BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 240/14 Verkündet am: 1. Juli 2015 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1603; ZPO §§ 850 c, 850 k; StVollzG §§ 41, 43, 47, 51; JVollzGB BW III §§ 47, 49, 52, 53, 54 a) Von dem Arbeitsentgelt, das ein im Vollzug arbeitender Strafgefangener erhält, steht für Unterhaltszwecke regelmäßig nur das Eigengeld zur Verf ü- gung (Fortführung der Senatsurtei le vom 20. Februar 2002 XII ZR 104/00 FamRZ 2002, 813; vom 9. Juni 1982 IVb ZR 704/80 FamRZ 1982, 913 und vom 21. April 1982 IVb ZR 696/80 FamRZ 1982, 792). b) Für die Bemessung des dem Strafgefangenen gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern zu belassenden Selbstbehalts bietet sich der Rückgriff auf den ihm zustehenden Taschengeldsatz an. Bei einem im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen ist in der Regel davon auszug e- hen, dass der so bestimmte Selbstbehalt durch Belassen de s Hausgelds gedeckt ist. c) Auf das Eigengeld, das aus dem Arbeitsentgelt des im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen gebildet wird, finden die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 c, 850 k ZPO keine Anwendung (Anschluss an BGH Beschluss vom 20. Juni 2013 IX ZB 50/12 NJW 2013, 3312). BGH, Beschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 240/14 - OLG Düsseldorf AG Duisburg - Hamborn - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2015 d urch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer , Schilling und Guhling für Recht erkannt : Auf d ie Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 3 . Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. März 2014 aufg ehoben. D ie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: I . Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines Unterhaltsvergl eichs d a- hin, dass er ab Dezember 2011 keinen Kindesunterhalt mehr schuldet. Er ist der Vater der im Mai 20 01 geborenen Antragsgegnerin zu 1. Mit am 19. April 2007 vor dem Familiengericht abgeschlossenem Vergleich hatte er sich verpflichtet, ab Februar 20 08 für seine Tochter zu Händen der Kindesmu t- ter monatlichen Unterhalt i n H öhe v on 130 zahlen . Die Antragsgegnerin 1 2 - 3 - zu 2 erbrachte für die Antragsgegnerin zu 1 Leistungen zur Sicherung des L e- bensunterhalts nach SGB II und verlang t e für den Zeitraum von September 2010 bis November 2012 Unterhalt aus übergegangene m Recht . D er Antrag steller verbüßt seit Ende 2007 wegen Mordes eine lebensla n- ge Haftstrafe im baden - württembergischen Strafvollzug . Er geht in der Haft einer Arbeitstätigkeit nach , aus der er Einkommen erzielt. I m Zeitraum Deze m- ber 2011 bis einschließlich Januar 2013 erhielt er Hausgeld von insgesamt 1.598,61 und Eigengeld von insgesamt 2.199,86 . Außerdem stand ihm ein Sondergeld von monatlich 55 zur Verfügung . Das Amtsgericht hat den Abänderungsantrag abgewiesen, das Oberla n- desgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rec ht s- beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Abänderungsbegehren weiter. II . Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg . Sie führt zur Aufhebung des ang e- foc h tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das B e- schwerdegericht. 1. D ieses hat seine Entsc heidung wie folgt begründet: Der Antragsteller sei mit dem von ihm in der Strafhaft verd ie n ten Eige n- geld in der Lage, den titulierten Kindesunterhalt zu zahlen. Einem Strafgefa n- genen müsse nur das Hausgeld zur Befriedigung seiner persönlichen Bedür f- nisse verbleiben. Soweit das Oberlandesgericht Hamm ausgehend vom Selbs t- behalt nach der Düsseldorfer Tabelle ersparte Aufwendungen für Wohnen und Ernährung abziehe und so den persönlichen Selbstbehalt eines Strafgefang e- 3 4 5 6 7 - 4 - nen mit 275 olgen. Nach der Rechtsprechung des B undesgerichtshofs sei die Pfändungsfreigrenze des § 850 c ZPO auf die Pfä n- dung von Eigengeld weder direkt noch analog anzuwenden. Für die persönl i- chen Bedürfnisse des Strafgefangenen dienten allein 3/7 seines Arbeitsentg elts als Hausgeld; nur dieses sei unpfändbar. Der