BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 240/05 vom 25. Januar 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 56 bis 59; ZPO 247247 42 ff, 406 a) Die Befangenheit eines (Sonder-)Insolvenzverwalters kann nur nach Ma337-gabe der 247247 56 bis 59 InsO geltend gemacht werden; die Verfahrensvor-schriften der Zivilprozessordnung 374ber die Ablehnung von Gerichtsperso-nen oder Gutachtern finden auf den (Sonder-)Insolvenzverwalter keine An-wendung. b) Dem Insolvenzverwalter, der die Entlassung eines bestellten Sonderinsol-venzverwalters wegen Befangenheit begehrt, steht gegen die ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts keine sofortige Beschwerde zu. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05 - LG Wuppertal AG Wuppertal - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 25. Januar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 26. August 2005 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin wurde der Rechtsbeschwerdef374hrer als Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts/Rechtspflegers vom 14. Juli 2005 wurde ein Sonderinsolvenzver-walter bestellt mit der Aufgabe zu pr374fen, ob der Masse durch die bisherige T344-tigkeit des Insolvenzverwalters ein Schaden entstanden sei. Gegebenenfalls solle er Schadensersatzanspr374che gegen den Verwalter geltend machen. 1 - 3 - Der Verwalter hat gegen den Beschluss Erinnerung eingelegt und gel-tend gemacht, die Entscheidung 374ber die Bestellung eines Sonderverwalters obliege dem Richter, nicht dem Rechtspfleger. Au337erdem habe der bestellte Sonderverwalter nicht ausgew344hlt werden d374rfen, weil er befangen sei. Nur "hilfsweise" hat er Bedenken gegen die Anordnung der Sonderverwaltung als solche geltend gemacht. 2 Der Richter des Amtsgerichts hat die Erinnerung mit Beschluss vom 8. August 2005 zur374ckgewiesen, soweit die Unzust344ndigkeit des Rechtspflegers ger374gt war. Hinsichtlich der Ablehnung des Sonderverwalters wegen Befangen-heit hat er auf die Zust344ndigkeit des Rechtspflegers verwiesen. Erst nach des-sen Entscheidung werde gegebenenfalls 374ber die nur hilfsweise geltend ge-machten Bedenken gegen die Sonderverwaltung als solche zu entscheiden sein. 3 Mit Beschluss vom 16. August 2005 hat der Rechtspfleger es abgelehnt, den Sonderverwalter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzuberufen. Ge-gen diesen Beschluss hat der Verwalter Erinnerung eingelegt. Der Rechtspfle-ger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Abteilungsrichter vorge-legt. Dieser hat die sofortige Beschwerde f374r gegeben erachtet und sie dem Landgericht zur Entscheidung 374bermittelt. Die Kammer hat die Sache mit Be-schluss vom 26. August 2006 ohne Sachentscheidung an das Amtsgericht zu-r374ckgegeben und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Insolvenzverwalter sein Rechtsmittel gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 16. August 2005 weiter. 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters als solches wendet. 6 a) Mit der Rechtsbeschwerde macht der Insolvenzverwalter geltend, ent-gegen der Auffassung des Landgerichts sei gegen die Einsetzung des Sonder-insolvenzverwalters gem344337 247247 6, 59 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde statthaft. Er habe sich auch nicht lediglich gegen die Auswahl des Sonderinsol-venzverwalters gewandt, sondern gegen die Anordnung der Sonderverwaltung 374berhaupt. Die Rechtsbeschwerde sei insoweit gem344337 247247 7, 59 Abs. 2 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, weil die Frage der Anfechtbarkeit der Einsetzung eines Sonderverwalters von rechtsgrunds344tzlicher Bedeutung sei. 7 b) Die Rechtsbeschwerde findet gem344337 247 7 InsO nur gegen Entschei-dungen 374ber eine sofortige Beschwerde statt. Das Landgericht hat jedoch hin-sichtlich der Frage, ob eine Sonderverwaltung 374berhaupt rechtm344337ig war, nicht entschieden. Die Ausf374hrungen auf S. 6 f seines Beschlusses, auf die die Rechtsbeschwerde Bezug nimmt, befassen sich ausschlie337lich mit der Frage der Anfechtbarkeit einer Entscheidung 374ber die Ablehnung der Entlassung ei-nes Sonderinsolvenzverwalters wegen Befangenheit. 