beschwerdeverfahren machte der An-tragsgegner geltend, dass er schon seit dem Jahre 2002 "einwohnerrechtlich" in Deutschland gemeldet sei. Seit die Antragstellerin das Haus in Italien verlassen habe, sei er nur noch unregelm344337ig in mehrmonatigen Abst344nden dorthin zu-r374ckgekehrt. Deshalb habe er das bei einem Postamt niedergelegte Urteil des Tribunale di Udine vom 19. Januar 2004 erst gegen M344rz 2004 "in H344nden" gehalten. Er sei daher auch au337erstande gewesen, das Urteil in Italien rechtzei-tig anzufechten. Dar374ber hinaus habe er mit der Antragstellerin eine Vereinba-rung getroffen, wonach aus dem Urteil des Tribunale di Udine nicht vollstreckt werden solle. Schlie337lich versto337e das Urteil des Tribunale di Udine gegen den deutschen ordre public, weil die dem Antragsgegner vom italienischen Gericht auferlegten Unterhaltsverpflichtungen nach den f374r die Unterhaltsbemessung in 7 - 5 - Deutschland geltenden Ma337st344ben eine erhebliche 334berforderung des An-tragsgegners darstellen w374rden. 8 Nach Eingang der Beschwerdebegr374ndung erlie337 das Oberlandesgericht am 12. Oktober 2005 eine Hinweisverf374gung. Darin wurde der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass seine Einw344nde gegen die H366he der titulierten Unter-haltsforderungen nach Ansicht des Gerichts keine Unvereinbarkeit mit dem deutschen ordre public rechtfertigen w374rden. Weiter hei337t es: "Zu pr374fen ist allerdings der auf Art. 34 Nr. 2 EuGVVO gest374tzte Ein-wand. Die Kopie des Zustellungsbeleges mit Poststempel vom 11.12.2003 l344sst nicht erkennen, was und vor allem an wen zugestellt worden ist. Nach den eigenen Angaben der Antragstellerin arbeitete und wohnte der Antragsgegner zum Zustellungszeitpunkt in Deutschland. Aus der Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO k366nnen keine weiteren Er-kenntnisse gezogen werden, weil sie nicht vorgelegt worden ist. (205)" Nach Stellungnahme der Parteien auf diesen Hinweis wies das Oberlan-desgericht die Beschwerde des Antragsgegners durch Beschluss vom 13. De-zember 2005 zur374ck. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antrags-gegners, mit der er sein Ziel weiterverfolgt, dem Urteil des Tribunale di Udine vom 19. Januar 2004 bez374glich der darin titulierten Unterhaltsverpflichtungen die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu versagen. 9 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit 247 15 Abs. 1 AVAG statthaft. Sie ist zul344ssig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Sache erfor- 10 - 6 - derlich ist (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg. 11 1. Das Oberlandesgericht hat ausgef374hrt, dass dem Antrag der Antrag-stellerin zwar keine Bescheinigung gem344337 Art. 54 Br374ssel I-VO beigef374gt ge-wesen sei. Auf diese Bescheinigung habe aber gem344337 Art. 55 Br374ssel I-VO ver-zichtet werden k366nnen, weil sich auch aus anderen Unterlagen ergebe, dass keine Anerkennungshindernisse, auch nicht nach Art. 34 Nr. 2 Br374ssel I-VO, vorl344gen. Ausweislich des in Ablichtung beigef374gten "R374ckscheines" sei der Antragsgegner am 13. Dezember 2003 (richtig: 11. Dezember 2003) zur m374nd-lichen Anh366rung am 19. Januar 2004 geladen worden. Der Antragsgegner habe selbst nicht behauptet, dass er die Klageschrift nicht erhalten habe, wobei die bei den Akten befindliche Ablichtung der Klageschrift auch einen Vermerk 374ber deren Zustellung am 13. Dezember 2003 (richtig: 11. Dezember 2003) trage. Der zweite Halbsatz des Art. 34 Nr. 2 Br374ssel I-VO (M366glichkeit eines Rechts-behelfs im Ursprungsstaat) komme schon deshalb nicht zur Anwendung. Im 334brigen sei weder vorgetragen noch ersichtlich, warum eine Zustellung des Ur-teils im M344rz 2004 den Antragsgegner an der Einlegung eines Rechtsmittels gehindert haben solle, denn auch nach italienischem Recht laufe die Rechtsmit-telfrist ab Zustellung der Entscheidung. Es sei auch unerheblich, wann der Antragsgegner das Urteil selbst erhal-ten habe, weil eine Vollstreckbarerkl344rung auch dann m366glich w344re, wenn ihm das Urteil erstmals mit dem Antrag auf Vollstreckbarerkl344rung zugestellt worden w344re. Die sachlichen Einwendungen gegen seine Unterhaltspflicht ber374hrten den deutschen ordre public nicht, weil schon mangels hinreichenden Vortrags zu den Einkommens- und Verm366gensverh344ltnissen keine zur "Enteignung" f374h-rende Zahlungsverpflichtung dargetan sei. Soweit sich der Antragsgegner auf eine m374ndliche Vereinbarung mit der Antragstellerin berufe, aus dem Urteil des 12 - 7 - Tribunale di Udine nicht zu vollstrecken, ergebe sich schon aus dem Vorgehen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren, dass diese sich dadurch nicht (mehr) gebunden f374hle. Es k366nne deshalb dahinstehen, ob solche Einwendun-gen im Verfahren der Vollstreckbarerkl344rung 374berhaupt ber374cksichtigt werden k366nnten. 