notwendige Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle umfasse auch die Kosten der Teilnahme am sozialen L e- ben, die auf den Strafgefangenen nicht zu übertragen seien. Eine Verringerung seines Eigengeldes n ach Verlegung in eine andere J ustizvollzugsanstalt habe der Antragsteller nicht plausibel dargelegt. Ihm sei es auch verwehrt, sich auf im Insolvenzverfahren zu Gunsten anderer Gläubiger erfolgte Pfändungen zu berufen, weil er unter Hinweis auf seine vorra ngigen laufenden Unterhaltslasten eine zu Gunsten von Insolvenzgläubigern erfolgte Pfändung seines Eigengeldes habe verhindern können. Der Kindesunterhalt sei nicht mit Blick auf die Untätigkeit der Antragsgegnerinnen bei der Durchsetzung des Titels im Zei traum von April 2007 bis November 2011 für die Zeit ab D e- zember 2011 verwirkt. Denn die Verwirkung könne lediglich für rückständige Forderungen, die länger als ein Jahr zurücklägen, dazu führen, dass sie nicht mehr geltend gemacht werden könnten. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht i n jeder Hinsicht stand. a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass d as Beschwerd e- gericht das dem Antragsteller gut geschriebene Eigengeld als für Unterhalt s- zwecke grundsätzlich einzusetzendes Einkommen ange sehen hat . aa) Eine längere Strafhaft kann zur Leis tungsunfähigkeit im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB führen, weil es dem Strafgefangenen unmöglich ist, einer normalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Soweit er nicht über anderweitige E rtrag bringende oder ve rwertbare Mittel verfügt oder ein ihm gehörendes 8 9 10 11 - 5 - Erwerbsgeschäft trotz seiner Inhaftierung weiterbetrieben wird, kann als unterhaltspflichtiges Einkommen nur das Arbeitsentgelt herangezogen werden, das ihm in der Strafhaft gewährt wird (Senatsurteile vom 9 . Juni 1982 IVb ZR 704/80 FamRZ 1982, 913 und vom 21. April 1982 IVb ZR 696/ 80 FamRZ 1982, 792, 793 ) . Straf gefangene sind nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des dritten Buches des b a- den - württembergischen Justizvollzugsgesetzbuchs (im Folgenden: JVollzGB B W III ) im baden - württembergischen Strafvollzug grundsätzlich arbeit spflichtig (vgl. auch § 41 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) und erzielen durch die Arbeit gemäß § 49 JVollzGB BW III ein Arbeitsentgelt ( vgl. auch § 43 StVollzG ) . Der mit dem Inkrafttreten de s Straf vollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl . I S. 581) eingeführte Rechtsanspruch auf dieses Entgelt zielte nicht zuletzt darauf ab, den Strafgefangenen in die Lage zu versetzen, zum Unterhalt seiner Angehör i- gen wenigstens beizutragen. Dem entsprechend enthäl t das Strafvollzugsg e- setz in § 49 eine Regelung zur Zahlung ein es Unterhaltsbeitrags, deren Inkraf t- treten jedoch nach wie vor gemäß § 198 Abs. 3 StVollzG suspendiert ist, nac h- dem d ie tatsächlichen Bezüge erheblich hinter einer leistungsgerechten Entlo h- nung zurück bleiben (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1982 IV b ZR 704/80 FamRZ 1982, 913 und vom 21. April 1982 IVb ZR 696/80 FamRZ 1982, 792, 793 ) . bb) Aus diesem Arbeitsentgelt werden Hausgeld, Überbrückungsgeld und Eigengeld gebildet. Für Unterhalts zwecke steht regelmäßig nur das Eige n- geld zur Verfügung (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichte r- lichen Praxis 9. Aufl. § 1 Rn. 732 f.). (1) Der Strafgefangene darf 3/7 des Arbeitsentgelts als sog . Hausgeld (vgl. § 53 Abs. 2 JVollzGB B W III , § 47 Abs. 1 StVollzG) verwenden. Dieser 12 13 14 - 6 - nach überwiegender Meinung unpfändbare (vgl. BGH Beschluss vom 20. Juni 2013 IX ZB 50/12 NJW 2013, 3312 Rn. 14 mwN) Teil seiner Einkünfte steht grundsätzlich zu seiner freien Verfügung und ist jedenfalls d ann, wenn der G e- fangene wie hier über keine anderen finanziellen Mittel als das Arbeitsentgelt verfügt, nicht für den Unterhalt einzusetzen. Denn auch wenn ein Strafgefang e- ner keine Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung hat, übe r- steig t das Hausgeld nicht das Minimum, das