BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 240/06 vom 18. September 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 18. September 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 20. November 2006 wird auf Kos-ten des vorl344ufigen Insolvenzverwalters als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.558,79 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 11. Mai 2000 bestellte das Amtsgericht den Rechts-beschwerdef374hrer zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen des Schuldners. Am 1. Dezember 2002 wurde das Insolvenzverfahren er366ffnet und der Rechtsbeschwerdef374hrer zum Insolvenzverwalter bestellt. 1 Der Rechtsbeschwerdef374hrer beantragte, seine Verg374tung als vorl344ufiger Insolvenzverwalter auf 18.836,08 200 festzusetzen. Als Berechnungsgrundlage setzte er 70.000 200 an, wobei er den Wert der mit Aus- und Absonderungsrech- 2 - 3 - ten belasteten Gegenst344nde einbezog. Er beantragte, die Regelverg374tung um Zuschl344ge von 25 % f374r die Betriebsfortf374hrung, 5 % f374r die schwere Erreich-barkeit des Schuldners und 25 % wegen eines versuchten au337ergerichtlichen Vergleichs zu erh366hen, also auf 80 % der Regelverg374tung des Insolvenzverwal-ters festzusetzen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 6. Dezember 2005 die Verg374-tung auf insgesamt 9.277,29 200 festgesetzt. Es ist von einer Berechnungsgrund-lage von 70.000 200 ausgegangen und hat einen Zuschlag von insgesamt 45 % zuerkannt, diesen aber nicht auf den f374r den vorl344ufigen Insolvenzverwalter gel-tenden Regelbruchteil von 25 % aufgeschlagen, was 70 % ergeben h344tte, son-dern aus der Regelverg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters von 25 % berechnet. 3 Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 20. November 2006 als im Ergebnis unbegr374ndet zur374ckgewie-sen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der vorl344ufige Insolvenzverwalter sei-nen Verg374tungsantrag in vollem Umfang weiter. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 6, 7, 64 Abs. 3, 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aber unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts. 5 - 4 - 1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Rechtssache sei von grunds344tzlicher Bedeutung, weil nach der Entscheidung des Beschwerdege-richts am 29. Dezember 2006 die Zweite Verordnung zur 304nderung der Insol-venzrechtlichen Verg374tungsverordnung in Kraft getreten sei. Abweichend von der vom Landgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung des Senats in BGHZ 165, 266 zur Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters seien infolge der 304nderung des 247 11 InsVV die mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenst344nde in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, wenn sich der vor-l344ufige Insolvenzverwalter mit ihnen in erheblicher Weise befasst habe. Diese Regelung habe R374ckwirkung f374r alle nicht rechtskr344ftig abgeschlossenen Fest-setzungsverfahren, also auch im vorliegenden Fall. Deshalb sei die Frage er-heblich, ob sich derartige Gegenst344nde bei der Berechnungsgrundlage oder durch einen Zuschlag auswirkten. Das Landgericht habe sich nicht mit der Fra-ge befasst, ob sich der Rechtsbeschwerdef374hrer in erheblichem Umfang mit Aus- und Absonderungsrechten befasst habe. Dies k366nne aber aufgrund des Vorbringens des Rechtsbeschwerdef374hrers angenommen werden. 6 2. Die aufgeworfene Frage ist nicht entscheidungserheblich. 7 a) F374r die Frage, ob Gegenst344nde, die mit Aus- und Absonderungsrech-ten belastet sind, bei der Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters zu be-r374cksichtigen sind, hat der Senat entschieden, dass auch nach der ersten 304n-derung der insolvenzrechtlichen Verg374tungsverordnung solche Gegenst344nde nur ber374cksichtigt werden, wenn sich der vorl344ufige Insolvenzverwalter in er-heblichem Umfang damit besch344ftigt hat (BGHZ 165, 266, 271 f; 168, 321, 324 Rn. 6 ff). Hieran hat sich durch die Zweite Verordnung zur 304nderung der Insol-venzrechtlichen Verg374tungsverordnung nichts ge344ndert. Nur wenn sich der vor-l344ufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit diesen Gegenst344nden 8 - 5 - befasst hat, sollen sie hiernach bei der Berechnungsgrundlage ber374cksichtigt werden (247 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV n.F.). Hat er sich nicht in erheblichem Um-fang damit befasst, k366nnen sie auch nach der Neufassung dieser Vorschrift kei-ne Ber374cksichtigung finden (BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, ZIP 2007, 2226, 2227 Rn. 5 ff; Vill in Festschrift Gero Fischer, 547, 557 f). b) Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde im Ergebnis f374r unbe-gr374ndet angesehen, weil es die Berechnungsgrundlage mit lediglich 19.000 200 festgesetzt hat. Auch bei Zubilligung der beantragten 80 % der Regelverg374tung des Insolvenzverwalters ergebe sich damit eine geringere Verg374tung als vom Amtsgericht festgesetzt. 9 Das mit Absonderungsrechten belastete Verm366gen hat es nicht in die Berechnungsgrundlage einbezogen, weil die Voraussetzungen des 247 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 InsVV nicht vorlagen. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwer-de nicht. 10 Das Beschwerdegericht hat auf die genannte Rechtsprechung des Se-nats abgestellt, wonach ein Zuschlag zu gew344hren ist, wenn der vorl344ufige In-solvenzverwalter durch die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten in erheblichem Ma337e, also 374ber das gew366hnliche Ma337 hinaus in Anspruch ge-nommen worden ist. Es hat jedoch festgestellt, dass hierzu im Verg374tungsan-trag ausreichender Sachvortrag fehlt. 11 Dies ist zutreffend. Der von der Rechtsbeschwerde in Bezug genomme-ne Sachvortrag in dem Antrag auf Festsetzung der Verg374tung vom 18. Oktober 2005 l344sst eine erhebliche Befassung (vgl. zur Abgrenzung BGH, Beschl. v. 12 - 6 - 28. September 2006 - IX ZB 230/05, ZIP 2006, 2134, 2136 Rn. 20 mit zahlrei-chen Nachweisen) nicht erkennen. Im Zeitpunkt der Antragstellung war zwar die Senatsentscheidung vom 14. Dezember 2005 (BGHZ 165, 266) noch nicht ergangen. Der Rechtsbe-schwerdef374hrer h344tte aber auch nach der von ihm zugrunde gelegten fr374heren Rechtsprechung des Senats zu einer erheblichen Befassung vortragen m374ssen, weil andernfalls die Verg374tung bei Einbeziehung der mit Aus- und Absonde-rungsrechten belasteten Gegenst344nde in die Berechnungsgrundlage entspre-chend zu k374rzen gewesen w344re (BGHZ 146, 165, 177). 13 Dass das Beschwerdegericht einen Hinweis h344tte erteilen m374ssen, wird von der Rechtsbeschwerde nicht ger374gt. Es wird auch nicht vorgetragen, was der Rechtsbeschwerdef374hrer erg344nzend h344tte vorbringen k366nnen. 14 c) Es kann deshalb weiterhin offen bleiben, ob die seit dem 29. Dezember 2006 geltende Zweite Verordnung zur 304nderung der Insolvenz-rechtlichen Verg374tungsverordnung R374ckwirkung entfalten kann f374r Verfahren, 15 - 7 - die - wie im vorliegenden Fall - vor dem 1. Januar 2004 er366ffnet worden sind (vgl. hierzu Vill in Festschrift Gero Fischer, 547, 565). Ganter Raebel Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Uelzen, Entscheidung vom 06.12.2005 - 7 IN 43/00 - LG L374neburg, Entscheidung vom 20.11.2006 - 3 T 51/06 -
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