13 Soweit das Landgericht auch die im Urteil des Tribunale di Udine zu Zif-fer 4 des Tenors ausgesprochene Verpflichtung zur 334bernahme der Erzie-hungs- und Pflegekosten f374r vollstreckbar erkl344rt habe, bed374rfe es keiner Ab344n-derung des angefochtenen Beschlusses, weil die mangelnde Vollstreckbarkeit dieser Verpflichtung offenkundig sei. 2. Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass das Fehlen einer Bescheinigung nach Art. 54 Br374ssel I-VO der Vollstreckbarerkl344-rung des italienischen Urteils nicht entgegensteht. 14 Das Rechtsbehelfsgericht darf grunds344tzlich all diejenigen Vorausset-zungen der Vollstreckbarerkl344rung pr374fen, die schon die erste Instanz hatte pr374-fen d374rfen (Rauscher/Mankowski Europ344isches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 45 Br374ssel I-VO Rdn. 3). Dazu geh366rt insbesondere die zur Frage der Zul344ssigkeit geh366rende Pr374fung, ob die gem344337 Art. 53 Br374ssel I-VO erforderlichen Urkunden vorgelegt worden sind (vgl. Schlosser EU-Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 43 EuGVVO Rdn. 13). 15 a) Gem344337 Artt. 53 Abs. 2, 54 Br374ssel I-VO hat die Partei, die eine Voll-streckbarerkl344rung beantragt, mit der Ausfertigung der Entscheidung eine Be-scheinigung unter Verwendung eines Formblattes (Anhang V zur Br374ssel I-VO) vorzulegen. Wird diese formularm344337ige Bescheinigung nicht vorgelegt und ver-zichtet das Gericht auf eine Bestimmung einer Frist, innerhalb derer die Be-scheinigung beizubringen ist, kann sich das Vollstreckungsgericht mit einer 16 - 8 - gleichwertigen Urkunde begn374gen oder die Partei ausnahmsweise von der Bei-bringung der Bescheinigung befreien, wenn es eine weitere Kl344rung nicht f374r erforderlich h344lt (Art. 55 Abs. 1 Br374ssel I-VO). Nach diesen Ma337st344ben sind hier die F366rmlichkeiten f374r eine Vollstreckbarerkl344rung des Urteils des Tribunale di Udine erf374llt. 17 b) Soweit es um die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftst374cks an den Antragsgegner geht, liegt jedenfalls eine "gleichwertige Urkunde" im Sinne des Art. 55 Abs. 1 Br374ssel I-VO vor. Als solche, der formularm344337igen Be-scheinigung nach Art. 54 Br374ssel I-VO gleichwertige Urkunden sind insbeson-dere beglaubigte Abschriften von Dokumenten aus den Gerichtsakten des Ur-teilsstaates anzusehen (Schlosser aaO Art. 55 EuGVVO Rdn. 4; Hk-ZPO/ D366rner Art. 55 EuGVVO Rdn. 2). Nach Art. 140 der italienischen Zivilprozessordnung (Codice di Procedu-ra Civile - im Folgenden: c.p.c.) erfolgt die (Ersatz-) Zustellung eines Schriftst374-ckes durch den Gerichtsvollzieher gegen374ber einem zeitweilig abwesenden Ad-ressaten durch Hinterlegung einer Abschrift des Schriftst374ckes im Gemeinde-amt sowie durch Anheften einer Hinterlegungsanzeige an der T374r der Woh-nung, des B374ros oder der Gesch344ftsr344ume des Adressaten und durch Sendung eines Einschreibens mit R374ckschein an den Adressaten, in dem er nochmals 374ber die Hinterlegung des Schriftst374cks informiert wird. 18 Es ergibt sich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Zustellungs-bericht des Gerichtsvollziehers (Art. 148 c.p.c.), dass am 11. Dezember 2003 auf Ersuchen der italienischen Prozessbevollm344chtigten der Antragstellerin dem Antragsgegner ein Schriftst374ck unter der Anschrift der letzten Ehewohnung in Fagagna pers366nlich zugestellt werden sollte. Aus dem Zustellungsbericht ergibt sich weiter, dass das Schriftst374ck wegen der Abwesenheit des Adressaten auf 19 - 9 - dem Gemeindeamt in Fagagna hinterlegt, eine Mitteilung 374ber die Hinterlegung an die Wohnungst374r angeheftet und unter der Registernummer 09879346127-1 ein Einschreiben mit R374ckschein zur Benachrichtigung des Adressaten 374ber die Hinterlegung eines an ihn gerichteten Schriftst374ckes abgesendet wurde. Aus der in den Akten enthaltenen Ablichtung des R374ckscheins l344sst sich anhand des Poststempels entnehmen, dass durch den Gerichtsvollzieher ein Einschrei-ben mit gleicher Registernummer am 11. Dezember 2003 in