ihm für andere notwendige Ausg a- ben des täglichen Lebens zu belassen ist (Senatsurtei le vom 20. Februar 2002 XII ZR 104/00 FamRZ 2002, 813, 815 ; vom 9. Juni 1982 IVb ZR 704/80 FamRZ 1982, 9 13 f. mwN und vom 21. April 1982 IVb ZR 696/80 FamRZ 1982, 792 , 793 ). Dies gi lt auch in Fällen einer gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB geste i- gerten Unterhaltspflicht. Das Hausgeld kann nicht zu de n "verfügbaren Mitteln" im Sinn der Vorschrift gerechnet werden, die gleichmäß ig zum eigenen und zum Unterhalt der minderjährigen Kinder zu verwenden sind. Andernfalls würde den Strafgefangenen in den zahlreichen Fällen, in denen sie ihren minderjähr i- gen unverheirateten Kindern nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigert unte r- haltspfli chtig sind, der niedrige Betrag, den sie aus ihrem Arbeitsentgelt für zwar nicht elementare, aber doch notwendige und ihrer Art nach einfache Bedürfni s- se erhalten, regelmäßig zumindest teilweise vorenthalten. Das wäre mit dem auch der Resozialisierung dien enden Grundsatz einer zwar geringfügigen, die Lebensverhältnisse des Gefangenen aber doch spürbar verbessernden Baren t- lohnung für geleistete Arbeit nicht zu vereinbaren. Dem geringen Nutzen, den ein Zugriff auf das Hausgeld den unterhaltsberechtigten minde rjährigen Kindern bzw. an deren Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt gewährenden öffentlichen Hand brächte, stü nde damit eine erhebliche Beeinträchtigung des Haftziels der Resozialisierung gegenüber. Zudem wäre bei einem nur einen Teil der Häf t- linge tr effenden Zugriff auf das Hausgeld eine Gefährdung der Anstaltsordnung 15 - 7 - zu besorgen (Senatsurteil vom 9. Juni 1982 IVb ZR 704/80 FamRZ 1982, 913 , 914 mwN). (2 ) Aus den weiter en 4/7 der Bezüge wird zum einen das sog. Überbr ü- ckungsgeld gebildet, das den notwendigen Unterhalt des Gefangenen und se i- ner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Haftentlassu ng sichern soll (§ 52 Abs. 1 JVollzGB BW III ; vgl. auch § 51 Abs. 1 StVollzG). Es ist unpfändbar (§ 52 Abs. 4 JVollzGB BW III; vgl . auch § 51 Abs. 4 StVollzG), wird gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB BW III (vgl. auch § 51 Abs. 2 Satz 1 StVollzG ) erst bei der Entlassung ausbezahlt und steht damit während der Haft nicht zur Verfügung , so dass damit eine Unterhaltsschuld nicht beglichen we r- de n kann . Unterhaltsrechtlich muss es daher als Einkommen des Berechtigten in dem Monat angesehen werden, in den der Zeitpunkt der Entlassung fällt und in dem es in der angesammelten Höhe ausbezahlt wird (Senatsurteil vom 21. April 1982 IVb ZR 696/80 Fam RZ 1982, 792, 794 ). (3 ) Der nicht für den Aufbau des Überbrückungsgeldes benötigte Teil der 4/7 des Arbeitsentgelts stellt bei Gefangenen, von denen wie beim Antragste l- ler, der nicht zu den in § 51 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB BW III genannten Gefang e- nen ge hört kein Haftkostenbeitrag (§ 51 JVollzGB BW III ; vgl. auch § 50 StVollzG) erhoben wird, das sog. Eigengeld dar (§ 53 Ab s. 3 JVollzGB BW III ; vgl. auch § 52 StVollzG). Dieses wird einem Eigengeldkonto gutgeschrie ben. Der Anspruch des Strafgefangenen auf Auszahlung des gutgeschriebenen E i- gengeldes ist vom Ausnahmefall abgesehen , dass das Überbrückungsgeld noch nicht vollständig gebildet ist (§ 52 Abs. 4 Satz 2 JVollzGB BW III) in vo l- lem Umfang pfändbar, die Pfändungs freigrenz en des § 850 c ZPO s ind ni cht anwendbar (BGH Beschlü ss e vom 20. Juni 2013 IX ZB 50/12 NJW 2013, 3312 Rn. 8 f f . mwN ; vom 16. Juli 2004 I Xa ZB 191/03 FamRZ 2004, 1717 ff. und BGHZ 160, 112 = NJW 2004, 3714, 3715 f. ). 