BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 240/10 vom 5. Januar 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1896; FamFG 247247 68 Abs. 3, 65 Abs. 3 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grunds344tzlich nur der Verfah-rensgegenstand sein, 374ber den im ersten Rechtszug entschieden worden ist. 2. Zur Behandlung des erstmals in zweiter Instanz gestellten Antrags auf Wech-sel des Betreuers. BGH, Beschluss vom 5. Januar 2011 - XII ZB 240/10 - LG Bochum AG Bochum - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Januar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. G374nter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 7. Mai 2010 aufge-hoben, soweit die Beschwerde der Betroffenen zur374ckgewiesen wurde. Die Sache wird insoweit zur erneuten Behandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zur374ckverwiesen. Wert: 3.000 200 Gr374nde: I. F374r die Betroffene wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 15. September 2009 die Beteiligte zu 2 zur Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitsf374rsorge, Gesundheitsf374r-sorge, Verm366gensangelegenheiten und Unterbringung bestellt. Die Frist zur 334berpr374fung der Betreuung wurde auf den 15. September 2010 bestimmt. 1 Auf Anregung der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht nach Anh366rung der Betroffenen mit Beschluss vom 19. Februar 2010 die f374r die Betroffene ge-f374hrte Betreuung aufrecht erhalten mit der Ma337gabe, dass der Aufgabenkreis 2 - 3 - der Betreuerin um die Postangelegenheiten erweitert wird. Auch die auf den 15. September 2010 festgelegte 334berpr374fungsfrist hat es beibehalten. Hierge-gen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt und erstmals gefordert, ihren Ehemann anstelle der Beteiligten zu 2 zum Betreuer zu bestellen. Das Landge-richt hat darauf hingewiesen, dass ein Betreuerwechsel im landgerichtlichen Verfahren nicht erfolgen k366nne, da die Auswahl der Betreuungsperson nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei. Sodann hat es den Beschluss des Amtsgerichts dahin abge344ndert, dass die Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis der Postangelegenheiten aufgehoben wird. Im 334brigen hat es die Beschwerde zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung statthaft (247 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG) und auch im 334brigen zul344ssig. 3 Die Beschwerde ist auch begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung der ange-fochtenen Entscheidung, soweit die Beschwerde der Betroffenen zur374ckgewie-sen worden ist, und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht. 4 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist allerdings nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Voraussetzungen des 247 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB f374r die Bestellung eines Betreuers bejaht hat. Die vom Landgericht in Bezug genommenen Sitzungsniederschriften, aus denen sich der Verlauf der Betreuung und die aktuelle Situation der Betroffenen ergeben, rechtfertigen die Annahme des Landgerichts, dass die Betreuung der Betroffenen im angeordne-ten Umfang weiterhin dringend erforderlich ist. 5 - 4 - 2. Hingegen hat das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht 374ber das Verlan-gen der Betroffenen, ihren Ehemann anstelle der Beteiligten zu 2 zum Betreuer zu bestellen, entschieden. Es ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Aus-wahl des Betreuers nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei und des-halb ein Betreuerwechsel im Beschwerdeverfahren nicht erfolgen k366nne. 6 7 a) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grunds344tzlich nur der Verfahrensgegenstand sein, 374ber den im ersten Rechtszug entschieden worden ist. Das ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittelverfahrens, das notwendi-gerweise keine andere Angelegenheit betreffen darf als diejenige, die Gegen- stand der angefochtenen