Udine zur Post ge-geben worden ist. Damit gilt die Zustellung als erfolgt; andere Informationen in Bezug auf die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftst374cks w344ren auch einer formularm344337igen Bescheinigung nach Art. 54 Br374ssel I-VO nicht zu ent-nehmen gewesen. Ob die dadurch urkundlich belegte Zustellung vom 11. De-zember 2003 tats344chlich rechtzeitig und in einer die Verteidigung erm366glichen-den Art und Weise vorgenommen wurde, ist f374r die Pr374fung der F366rmlichkeiten ohne Belang. c) Allerdings ersch366pfen sich die Informationen, die sich aus der Be-scheinigung nach Art. 54 Abs. 1 Br374ssel I-VO ergeben sollen, nicht auf das Da-tum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftst374cks. Die Vollstreckbar-keit der Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaates, welche in dem Formblatt nach Art. 54 Br374ssel I-VO ebenfalls zu bescheinigen ist, ergibt sich im vorliegenden Fall aber daraus, dass das Urteil des Tribunale di Udine mit einem Rechtskraftvermerk und der Vollstreckungsklausel versehen ist. 20 3. Ebenfalls im Ergebnis zutreffend ist die Beurteilung des Oberlandes-gerichts, dass der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 2 Br374ssel I-VO einer Aner-kennung und Vollstreckbarerkl344rung der Entscheidung des Tribunale di Udine nicht entgegensteht. Nach Art. 34 Nr. 2 Br374ssel I-VO wird eine Entscheidung nicht anerkannt und damit nach Art. 45 Abs. 1 Br374ssel I-VO nicht f374r vollstreck-bar erkl344rt, wenn dem Beklagten, der sich nicht auf das Verfahren eingelassen 21 - 10 - hat, das verfahrenseinleitende Schriftst374ck oder ein gleichwertiges Schriftst374ck nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich vertei-digen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die M366glichkeit dazu hatte. 22 a) Dabei ist es umstritten, ob der Versagungsgrund nach Art. 34 Nr. 2 Br374ssel I-VO im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 Abs. 1 Br374ssel I-VO von Amts wegen zu pr374fen ist oder nur auf eine entsprechende R374ge des Beklagten ber374cksichtigt werden kann. Teilweise wird angenommen, dass unter Ber374cksichtigung des besonde-ren Beschleunigungs- und Vereinfachungsgebots unter der Geltung der Br374ssel I-VO keine Veranlassung besteht, das Rechtsbehelfsverfahren dadurch zu ver-z366gern, dass das Beschwerdegericht von Amts wegen Anerkennungshindernis-se pr374ft, auf die sich der Schuldner 374berhaupt nicht berufen hat. Dies gelte je-denfalls dann, wenn der betroffene Versagungsgrund - wie in den F344llen der Versagung rechtlichen Geh366rs im erststaatlichen Verfahren - allein dem Schutz des Beklagten, nicht aber auch innerstaatlichen Belangen des Vollstreckungs-staates dient (vgl. Geimer/Sch374tze/Geimer Europ344isches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rdn. 101; Schlosser aaO Art. 34-36 EuGVVO Rdn. 21; Rauscher/Leible aaO Art. 34 Br374ssel I-VO Rdn. 41; nun wohl auch Kropholler Europ344isches Zivilverfahrensrecht 8. Aufl. vor Art. 33 EuGVO Rdn. 6 und Art. 34 EuGVO Rdn. 45). 23 Demgegen374ber geht eine abweichende Ansicht davon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 Abs. 1 Br374ssel I-VO eine versp344tete oder mangelhafte Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftst374cks schon von Amts wegen ber374cksichtigt werden m374sse (Musielak/Weth ZPO 5. Aufl. Art. 34 VO [EG] 44/2001 Rdn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 24 - 11 - 63. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rdn. 6; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 4. Aufl. Rdn. 882; Hk-ZPO/D366rner aaO Art. 45 EuGVVO Rdn. 1; Thomas/Putzo/ H374337tege ZPO 28. Aufl. Art. 45 EuGVVO Rdn. 5; B374low/B366ckstiegel/Tschauner Der Internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Art. 34 VO (EG) Nr. 44/2001 Rdn. 51), wie dies bereits der in Deutschland und 326sterreich herr-schenden Ansicht und Rechtspraxis zu Art. 27 Nr. 2 des Br374sseler 334berein-kommens 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 197- II, 774 - im Folgenden: EuGV334) entsprochen hat (vgl. zu Art. 27 Nr. 2 EuGV334: OLG K366ln VersR 1989, 727; OLG Koblenz IPRspr 1990, Nr. 203 und IPRspr 1990 Nr. 212; Linke RIW 1986, 409, 410; St374rner in: FS f374r Nagel (1987) S. 446, 452; Wiehe Zustellungen, Zustellungsm344ngel und Urteilsaner-kennung am Beispiel fiktiver Inlandszustellungen in Deutschland, Frankreich und den USA (1993) S. 212 f.; Fahl Die Stellung des