16 17 - 8 - Dass es sich b ei dem Eigengeld um grundsätzlich für den Unterhalt ei n- zusetzendes Einkommen handelt, wird soweit ersichtlich in Rechtsprechung und Literatur nicht in Zweifel gezogen ( vgl. etwa OLG Koblenz FamRZ 2015, 147 f. ; OLG München FamRZ 2010, 127; OLG Stuttgart FamRZ 2007, 416 f. ; beck - online.Großkomme ntar /Haidl [Stand: 15. Oktober 2014] § 1603 BGB Rn. 126; Göppinger/Wax/Strohal Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rn. 516; Graba/Maier in Johannsen/Henrich Familienrecht 6. Aufl. Vorbem. §§ 1601 - 1615 n Rn. 53; Heiß/Heiß in Heiß/Born Unterhal tsrecht [Stand: Januar 20 15] 3. Kap. Rn. 612; Henjes in Eschenbruch/Schürmann/Menne Der Unterhaltsprozess 6. Aufl. Kap. 4 Rn. 103 ff.; MünchKommBGB/Maurer 6. Aufl. § 157 8 Rn. 182; Niepmann /Schwamb NJW 2015, 668, 672; jurisPK - B GB/ Viefhues [Stand: 15. April 2015] § 1603 Rn. 172 ff.; Norpoth in Heiß/Born Unterhalt srecht [Stand: Januar 2015] 12. Kap. Rn. 79; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familie n- richterlichen Praxis 9. Aufl. § 1 Rn. 733 ) . Dies ist zutreffend, denn andernfalls würde das vom Strafgefangenen erzielte Arbeitsentgel t mit allen seinen Teilen entgegen der gesetzgeberischen Intention für Unterhaltszwecke ausscheiden. cc) Das baden - württembergische Strafvollzugsrecht sieht dar über hinaus in § 54 JVollzGB BW III die Möglichkeit von Einzahlungen in angemessener Höhe dur ch Dritte vor. Diese sind dem Strafgefangenen als sog. Sondergeld gutzuschreiben und können wie Hausgeld genutzt werden. Dabei handelt es sich um einen Ausgleich dafür, dass den Gefangenen der Empfang von L e- bensmittelpaketen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung untersagt ist ( Arloth Justizvollzugsgesetz 3. Aufl. § 54 Buch 3 BW JVollzG Rn. 1). Dieses Sondergeld ist wie das Hausgeld unpfändbar, was § 54 Abs. 4 JVollzGB BW III ausdrücklich anordnet. Bereits aus der gesetzlichen Gleichstellung des Sond ergeldes mit dem Hausgeld folgt, dass es unterhaltsrechtlich wie dieses zu behandeln und daher 18 19 20 - 9 - nicht für Unterhaltszwecke einzusetzen ist. Im Übrigen wird es sich regelmäßig um eine freiwillige Leistung Dritter an den Häftling handeln , auf die dieser ke i- ne n rechtlichen Anspruch hat und die der Zuwendende erbringt, um den Stra f- gefangenen zusätzlich zu unterstützen, ohne ihn von seinen Unterhaltspflichten entlasten zu wollen . Allgemeinen Grundsätzen entsprechend (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der fam ilienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 1 Rn. 708 mwN) hat es dann auch aus diesem Grund unberücksichtigt zu bleiben. b) Ebenfalls zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der dem Antragsteller zu belassende Selbstbehalt bereits durch das ihm z u- stehende Hausgeld gewahrt ist . aa) Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig , wer bei Berüc k- sichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren . G egenüber mi n- de rjährigen und privilegiert volljährigen Kindern trifft die Eltern allerdings eine gesteigerte Unterhaltspflicht, weil sie nach § 1603 Abs. 2 BGB verpflichtet sind, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu ve r- wenden. Die Beme ssung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbst - behalts ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats Aufgabe des Tatrichters. Dabei ist es ihm nicht verwehrt, sich an Erfahrungs - und Richtwerte anzuleh - nen, sofern nicht im Einzelfall besondere Um stände eine Abweichung gebieten. Der Tatrichter muss aber die gesetzlichen Wertungen und die Bedeutung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs berücksichtigen (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 XII ZR 170/05 FamRZ 2008, 594 Rn. 24 mwN) . Dem Unterhaltspflic htigen muss auch im Fall der gesteigerten Unte r- haltspflicht jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt. Die finanzielle Leistungsf ä- 21 22 23 - 10 - higkeit endet spätestens dort, wo der Unterhaltsp flichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern. In welcher Höhe dem Unterhaltsschuldner danach ein Selbstbehalt zu belassen ist , haben die Gerichte unter Berücksicht i- gung der gesetzlichen Vorgaben zu bestimmen, die sich insbesondere aus der Bedeutung und Ausgestaltung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs und seiner Rangfolge im Verhältnis zu anderen Unterhaltsansprüchen ergeben. Bei dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder ist somit die gesteigerte Unterhalt s- pflicht (§ 1603 