Entscheidung gewesen ist (BGHZ 75, 375, 378; Kei-del/Sternal 16. Aufl. 247 68 FamFG Rn. 88 mwN). Nach 247 68 Abs. 3 FamFG bestimmt sich das Verfahren einer zul344ssigen Beschwerde nach den Vorschriften 374ber das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht hat danach die Richtigkeit der erstinstanzlichen Ent-scheidung in tats344chlicher und rechtlicher Beziehung von Amts wegen vollst344n-dig und unabh344ngig von den erhobenen R374gen sowie den vertretenen Rechts-ansichten zu pr374fen (Keidel/Sternal 16. Aufl. 247 68 FamFG Rn. 86 mwN). Die Beschwerde kann nach 247 65 Abs. 3 FamFG auch auf neue Tatsachen und Be-weismittel gest374tzt werden. Das Beschwerdegericht tritt folglich - in den Gren-zen der Beschwerde - vollst344ndig an die Stelle des Gerichts erster Instanz und hat das gesamte Sach- und Rechtsverh344ltnis, wie es sich zur Zeit seiner Ent-scheidung darstellt, seiner Beurteilung zu unterziehen (BayObLG FamRZ 1994, 1068). 8 b) Verfahrensgegenstand im ersten Rechtszug war hier neben der Erwei-terung der Aufgabenkreise der Betreuerin die Aufrechterhaltung der Bestellung der Beteiligten zu 2 als Betreuerin f374r die bisherigen Aufgabenkreise. Denn das 9 - 5 - Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 2 auf Erweiterung der Betreuung zum Anlass genommen, auch zu pr374fen, ob der Fortbestand der laufenden Betreuung noch gerechtfertigt ist. Da 247 1896 Abs. 1 BGB nicht zwischen Anord-nung der Betreuung und Bestellung des Betreuers unterscheidet, sondern vor-sieht, dass in einer einheitlichen Entscheidung 374ber die Betreuungsbed374rftigkeit und die Auswahl des Betreuers entschieden wird (Gesetzentwurf der Bundes-regierung zur Reform des Betreuungsgesetzes BT-Drucks. 11/4528 S. 118 f.; M374nchKomm-BGB/Schwab 5. Aufl. 247 1896 Rn. 126 ff.), war Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts nicht nur die Notwendigkeit einer Erweiterung der bestehenden Betreuung, sondern zugleich die Fortdauer der Betreuung durch die Beteiligte zu 2. Damit war auch die Auswahl der Person des Betreu-ers Gegenstand der amtsgerichtlichen Entscheidung (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 17). Denn das Gesetz kennt grunds344tzlich keine gesonderte, von der Bestellung eines konkre-ten Betreuers unabh344ngige Anordnung der Betreuung. Zwar er366ffnet seit In-krafttreten des 2. Betreuungsrechts344nderungsgesetzes (2. Bt304ndG) am 1. Juli 2005 (BGBl. 2005 I S. 1073, Art. 12) 247 19 Abs. 1 RpflG den Landesregierungen die M366glichkeit, vom Grundsatz der Einheitsentscheidung abzuweichen und dem Rechtspfleger die Auswahl und Bestellung eines Betreuers zu 374bertragen, w344hrend f374r die Anordnung der Betreuung und die Bestimmung des Aufgaben-kreises der Richter zust344ndig bleibt. Eine solche Aufteilung liegt hier nicht vor; der nordrhein-westf344lische Gesetzgeber hat von der Erm344chtigung in 247 19 Abs. 1 RpflG bislang keinen Gebrauch gemacht. c) Die Entscheidung 374ber die Auswahl des Betreuers war somit auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Das Landgericht musste deshalb 374ber das Verlangen der Betroffenen, ihren Ehemann zum Betreuer zu bestellen, ent-scheiden. Da es dies unterlassen und ohne weitere Pr374fung die Bestellung der bisherigen Betreuerin aufrechterhalten hat, war der Beschluss aufzuheben, so- 10 - 6 - weit er die Beschwerde der Betroffenen gegen die mit der Aufrechterhaltung der Betreuung verbundene Bestellung der bisherigen Betreuerin zur374ckgewiesen hat. Die Sache war insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zur374ckzuverweisen. Dabei wird das Landgericht die Grunds344tze des Senatsbeschlusses vom 15. September 2010 (XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 20) zu ber374cksichtigen haben. Hahne V351zina Dose Klinkhammer G374nter Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 19.02.2010 - 18 XVII N 513 - LG Bochum, Entscheidung vom 07.05.2010 - I-7 T 112/10 -
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