Gl344ubigers und des Schuldners bei der Vollstreckung ausl344ndischer Entscheidungen nach dem EuGV334 (1993) S. 53; vgl. f374r 326sterreich: OGH Wien Entscheidung vom 20. September 2000 - 3 Ob 179/00w - ZfRV 2001, 114, 116; Czernich/ Tiefenthaler Die 334bereinkommen von Lugano und Br374ssel Europ344isches Ge-richtsstands- und Vollstreckungsrecht Art. 27 LGV334/EuGV334 Rdn. 20). b) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Die Verpflichtung zur Pr374fung von Amts wegen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 34 Br374s-sel I-VO ("wird nicht anerkannt, wenn"), der das Fehlen von Versagungsgr374n-den ausdr374cklich zur negativen Tatbestandsvoraussetzung bestimmt. Der Wort-laut des Art. 34 Br374ssel I-VO hat insoweit gegen374ber Art. 27 EuGV334 keine Ver-344nderungen erfahren. H344tte der EU-Verordnungsgeber eine R374gepflicht des Beklagten f374r das Vorliegen von Anerkennungsversagungsgr374nden statuieren wollen, h344tte es nahegelegen, dies - wie in 247 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO - im Verord-nungstext eindeutig zum Ausdruck zu bringen. F374r eine amtswegige Pr374fung 25 - 12 - von Anerkennungsversagungsgr374nden unter der Geltung der Br374ssel I-VO spricht ferner, dass die Urkundenvorlage nach Art. 53 Abs. 2, 54 Br374ssel I-VO notwendige F366rmlichkeit eines jeden Antrages auf Vollstreckbarerkl344rung ist. Das in dem Formblatt gem344337 Art. 54 Br374ssel I-VO dokumentierte Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftst374ckes bei einseitigen Verfahren im Ursprungssaat kann indessen keinen anderen Sinn haben als den, den zu-st344ndigen Stellen im Vollstreckungsstaat f374r jeden Einzelfall die Pr374fung zu er-m366glichen, ob die Zustellung rechtzeitig im Sinne des Art. 34 Nr. 2 Br374ssel I-VO erfolgt ist. Da dies den Gerichten erster Instanz wegen Art. 41 Satz 1 Br374ssel I-VO ausdr374cklich verwehrt ist, kann diese Pr374fung nur durch die Rechtsbe-helfsgerichte erfolgen. c) Allerdings impliziert die Verpflichtung zur amtswegigen Pr374fung der Versagungsgr374nde im Anerkennungs- und Vollstreckbarerkl344rungsverfahren nach der Br374ssel I-VO nicht gleichzeitig die Verpflichtung zu einer Amtsermitt-lung der f374r die Entscheidung erheblichen Tatsachen. Die Art und Weise der Tatsachenermittlung und Wahrheitsfindung richtet sich grunds344tzlich nach dem autonomen Verfahrensrecht des Vollstreckungsstaates (Senatsbeschluss vom 28. November 2007 - XII ZB 217/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt), so dass in Deutschland grunds344tzlich vom allgemeinen zivilprozessualen Beibringungs-grundsatz auszugehen ist (Kropholler aaO vor Art. 33 EuGVO Rdn. 8). 26 Soweit der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 2 Br374ssel I-VO betroffen ist, muss der Kl344ger des erststaatlichen Verfahrens im Hinblick auf die ihm gem344337 Art. 53 Br374ssel I-VO auferlegten Pflichten darlegen und durch Vorlage der for-mularm344337igen Bescheinigung nach Art. 54 Br374ssel I-VO oder gleichwertiger Urkunden nachweisen, zu welchem Zeitpunkt die Zustellung des verfahrensein-leitenden Schriftst374ckes an den Beklagten erfolgte (OLG Hamm IPRspr 2003, Nr. 188; Rauscher/Leible aaO Art. 34 Br374ssel I-VO Rdn. 42; Z366ller/Geimer ZPO 27 - 13 - 26. Aufl. Art. 34 EG-VO Zivil- und Handelssachen Rdn. 27). Auf die Ordnungs-m344337igkeit der Zustellung kommt es f374r Art. 34 Nr. 2 Br374ssel I-VO im Gegensatz zu Art. 27 Nr. 2 EuGV334 nicht mehr an. Der EU-Verordnungsgeber hat es be-wusst ausschlie337en wollen, dass ein blo337 formaler und f374r die Verteidigungs-m366glichkeiten des Schuldners unma337geblicher Zustellungsfehler dazu f374hrt, die Anerkennung oder Vollstreckung einer ausl344ndischen Entscheidung zur374ckzu-weisen (vgl. Begr374ndung zu Art. 41 des Kommissionsentwurfs KOM 1999 (348) endg. BR-Drucks. 534/99, S. 24; EuGH Urteil vom 14. Dezember 2006 - Rs. C-283/05 - NJW 2007, 825, 826 Rdn. 20 - ASML Netherlands/SEMIS; BGH Be-schluss vom 9. November 2006 - IX ZB 23/06 - NJW-RR 2007, 638). Die Ordnungsm344337igkeit der Zustellung kann unter der Geltung der Br374s-sel I-VO aber im Rahmen der Sachverhaltsermittlung weiterhin von Bedeutung sein. Schwerwiegende M344ngel bei der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftst374ckes werden regelm344337ig ein starkes Indiz daf374r sein, dass dem Schuldner im Ursprungsstaat kein ausreichendes rechtliches Geh366r bei der Ver-fahrenseinleitung gew344hrt worden ist (vgl. auch Kropholler aaO Art. 34 EuGVO Rdn. 40). Es ist deshalb im Vollstreckbarerkl344rungsverfahren besonders sorg-f344ltig zu pr374fen, ob der Schuldner das verfahrenseinleitende Schriftst374ck trotz eines formellen Zustellungsfehlers so rechtzeitig erhalten hat oder erhalten konnte, dass er sich im ursprungsstaatlichen Verfahren effektiv zu verteidigen vermochte. 