Abs. 2 BGB) zu berücksichtigen. Hinzu kommt der Vorrang di e- ses Unterhalts gegenüber allen übrigen Unterhaltsansprüchen (§ 1609 BGB). Dies gebietet es, den notwendigen Selbstbehalt gegenüber den Unterhaltsa n- sprüchen minderjähriger oder privilegierter volljähriger Kinder mit Beträgen zu bemessen, die dem Existenzminimum entsprechen oder allenfalls geringfügig darüber hinausgehen ( vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2008 XII ZR 170/05 FamRZ 2008, 594 Rn. 25 mwN) . bb) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat es d as Beschwerde - gericht zu Recht abgelehnt, den einem arbeitenden Strafgefangenen zu bela s- senden notwendigen Selbstbehalt au sgehend von den in der Düsseldorfer T a- belle (vgl. FamRZ 2013, 96 ff.; neueste Fassung FamRZ 2015 , 102 ff.) aufg e- führten Selbstbehalts sätzen zu errechnen, etwa indem lediglich Kosten für (e r- sparte) Warmmiete und Verpflegung abgezogen werden (so aber OLG Hamm Beschluss vom 26. Oktober 2010 2 UF 55/10 juris Rn. 92 ff.; Henjes in Eschenbruch/Schürmann/Menne Der Unterhaltsprozess 6. Aufl . Kap. 4 Rn. 103 ; wohl auch jurisPK - BGB/Viefhues [Stand: 15. April 2015] § 1603 Rn. 168 ). Dem Strafgefangenen werden in der Haft anstalt Wohnen und Ver - pflegung, Bekleidung (vgl. etwa § § 15 ff. JVollzGB BW III ; ebenso §§ 17 ff. StVollzG ) und Gesundheits fürsorge (vgl. etwa §§ 33 f. JVollzGB BW III ; ebenso §§ 56 ff. StVollzG ) kostenlos zur Verfügung gestellt, so dass weite Bereiche 24 25 - 11 - seines Selbstbehalts bereits durch Naturalleistungen gesichert sind (Wendl/ Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlic hen Praxis 9. Aufl. § 1 Rn. 733). Die für eine Teilhabe am sozialen Leben in Freiheit erforderlichen und im Selbstbehalt ebenso wie in den Sozialhilfesätzen enthaltenen Beträge muss (bzw. kann) er, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, im Voll zug ebenfalls nicht aufbringen. cc) Auch einem Strafgefangenen muss jedoch grundsätzlich ein Bargeld - betrag verbleiben, um ihm in einem Mindestmaß die Befriedigung solcher B e- dürfnisse zu ermöglichen, die über die auf Existenzsicherung ausgerichtete Ver - sorg ung durch die Justizvollzugsanstalten hinausgehen. Für die Bemessung dieses Betrags bietet sich der Rückgriff auf den Taschengeldsatz an, der einem Strafgefangene n gemäß § 53 Abs. 1 JVollzGB BW III (vgl. auch § 46 StVollzG) zusteht, wenn er ohne Verschulde n kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildung s- beihilfe erhält. Denn das Taschengeld soll dem Strafgefangenen in entspr e- chender Anwendung des Rechtsgedankens der Sozialhilfe eine solche finanz i- e l le Mindestausstattung verschaffen (Arloth Strafvollzugsgesetz 3. Aufl. § 46 Rn. 1). In Baden - Württemberg beträgt das monatliche Taschengeld im Sinn des § 53 Abs. 1 JVollzGB BW III 14 % des Tagessatzes der Eckvergütung (= Ta - schengeldsatz) multipliziert mit dem Faktor 21 (vgl. I 1 Abs. 2 Satz 1 der VwV d. JuM vom 13. Dezember 2004 Az.: 4456/0006 veröffentlicht in Die Justiz 2005 S. 59). Der sich so ergebende Taschengeldsatz wird jährlich durch Ve r- waltungsvorschrift des Justizministeriums bekanntgegeben und belief sich etwa im Jahre 2013 auf 1,63 /Tag (VwV d. JuM vom 30 . November 2012 Az.: 4523/0345 Die Justiz 2013, 7 ), so dass sich für dieses Jahr ein monatl i- ches Taschen geld von 34,23 e . 26 27 - 12 - dd) Bei einem im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen ist i n der Regel davon auszugehen, das s der so bestimmte Selbstbehalt durch Belassen des Hausgelds gedeckt ist . Soweit das Hausgeld das monatliche Taschengeld übersteigt, hat es dem Strafgefangenen auch insoweit zu r freien Verfügung zu verbleiben. Der dann etwas höhere Selbstbehalt stellt e inen Arbeitsanreiz auch für unterhalt s- pflichtige Gefangene dar (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Janu ar 2008 XII ZR 170/05 FamRZ 2008, 594 Rn. 26 ) und steht in Einklang mit dem R e- sozialisierungsgedanken des Strafvollzugsrechts. Erreicht dagegen das Hau sgeld im Einzelfall nicht das monatliche T a- schengeld (vgl. etwa die Fallgestaltung