8 Es bestand auch weder f374r das Landgericht noch f374r das Amtsgericht im Beschluss vom 16. August 2005 Veranlassung, auf die Rechtm344337igkeit der An-ordnung der Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters einzugehen. Der Ver-walter hatte sich in seinen Schrifts344tzen in erster Linie gegen die Auswahl des 9 - 5 - bestellten Sonderverwalters gewandt und jeweils ausdr374cklich nur hilfsweise f374r den Fall, dass seine Einwendungen gegen die Person des bestellten Sonder-verwalters keinen Erfolg haben sollten, Bedenken gegen die Sonderverwaltung als solche geltend gemacht. Die Entscheidung 374ber die insoweit erhobene Erin-nerung hatte sich der Abteilungsrichter im Beschluss vom 8. August 2005 vor-behalten und die Verbescheidung f374r den Fall angek374ndigt, dass das Ableh-nungsgesuch, 374ber das der Rechtspfleger zu entscheiden hatte, keinen Erfolg haben sollte. 334ber die Bedenken des Verwalters gegen die Sonderverwaltung als sol-che ist demgem344337 noch nicht entschieden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bestand auch f374r das Landgericht keine Veranlassung, den Insolvenzverwalter insoweit um Klarstellung seines Anliegens zu ersuchen. Sei-ne Antr344ge waren eindeutig. Es bleibt dem Verwalter 374berlassen, ob er sich gegen die Person des Sonderverwalters oder die Sonderverwaltung als solche wendet. Soweit das Landgericht hat dahingestellt sein lassen, ob 374berhaupt ein Ablehnungsantrag gestellt worden sei, ist dies ersichtlich im Hinblick darauf er-folgt, dass es seine Entscheidungszust344ndigkeit insgesamt verneint hat. 10 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht zul344ssig, soweit sie sich gegen die Annahme des Landgerichts wendet, gegen die Entscheidung des Amtsge-richts 374ber die Ablehnung des Insolvenzverwalters finde eine sofortige Be-schwerde nicht statt. 11 a) Die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde setzt die Statthaf-tigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; 12 - 6 - v. 2. M344rz 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474). Schlie337t das Gesetz die An-fechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzul344ssig. So liegt der Fall hier. b) Daran 344ndert die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Land-gericht nichts. Diese macht dem Beschwerdef374hrer die Rechtsbeschwerde nicht zug344nglich, wenn die Anfechtung gesetzlich ausgeschlossen ist. Dies gilt vor allem in den F344llen einer unstatthaften Erstbeschwerde (BGHZ 159, 14, 15; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, NJW 2004, 1112; v. 14. Juli 2004 - XII ZB 268/03, NJW-RR 2005, 214; v. 11. Mai 2005 - XII ZB 189/03, NJW-RR 2005, 1009). 13 c) Gegen die Ablehnung des Antrags des Insolvenzverwalters, den be-stellten Sonderinsolvenzverwalter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzu-berufen, findet die sofortige Beschwerde nicht statt. 14 aa) Das Landgericht (ZIP 2005, 1747) hat ausgef374hrt, das Rechtsmittel des Insolvenzverwalters sei nicht entsprechend 247 4 InsO, 247 46 Abs. 2, 247 406 ZPO statthaft. Der Insolvenzverwalter k366nne einen Sonderverwalter nicht nach diesen Vorschriften wegen Befangenheit ablehnen, so dass hiernach auch kei-ne sofortige Beschwerde gegeben sei. 15 Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergebe sich auch nicht aus 247 59 Abs. 2 InsO, weil diese Vorschrift allein das Beschwerderecht des Verwalters gegen eine Entscheidung 374ber seine eigene Entlassung regele, nicht aber das Beschwerderecht gegen eine Ablehnungsentscheidung. 16 bb) Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung stand. 