28 d) Bez374glich der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftst374ckes hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass der Antragsgegner den Erhalt der Klageschrift nicht bestritten habe und die bei den Akten befindliche Ablichtung (der Klageschrift) einen Vermerk 374ber deren Zustellung am 13. Dezember 2003 (richtig: 11. Dezember 2003) trage. 29 - 14 - aa) Soweit das Oberlandesgericht daraus allerdings geschlossen hat, dass die Zustellung der Klageschrift im Hinblick auf den am 19. Januar 2004 anberaumten Verhandlungstermin rechtzeitig im Sinne des Art. 34 Nr. 2 Br374ssel I-VO erfolgt sein muss, begegnet dies schon im Ausgangspunkt rechtlichen Be-denken. Richtig ist zwar, dass der zur Vorbereitung der Verteidigung geforderte Zeitraum im Regelfall mit der ordnungsgem344337en Zustellung am Wohnsitz des Beklagten oder an einem anderen Ort beginnt, wenn nicht ausnahmsweise au-337ergew366hnliche Umst344nde die Annahme nahe legen, dass auch eine nach dem ma337geblichen Verfahrensrecht ordnungsgem344337e Zustellung nicht gen374gte, um den f374r die Verteidigung einger344umten Zeitraum beginnen zu lassen (EuGH Urteil vom 16. Juni 1981 - Rs. 166/80 - Slg. 1981, 1593, 1601 Rdn. 19 - Klomps/Michel; Kropholler aaO Art. 34 EuGVO Rdn. 36). Auf diesen Erfah-rungssatz konnte sich das Oberlandesgericht aber nur dann st374tzen, wenn die (Ersatz-) Zustellung durch Hinterlegung des Schriftst374ckes auf dem Gemeinde-amt nach italienischem Verfahrensrecht ordnungsgem344337 war. Dies setzt wie-derum die Feststellung voraus, dass der Antragsgegner zum angenommenen (Ersatz-) Zustellungszeitpunkt am 11. Dezember 2003 in der Gemeinde, in der die Zustellung vorgenommen wurde, seinen Wohnsitz, wenigstens aber seinen Aufenthaltsort oder sein Domizil gehabt hat (vgl. Art. 139 c.p.c.). Dies allerdings erschien dem Oberlandesgericht - wie sein am 12. Oktober 2005 erteilter Hin-weis ergibt - selbst zweifelhaft; eine Zustellung nach den f374r die Wohnsitzzustel-lung ma337gebenden Vorschriften an einem Ort, an dem der Adressat tats344chlich keinen Wohnsitz (mehr) hat, leidet indessen an einem schwerwiegenden Man-gel (vgl. OLG K366ln IPRspr 2002, Nr. 196 = IPrax 2004, 115 ff.). Feststellungen dazu, wann der Antragsgegner trotz einer m366glicherweise ordnungswidrigen Zustellung vom Inhalt der Klageschrift tats344chlich h344tte Kenntnis nehmen k366n-nen, hat das Oberlandesgericht nicht getroffen. 30 - 15 - bb) Dar374ber hinaus macht die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend, dass das Oberlandesgericht angesichts des durch die Verf374gung vom 12. Okto-ber 2005 erteilten Hinweises durch seine Entscheidung den Anspruch des An-tragsgegners auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs verletzt habe. 31 32 Ein Gericht verletzt die aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und aus Art. 103 Abs. 1 GG herzulei-tenden Prozessgrundrechte des fairen Verfahrens und der Gew344hrung rechtli-chen Geh366rs, wenn es einen Hinweis zu einer entscheidungserheblichen Frage erteilt und anschlie337end entgegengesetzt entscheidet, ohne die Verfahrensbe-teiligten auf die 304nderung seiner aus dem Hinweis ersichtlichen Beurteilung der tats344chlichen und rechtlichen Gesichtspunkte hingewiesen und ihnen insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben (vgl. hierzu BVerfG NJW 1996, 3202 f.; BFH Beschluss vom 7. Juli 2003 - VIII B 228/02 - BFH/NV 2003, 1440 f.). Dies gilt auch f374r die von Amts wegen zu ber374cksichtigenden Punkte, f374r die 247 139 Abs. 3 ZPO ausdr374cklich eine Hinweispflicht des Gerichts vorsieht. Das Oberlandesgericht hatte die Parteien durch Verf374gung vom 12. Oktober 2005 unter anderem darauf hingewiesen, dass die Empfangsbest344-tigung mit Poststempel vom 11. Dezember 2003 nicht erkennen lasse, welches Schriftst374ck an welche Person zugestellt worden sei. Nach dem Inhalt dieser Verf374gung konnten die Parteien davon ausgehen, dass die von der Antragstel-lerin bislang vorgelegten Nachweise nicht ausreichen w374rden, um dem Ober-landesgericht Feststellungen zum Zeitpunkt und zur Ordnungsm344337igkeit der Zustellung der Klageschrift zu erm366glichen. Dieser Beurteilung steht es entge-gen, dass sich das Oberlandesgericht bei seiner Feststellung, die Zustellung der Klageschrift sei am 13. Dezember 2003 (richtig: 11. Dezember 2003) und damit rechtzeitig erfolgt, allein auf den Inhalt des Zustellungsberichts und damit 33 - 16 - auf den Aktenstoff gest374tzt hat, welcher ihm bereits vor der Erteilung der Hin-weisverf374gung vorlag. 