in OLG Hamm Urteil vom 26. Oktober 2010 2 UF 55/10 juris), ohne dass dies dem Strafgefangenen unterhalt s- rech t lich vorzuwerfen ist, ist ein ggf. vorhandenes Eigengeld dem Strafgefang e- nen in dem Umfang zu belassen , wie es zum Erreichen des Taschengeldes erforderlich ist . Dann ist es nur in der dieses übersteigenden Höhe für Unte r- haltszwecke einzusetzen . ee ) Im vorliegenden Fall verfügt der Antragsteller nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen monatlich über ein Hausgeld von rund 114 , mithin über ein en Betrag, der das monatl i- che Ta schengeld überstei g t . Indem ihm das Hau sgeld belassen wird , ist sein notwendiger Selbstbehalt in der Strafhaft gewahrt, so dass das Eigengeld grundsätzlich in vollem Umfang für Unterhal tszwecke herangezogen werden kann . Nach den von der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht in Zweifel gezog e- nen tatrichterlichen Feststellungen liegt das Eigengeld mit monat lich rund 157 auch deutlich über dem im Unterhaltsvergleich vereinbarten B etrag von mona t- lich 130 . 28 29 30 31 - 13 - c ) Gleichwohl kann die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Antra g- steller sei für den titulierten Unterhalt leistungsfähig, aus Rech tsgründen keinen Bestand habe n. aa) Der Antragsteller hatte im Beschwerdeverfahren unter Verweis auf die vorgelegten , seine Haftkonten betreffend en Auszüge auch geltend gemacht, er habe Miet - und Darlehensschulden in Höhe von 82.000 t- liche Pfändungen vorgenommen wü rden, so dass ihm das Eigengeld nicht zur Verfügung stehe. Er habe ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet und die Restschuldbefreiung werde erst im März 2017 erfolgen, so dass seine Lei s- tungsfähigkeit bis dahin eingeschränkt sein werde. bb ) Das O berlandesgericht ist ohne weitere Feststellungen von best e- henden Gläubigerpfändungen ausgegangen , hat aber angenommen , dem A n- tragsteller sei die Berufung hierauf verwehrt, weil es einem Unterhaltsschuldner seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung möglich se i , den ohne Berücksichtigung von Schulden bemessenen laufenden Unterhalt zu zahlen und gleichwohl Res t- schuldbefreiung zu erlangen . Dies trifft für die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht zu . (1) Richtig ist allerdings, dass es einem Unterhaltsschuld ner in Anb e- tracht der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB obliegen kann, eine Verbraucherinsolvenz gemäß §§ 304 ff. InsO zu beantragen. Denn aufgrund der durch die Insolvenzordnung eröffneten Möglichkeit einer Res t- schuldbefreiung kann ein Unterhaltsschuldner grundsätzlich seine Unterhalt s- verpflichtungen bedienen und nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode Befre i- ung von seinen Schulden erlangen (§§ 286 ff. InsO). Aus den Vorschrif ten über die Insolvenzmasse (§§ 35 ff., 40 InsO) und dem Vollst reckungsverbot des § 89 Abs. 1 und 2 InsO folgt nämlich, dass dem Schuldner während der Dauer des 32 33 34 35 - 14 - Insolvenzverfahrens der nach § 850 c ZPO pfändungsfreie Teil seines Einko m- mens verbleibt. Auf dieser gesetzlichen Grundlage ist es dem Unterhalt s- schuldner zum utbar, den Unterhaltsansprüchen seiner minderjährigen Kinder Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten einzuräumen (Senatsurteil BGHZ 162, 234 = FamRZ 2005, 608, 609 ). (2) Wie auch das Oberlandesgericht in anderem Zusammenhang erkannt hat, ist die Pfändun gsschutzvorschrift des § 850 c ZPO wie auch die des § 850 k ZPO für das Eigengeld, das aus dem Arbeitsentgelt des im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen gebildet wird, aber nicht einschlägig. Eine unmittelbare Anwendung scheitert schon daran, dass d ie Pfä n- dungsfreigrenzen nur für die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinko m- mens selbst gelten (§ 850 Abs. 1 ZPO). Bei dem Strafgefangenen kann hing e- gen nur sein Anspruch auf Auszahlung seines Eigengeldes gepfändet werden, nicht aber sein Anspruch auf Gutschrift des Arbeitsentgelts. Der Pfändung s- schutz des § 850 c ZPO erstreckt sich nicht auf das zur