17 - 7 - (1) Gem344337 247 4 InsO gelten f374r das Insolvenzverfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Deshalb ist anerkannt, dass 247247 41 ff ZPO auch f374r das Insolvenzverfahren gelten, soweit es um die Ablehnung von Gerichtspersonen geht (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI 2004, 753; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 4 Rn. 5; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 4 Rn. 5 ff; M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 4 Rn. 41; K374bler/Pr374tting, InsO 247 4 Rn. 7; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. 247 4 Rn. 31 ff; Nerlich/R366mermann/Becker, InsO 247 4 Rn. 19; Br344utigam/Blersch/Goetsch, InsO 247 4 Rn. 7; Jaeger/Gerhardt, InsO 247 4 Rn. 9). 18 Nach 374berwiegender Auffassung sind die Vorschriften 374ber die Ableh-nung (einschlie337lich 247 406 ZPO) dagegen f374r einen im Er366ffnungsverfahren be-stellten Gutachter oder f374r den vorl344ufigen Insolvenzverwalter nicht anwendbar, der gem344337 247 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO vom Insolvenzgericht zus344tzlich als Sachverst344ndiger beauftragt wird, mit der Aufgabe zu pr374fen, ob ein Er366ff-nungsgrund vorliegt und welche Aussicht f374r eine Fortf374hrung des Unterneh-mens des Schuldners besteht (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 42; FK-InsO/Schmerbach, aaO 247 4 Rn. 39b; 247 22 Rn. 43; Uhlenbruck, aaO Rn. 14; AG G366ttingen ZInsO 2000, 347; AG Frankfurt (Oder) ZInsO 2006, 107; f374r die An-wendbarkeit dagegen: Nerlich/R366mermann/Becker, aaO; AG K366ln InVO 1999, 141). 19 (2) Ein Insolvenzverwalter oder Sonderinsolvenzverwalter ist weder Ge-richtsperson in diesem Sinne noch ein durch das Gericht bestellter Gutachter oder Sachverst344ndiger. Er kann nach ganz 374berwiegender Meinung nicht ge-m344337 247 4 InsO, 247247 41 ff, 247 406 ZPO abgelehnt werden (HK-InsO/Kirchhof, aaO 247 4 Rn. 5; M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 4 Rn. 42; FK-InsO/Schmerbach, aaO 20 - 8 - 247 4 Rn. 32; Jaeger/Gerhardt, InsO 247 4 Rn. 9; L374ke ZIP 2003, 557, 560; Graeber, NZI 2002, 345, 351; anderer Ansicht ohne Begr374ndung: Nerlich/ R366mermann/Becker, aaO Rn. 19). Diese Meinung ist zutreffend. F374r die Bestellung und Abberufung des (Sonder-)Insolvenzverwalters enthalten die 247247 56 bis 59 InsO eine ab-schlie337ende Sonderregelung (Jaeger/Gerhardt, aaO; M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 4 Rn. 42; FK-InsO/Schmerbach, aaO 247 4 Rn. 32). 21 (2.1) Nach 247 56 InsO muss zum Insolvenzverwalter eine geeignete, ins-besondere von den Gl344ubigern und dem Schuldner unabh344ngige Person be-stellt werden. Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist zwar in der Insolvenzordnung nicht geregelt. Es entspricht aber einhelliger Auffassung, dass eine solche Bestellung m366glich ist (vgl. BGHZ 165, 96, 99; BGH, Beschl. v. 2. M344rz 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474). Sie setzt voraus, dass der Verwalter tats344chlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt auszu374ben (vgl. BGH, Beschl. v. 2. M344rz 2006 aaO m.w.N.). Auch f374r die Bestellung des Son-derinsolvenzverwalters findet demgem344337 247 56 InsO Anwendung. 22 Der (Sonder-)Insolvenzverwalter kann gem344337 247 59 InsO aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen werden. Dies stellt gegen374ber 247247 41 ff, 406 ZPO eine abschlie337ende Sonderregelung jedenfalls hinsichtlich des Verfahrens dar. Die Begr374ndetheit eines Ablehnungsgesuches k366nnte nur die Entlassung des (Sonder-)Insolvenzverwalters zur Folge haben. Dementsprechend hat das Amtsgericht auf den Befangenheitsantrag des Rechtsbeschwerdef374hrers 374ber die Abberufung, also die Entlassung des Sonderinsolvenzverwalters, entschie-den. Diese Regelung des 247 59 InsO schlie337t es aus, Entlassungen wegen Be-fangenheit nach allgemeinen Verfahrensvorschriften vorzunehmen, weil damit 23 - 9 - die Beschr344nkung der Anzahl der Antrags- und Rechtsmittelberechtigten durch 247 59 InsO unterlaufen w374rde. (2.2) Dem Verwalter kann hinsichtlich seines Befangenheitsantrags ge-gen den Sonderinsolvenzverwalter nur dann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zustehen, wenn er ein solches Rechtsmittel gegen eine Ablehnung seines Antrags auf Entlassung des Sonderinsolvenzverwalters h344tte. Dies ist indessen nicht der Fall. Insoweit kommt zwar eine entsprechende Anwendung des 247 59 InsO in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 2. M344rz 2006 aaO S. 475). Hieraus ergibt sich f374r den Rechtsbeschwerdef374hrer aber keine Beschwerdebe-fugnis. 