34 cc) Auf diese Gesichtspunkte kommt es indessen nicht an, denn die Be-urteilung des Oberlandesgerichts, dass ein Versagungsgrund nach Art. 34 Nr. 2 Br374ssel I-VO nicht gegeben sei, stellt sich aus anderem Grunde als richtig dar. 35 e) Der Beklagte kann sich n344mlich auf die fehlende Rechtzeitigkeit oder eine ihn in seiner Verteidigung behindernde Art und Weise der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftst374cks nicht berufen, wenn er es vers344umt, die ihm zur Verf374gung stehenden Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung im Ur-sprungsstaat einzulegen, obwohl er die M366glichkeit dazu hatte. Ein Beklagter, der sich auf das Verfahren im Ursprungsstaat nicht eingelassen hat, hat dann die M366glichkeit, einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn er von den Gr374nden des Urteils Kenntnis erlangt, was voraussetzt, dass ihm dieses Urteil zugestellt wor-den ist (EuGH Urteil vom 14. Dezember 2006 aaO S. 827 Rdn. 40). Indessen ist - ebenso wie bei der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftst374cks - die Ordnungsm344337igkeit der Zustellung der Vers344umnisentscheidung keine zwingende Voraussetzung daf374r, dass der Beklagte die M366glichkeit hatte, einen Rechtsbehelf einzulegen; es gen374gt vielmehr jede rechtzeitige Zustellung in der Weise, dass der Beklagte sich vor den Gerichten des Ursprungsstaates vertei-digen kann (EuGH Urteil vom 14. Dezember 2006 aaO S. 827 Rdn. 41 ff.). aa) Angesichts der vom EuGH aufgezeigten Parallelen zwischen der Zu-stellung des verfahrenseinleitenden Schriftst374ckes und der Zustellung der Ver-s344umnisentscheidung liegt es zwar nahe, dass der Kl344ger des erststaatlichen Verfahrens die Zustellung des im Ursprungsstaat ergangenen Urteils darlegen muss, zumal es dem Kl344ger in der Regel m366glich und zumutbar ist, sich die er-forderlichen Informationen 374ber die Zustellung zu beschaffen und diese zu si- 36 - 17 - chern. Insoweit sind die ma337geblichen Tatsachen hier allerdings unstreitig. Der Antragsgegner hat selbst vorgetragen, das auf "einem Postamt" f374r ihn hinter-legte Urteil im Fr374hjahr 2004 erhalten zu haben, so dass er von diesem Zeit-punkt an jedenfalls nicht mehr durch die mangelnde Kenntnis von den Urteils-gr374nden an der Einlegung eines Rechtsbehelfs gehindert wurde. 37 bb) Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Antragsgegner, nach-dem ihm das Urteil zugestellt wurde, nach den einschl344gigen Vorschriften des italienischen Verfahrensrechts (noch) die rechtliche M366glichkeit hatte, einen statthaften Rechtsbehelf gegen das Urteil des Tribunale di Udine einzulegen. Diese Frage ist nicht nach den Grunds344tzen der Darlegungs- und Beweislast zu beurteilen, denn ausl344ndische Rechtsnormen sind Rechtss344tze und keine Tat-sachen und deshalb nach st344ndiger Rechtsprechung von Amts wegen zu ermit-teln; eine Verletzung dieser Ermittlungspflicht kann auch im Verfahren der Rechtsbeschwerde mit der Verfahrensr374ge beanstandet werden (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 25. Oktober 2006 - VII ZB 24/06 - NJW-RR 2007, 574, 575). Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem An-tragsgegner in Italien ein statthafter Rechtsbehelf gegen das Urteil des Tribuna-le di Udine zur Verf374gung gestanden hat. Nach italienischem Zivilprozessrecht findet gegen Urteile der ersten Instanz das Rechtsmittel der Berufung statt (Artt. 323, 339 c.p.c.), das innerhalb von drei337ig Tagen nach der Zustellung des Urteils erhoben werden muss (Artt. 325, 326 c.p.c.). Der Beginn der Rechtsmit-telfrist setzt eine nach italienischem Verfahrensrecht ordnungsgem344337e Zustel-lung voraus. Das Vorbringen des Antragsgegners zur Hinterlegung des Urteils auf dem Postamt in Italien l344sst indessen darauf schlie337en, dass die Zustellung des Urteils nicht durch den Gerichtsvollzieher pers366nlich, sondern mit Hilfe der Post (Art. 1 des Gesetzes Nr. 890 vom 20. November 1982) an die Anschrift der vormaligen