Bewirkung der geschu l- deten Leistung ausbezahlte oder auf ein Konto überwiesene Geld. Vielmehr erlischt mit der als Arbeitseinkommen geschuldeten Forderung auch der bis dahin für diese Forderung bestehende Pfändungsschutz . § 850 k ZPO findet keine Anwendung, weil die kontoführende Stelle, die das Gefangenengeld bis zur Entlassung des Gefangenen verwaltet, kein Geldinstitut im Sinne dieser Vorschrift ist (BGH Beschluss vom 20. Juni 2013 IX ZB 50/12 NJW 2013, 3312 Rn. 13 , 17 ; vgl. auch BGH Beschluss vom 16. Juli 2004 IXa Z B 191/03 FamRZ 2004, 1717, 1718 und BGHZ 160, 112 = NJW 2004, 3714, 3715 ). Eine entsprechende Anwendung der § § 850 c , 850 k ZPO auf den A n- spruch des Strafgefangenen auf Auszahlung des Eigengeldes scheidet ebe n- falls aus. Denn das Schutzbedürfnis eines Schuldners, der in Freiheit lebt und 36 37 38 - 15 - ein Arbeitseinkommen hat, ist mit dem eines Schuldners, der in Strafhaft A r- beitsentgelt bezieht, ni cht vergleichbar. Aus sozialen Gründen und im öffentl i- chen Interesse wird dem in Freiheit lebenden Schuldner, in dessen Arbeitsei n- kommen vollstre ckt wird, in den Grenzen der §§ 850 c, 850 k ZPO ein Teil se i- nes Einkommens pfändungs frei belassen. Den Maßstab für die Bemessung der für die Existenz des Schuldners und für den Erhalt seiner Arbeitsfähigkeit erfo r- derlichen Mittel bilden die Bedürfnisse eines in Freiheit lebenden und arbeite n- den Menschen. Die Arbeit eines Strafgefangenen hingegen wird nach dem Misc hkonzept des § 49 Abs. 1 JVollzGB BW III (vgl. auch § 43 Abs. 1 StVollzG) nicht allein durch die Zahlung von Geld, sondern auch durch Freistellung von der Arbeit anerkannt. Sein Lebensunterhalt ist ohne Rückgriff auf sein aus A r- beitsentgelt gebildetes Eige ngeld gedeckt (BGH Beschluss vom 20. Juni 2013 IX ZB 50/12 NJW 2013, 3312 Rn. 14; vgl. auch BGH Beschluss vom 16. Juli 2004 IXa Z B 191/03 FamRZ 2004, 1717, 1718 f. und BGHZ 160, 112 = NJW 2004, 3714, 3715 f. ). (3) Das aus dem Arbeitsentgelt gebi ldete Eigengeld des Strafgefangenen ist mithin auch in der Insolvenz nicht dem Gläubigerzugriff entzogen, so dass ein Antrag auf Verbraucherinsolvenz nicht zu einem automatischen Vorrang der Unterhaltsschulden führen konnte. cc ) Die Entscheidung des Ob erlandesgericht s zu den vom Antragsteller be hauptet en Pfändungen erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtlich zutreffend . (1) Insbesondere führt der Umstand, dass der Strafgefangene eine grundsätzlich mögliche (vgl. nur BGH Beschluss vom 16. Juli 2004 I Xa Z B 191/03 FamRZ 2004, 1717, 1719 ) Abtretung seines Anspruchs auf Auszahlung des Eigengeldes an das unterhaltsberechtigte Kind unterlassen 39 40 41 - 16 - hat, nicht dazu, dass ihm das dann von anderen Gläubigern gepfändete Eige n- geld fiktiv als für die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht zur Verfügung stehendes Einkommen zugerechnet werden kann (aA offensichtlich OLG Koblenz FamRZ 2015, 147, 148). Dies gilt unabhängig davon, dass eine solche Abtretung vor Beantragung der Eröffnung eines Verbraucherins olvenzverfahren s jedenfalls d er Gefahr einer Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO unterläge und ab der A n- tragstellung an der für die Erlangung der Restschuldbefreiung gemäß § 287 Abs. 2 InsO erforderlichen Abtretung scheitern würde. Denn die Zurechnung fik tive n Einkommens ist nach allgemeinen Grund - sätzen nur dann möglich, wenn dem Unterhaltspflichtigen ein unterhaltsbez o- gen leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Beruhen Einkommen s- minderungen auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unter halt s- pflichtigen oder sind sie durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispos i- tionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst und hätten sie von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können, bleiben sie deswegen unb e- rücksichtigt mit d er Folge, dass stattdessen fiktive Einkünfte anzusetzen sind ( st. R spr., vgl. etwa Senatsurteile vom 11. Juli 2012 XII ZR 72/10 FamRZ 2012, 1483 Rn. 29; BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 