24 Gegen die Ablehnung der beantragten Entlassung steht zwar dem Insol-venzverwalter gem344337 247 59 Abs. 2 Satz 2 InsO die sofortige Beschwerde zu. Dies meint aber nur den Fall, dass der Verwalter seine eigene Entlassung be-antragt hatte. Darum geht es hier nicht. Gl344ubiger im Sinne des 247 59 Abs. 2 Satz 2 InsO ist der Insolvenzverwalter ebenfalls nicht. 25 Im Hinblick auf die enge Begrenzung der Antrags- und Anfechtungsbe-rechtigung nach 247 59 InsO besteht keine M366glichkeit, diese Berechtigungen auf den Insolvenzverwalter f374r den Fall auszudehnen, dass er die Entlassung eines anderen (Sonder-)Insolvenzverwalters anstrebt. Ihm kann schon kein Antrags-recht im Sinne des 247 59 Abs. 1 InsO zuerkannt werden. Dieses Antragsrecht ist auf den Verwalter beschr344nkt, der seine eigene Entlassung begehrt. Daneben sind nur der Gl344ubigerausschuss und die Gl344ubigerversammlung antragsbe-rechtigt. Einzelne Gl344ubiger sind nach 247 59 Abs. 2 Satz 2 InsO nur beschwer-deberechtigt, wenn die Gl344ubigerversammlung den Entlassungsantrag gestellt hat. Sowohl der Schuldner wie auch einzelne Gl344ubiger oder sonstige Verfah- 26 - 10 - rensbeteiligte, etwa Aussonderungsberechtigte, haben kein entsprechendes Antrags- und Beschwerderecht (vgl. FK-InsO/Kind, aaO 247 59 Rn. 3). Das Inte-resse der Verfahrensbeteiligten an einer z374gigen Abwicklung des Insolvenzver-fahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, ZVI 2004, 1517) verbietet es daher, weitergehende Antrags- und Beschwerderechte einzur344u-men. (2.3) Da dem Insolvenzverwalter bereits das Antragsrecht f374r eine Ent-lassung des Sonderinsolvenzverwalters gem344337 247 59 Abs. 1 InsO fehlte, konnte sein Antrag nur als Anregung f374r eine T344tigkeit von Amts wegen gewertet wer-den (BGH, Beschl. v. 2. M344rz 2006 aaO S. 474). Gegen die Ablehnung seines Antrags konnte er demgem344337 nur nach 247 11 Abs. 2 RpflG die sofortige Erinne-rung einlegen. Dies hat das Landgericht zutreffend gesehen. 27 (2.4) Der Ausschluss eines Instanzenzuges gegen die Entscheidung des Amtsgerichts verst366337t nicht gegen die aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechts-staatsprinzip herzuleitende Garantie effektiven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abw344gung und Ausgleich der verschiedenen betroffe-nen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter welchen Voraussetzungen sie ange-rufen werden (BVerfG NJW 2003, 1924; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2392 f; v. 2. M344rz 2006, aaO). Den Anforde-rungen des Art. 19 Abs. 4 GG gen374gt es, dass Entscheidungen des Rechtspfle-gers, die nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts nicht anfechtbar sind, gem344337 247 11 Abs. 2 RPflG dem Richter vorzulegen sind (BVerfGE 101, 397, 407 f; BVerfG NJW-RR 2001, 1077 f). 28 - 11 - (2.5) Der Insolvenzverwalter hat tats344chlich auch nur die gegebene Erin-nerung eingelegt. Hier374ber wird der Abteilungsrichter nunmehr zu entscheiden haben. Sofern er die Erinnerung f374r unbegr374ndet erachtet, wird er 374ber den hilfsweise gestellten Antrag auf 334berpr374fung der Rechtm344337igkeit der Sonderin-solvenzverwaltung zu befinden haben. 29 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 16.08.2005 - 145 IN 426/00 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.08.2005 - 6 T 508/05 -
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