Ehewohnung in Fagagna erfolgte. Wenn der Antragsgegner - wie er 38 - 18 - selbst behauptet - dort keinen Wohnsitz, keinen Aufenthaltsort und kein Domizil hatte, war diese Zustellung nach italienischem Verfahrensrecht unwirksam und konnte demzufolge die drei337igt344gige Berufungsfrist nicht in Lauf setzen. Unab-h344ngig von der (wirksamen) Zustellung des Urteils kann die Berufung nach Ab-lauf eines Jahres ab der Ver366ffentlichung des Urteils - d.h. ab der 334bergabe des vollst344ndig abgefassten Urteils an die Gesch344ftsstelle - nicht mehr erhoben werden (Art. 327 Abs. 1 c.p.c.). Diese (absolute) Rechtsmittelfrist war noch nicht abgelaufen, als der Antragsgegner im Fr374hjahr 2004 von den Urteilsgr374n-den Kenntnis erhielt. cc) Demzufolge kann bereits auf der Grundlage des unstreitigen Sach-verhalts festgestellt werden, dass der Antragsgegner die M366glichkeit hatte, nach dem Empfang des auf dem Postamt hinterlegten Urteils das Rechtsmittel der Berufung einzulegen. Weitergehende Feststellungen sind nicht erforderlich; insbesondere kommt es - wovon der Antragsgegner in der Beschwerdeinstanz offensichtlich ausging - nicht darauf an, ob die ausl344ndische Entscheidung noch im Zeitpunkt der Einleitung des Vollstreckbarerkl344rungsverfahrens anfechtbar war. 39 4. Auch die R374ge, dass das Oberlandesgericht keine gen374genden Fest-stellungen dazu getroffen habe, ob sich die Antragsgegnerin von dem "Vollstre-ckungsvertrag" mit dem Antragsgegner einseitig habe l366sen k366nnen, verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. 40 a) Gem344337 247 12 Abs. 1 AVAG kann der Verpflichtete mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend ma-chen, als die Gr374nde, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass der Entschei-dung im Ursprungsstaat entstanden sind. Auf den vorliegenden Fall kann 247 12 41 - 19 - Abs. 1 AVAG schon deshalb nicht unmittelbar angewendet werden, weil die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur solche materiell-rechtlichen Einwendungen erfasst, die sich gegen den titulierten Anspruch richten und ansonsten im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach 247 767 ZPO zu verfolgen w344ren. Dies trifft auf Vereinbarungen, mit denen sich der Gl344ubiger gegen374ber dem Schuldner verpflichtet, von einem erwirkten Titel ganz, teilweise oder zeitweise keinen Gebrauch zu machen, grunds344tzlich nur dann zu, wenn der Schuldner geltend macht, die vollstreckungsbeschr344nkende Vereinbarung betreffe (auch) den ma-teriell-rechtlichen Anspruch, habe also beispielsweise (auch) Erlass- oder Stun-dungswirkungen. Da sich dies dem Vorbringen des Antragsgegners nicht ent-nehmen l344sst, kommt hier allenfalls eine entsprechende Anwendung des 247 12 AVAG in Betracht (vgl. zur analogen Anwendung von 247 767 ZPO auf nur voll-streckungsbeschr344nkende Vereinbarungen: BGH Urteile vom 2. April 1991 - VI ZR 241/90 - NJW 1991, 2295, 2296 und vom 7. M344rz 2002 - IX ZR 293/00 - NJW 2002, 1788; vgl. auch Karsten Schmidt in FS 50 Jahre Bundesgerichtshof Band III [2000] S. 498 ff.). b) Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass der Wortlaut von Art. 45 Abs. 1 Br374ssel I-VO, wonach die Vollstreckbarerkl344rung nur aus den in Art. 34 und 35 Br374ssel I-VO enumerierten Versagungsgr374nden aufgehoben oder ver-sagt werden d374rfe, einer Anwendung von 247 12 AVAG in Verfahren nach der Br374ssel I-VO nicht von vornherein entgegensteht. Art. 45 Abs. 1 Br374ssel I-VO beschreibt insoweit lediglich den Pr374fungsrahmen, in dem die Rechtsbehelfsge-richte des Vollstreckungsstaates zum einen den materiellen Gehalt der Ent-scheidung und zum anderen ihr Zustandekommen 374berpr374fen d374rfen; im 334bri-gen gilt das Verbot der Nachpr374fung in der Sache (r351vision au fond, Art. 45 Abs. 2 Br374ssel I-VO). Die Behandlung von nachtr344glichen rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen, die dem Gericht im Ursprungsstaat vor Erlass der Entscheidung nicht zur 334berpr374fung gestellt werden konnten und 42 - 20 - deren Ber374cksichtigung im Exequaturverfahren demzufolge auch keinen Ver-sto337 gegen das Verbot der r351vision au fond darstellen w374rde, f344llt nicht in den Regelungsbereich der Br374ssel I-VO (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 174/04 - FamRZ 2007, 989, 992 = BGHZ 171, 310). Im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH zum EuGV334 (EuGH Urteil vom 29. April 1999 - Rs. C-267/97 - Slg. 1999, I-2543, I-2570 Rdn. 24, I-2572 Rdn. 32 = IPrax 2000, 18 ff. - Coursier/Fortis Bank) hat der Senat den auf 247 12 Abs. 1 AVAG gest374tzten Einwand der nachtr344glichen Erf374llung im Exequaturverfahren nach der Br374ssel I-VO jedenfalls dann zugelassen, wenn die Erf374llung unstreitig geblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. M344rz 2007 aaO S. 992 f.). c) Ob diese Grunds344tze auch in F344llen anzuwenden sind, in denen der Schuldner eine nachtr344gliche vollstreckungsbeschr344nkende Vereinbarung be-hauptet, bedarf hier jedoch keiner n344heren Er366rterung. Das Oberlandesgericht hat angenommen, das nicht n344her substantiierte Vorbringen des Antragsgeg-ners, es bestehe zwischen den Parteien ein Vollstreckungsvertrag, wonach aus dem Urteil des Tribunale di Udine nicht vollstreckt werden solle, schlie337e es nicht aus, dass sich die Antragstellerin von diesem Vertrag - etwa durch ordent-liche K374ndigung oder vorbehaltenen R374cktritt - wieder l366sen k366nne. Das ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 43 Es entspricht st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass gerade bei solchen scheinbar eindeutigen Vereinbarungen, die als Verzicht oder in 344hnlicher Weise gewertet werden sollen, das Gebot einer interessenge-rechten Auslegung beachtet und den der Erkl344rung zu Grunde liegenden Um-st344nden besondere Bedeutung beigemessen werden muss (BGH Urteile vom 10. Mai 2001 - VII ZR 356/00 - NJW 2001, 2325, 2326 und vom 15. Januar 2002 - X ZR 91/00 - NJW 2002, 1044, 1046). Denn die Lebenserfahrung spricht im Allgemeinen dagegen, dass ein Gl344ubiger sein Forderungsrecht wieder auf- 44 - 21 - geben will. Dies gilt umso mehr, wenn der Gl344ubiger bereits 374ber einen rechts-kr344ftigen und vollstreckbaren Titel verf374gt und sich durch einen Vollstreckungs-verzicht der M366glichkeiten begibt, sein vor Gericht bereits erstrittenes Recht auch durchzusetzen. Es bedarf deshalb grunds344tzlich der Darlegung eines plausiblen Grundes, warum der Gl344ubiger auf sein Recht verzichten sollte, wenn ein solcher Grund sonst nicht ersichtlich ist (vgl. BGH Urteil vom 10. Mai 2001 aaO). Nachvollziehbare Anhaltspunkte f374r eine Motivation der Antragstellerin zu einem Vollstreckungsverzicht lassen sich im Ansatz nur aus der von dem An-tragsgegner vorgelegten au337ergerichtlichen Korrespondenz entnehmen. Soweit er sich insbesondere auf eine Erkl344rung der Antragstellerin beruft, wonach "ihr klar sei", dass "das italienische Urteil die finanziellen M366glichkeiten" des An-tragsgegners 374berschreite, l344sst dies nicht einmal ohne weiteres den Schluss auf einen Willen zur rechtlichen Bindung der Antragstellerin zu. Denn eine Er-kl344rung dieses Inhalts k366nnte auch dahin verstanden werden, dass die Antrag-stellerin eine Abstandnahme von Zwangsvollstreckungshandlungen nur deshalb in Aussicht gestellt hat, weil ihr der Erfolg solcher Beitreibungsversuche ange-sichts der Einkommensverh344ltnisse des Antragsgegners zweifelhaft erschien, nicht aber, weil sie sich gegen374ber dem Antragsgegner hierzu rechtlich ver-pflichten wollte. Da f374r die Antragstellerin kein einleuchtender Grund bestand, die rechtskr344ftige Entscheidung des Tribunale di Udine in der Sache nachpr374fen zu lassen, kann diese Erkl344rung selbst bei Annahme eines Rechtsbindungswil-lens bei interessengerechter Auslegung durchaus in der Weise gew374rdigt wer-den, dass die Antragstellerin ihre Vorstellung von der unterhaltsrechtlichen Leis-tungsunf344higkeit des Antragstellers zur Gesch344ftsgrundlage f374r eine vollstre-ckungsbeschr344nkende Vereinbarung machen wollte. Dass sich diese Vorstel-lung bei Einleitung des Vollstreckbarerkl344rungsverfahrens ver344ndert haben muss, ergibt sich schon aus dem au337ergerichtlichen Schriftsatz der Prozessbe- 45 - 22 - vollm344chtigten der Antragstellerin vom 13. September 2005, in dem behauptet wurde, dass der Antragsgegner nicht nur 374ber das von ihm zugestandene Net-toeinkommen bei der Firma F. in monatlicher H366he von 10.000 200, sondern auch 374ber weitere Eink374nfte aus "Firmen und Beteiligungen" in H366he von "mindes-tens 100.000,00 200 j344hrlich" verf374ge. Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Dose Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 21.07.2005 - 3 O 306/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 13.12.2005 - 29 W 45/05 -
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