Rn. 36 und BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 Rn. 45). Wenn aber die Minderung des verfügb a- ren Einkom mens wie es der Antragsteller hier behauptet allein darin begrü n- det liegt, dass Gläubiger des Unterhaltsschuldners in den pfändbaren Teil se i- nes Einkommens vollstrecken, ohne dass das Eingehen der Verbindlichkeiten selbs t den Vorwurf der unterhaltsrechtlichen Leichtfertigkeit rechtfertigt, sche i- det eine Zurechnung fiktiven Einkommens aus. (2) Dem Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes kommt hinsich t- lich des Eigengeld e s des Strafgefangenen nach derzeitiger Rechtsl age auch kein allgemeiner Vorrang vor sonstigen Gläubigern zu. Nichts anderes folgt aus 42 43 - 17 - dem bisher nicht gemäß § 198 Abs. 3 StVollzG durch Bundesgesetz in Kraft gesetzten § 49 StVollzG, der es dem Gefangen en ermöglichen soll, unmittelbar aus seinen Bezügen einen Unterhaltsbe i trag zu zahlen, und für den es im b a- den - württembergischen Justizvollzugsgese tzbuch keine Entsprechung gibt. Den Interessen Unterhaltsberechtigter trägt nach geltendem Recht die in § 52 Abs. 5 JVoll zGB BW III (vgl. auch § 51 Abs. 5 St VollzG) getroffene Reg e- lung Rechnung. Nach Maßgabe dieser Vorschrift ist be i einer Pfändung wegen der in § 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO bezeichneten Unterhaltsansprüche der A n- spruch auf Auszahlung des Eigengeldes ebenso wie der Anspruch auf Au s- zahlung des Übe rbrückungsgel des abweichend von § 52 Abs. 4 JVollzGB BW II I (vgl. auch § 51 Abs. 4 StVollz G) pfändbar (BGH Beschluss vom 16. Juli 2004 IXa ZB 191/03 FamRZ 2004, 1717, 1719 ). Diese Vorschrift hat zur Fo l- ge, dass der Unterhaltsgläubiger so lange vor an deren Gläubigern privilegiert auf das Eigengeld zugreifen kann, wie das Überbrückungsgeld noch nicht in der durch § 52 Abs. 1 JVollzGB BW II I (vgl. auch § 51 Abs. 1 StVollz G) bestimmten Höhe gebildet ist. Ab diesem Zeitpunkt besteht hingegen kein Vorrang der U n- terhaltsgläubiger mehr. Dieser Bruch in der gesetzlichen Regelung liegt ersich t- lich darin begründet, dass in der ursprünglichen Konzeption des Strafvollzug s- gesetzes mit § 49 StVollzG (Unterhaltsbeitrag) eine Vorschrift enthalten war, die eine bevorzugte Befriedigung von Unterhaltschulden gewährleisten sollte , und § 51 Abs. 4 und 5 StVollzG nur die Funktion hatte, den Vorrang der Unterhalt s- gläubiger vor der Bildung von Über brückungsgeld zu gewährlei s ten. Indem der Unterhaltsbeitrag jedoch nach wie vor nicht geltendes Recht geworden und vom Gesetzgeber des baden - württembergischen Strafgesetzbuchs erst gar nicht kodifiziert wurde, erlangen die Regelungen zum Pfändungsschutz be im Übe r- brückungsgeld eine über den ursprünglichen gesetzgeberischen Zweck hinau s- gehende Bedeutung. 44 - 18 - D azu, ob das für den Antragsteller bereits angesparte Überbrückung s- geld die volle Höhe des gemäß § 52 Abs. 1 JVollzGB BW III zu bildenden B e- trag s erreicht oder noch ein Unterschiedsbetrag besteht, der für andere als U n- terhaltsgläubiger gemäß § 52 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 JVollzGB BW III unpfändbar ist , sind bislang keine Feststellungen getroffen . 3. Dem Senat ist es verwehrt, selbst gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache zu entscheiden. Denn es fehlt an tatrichterlichen Feststellungen dazu, für welche n Gläubiger und für welche Verbindlichkeiten, inwieweit und für welchen Zeitraum tatsächlich der Anspruch des Antragstellers auf Auszahlung des Eigengeldes gepfändet und seine Leistungsfähigkeit für den titulierten U n- terhalt dadurch herabgesetzt oder aufgeho ben ist. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuve r- weisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). 45 46 - 19 - Dieses w ird, nachdem es den Beteiligten Gelegenheit gegeben hat, we i- ter zu den behaupteten Pfändungen des Anspruchs auf Auszahlung des Eige n- geldes vorzutragen, die notwendig en Feststellungen zu treffen und dabei erfo r- derlichenfalls auch zu klären haben, weshalb tr otz § 287 Abs. 2 InsO Einze l- pfändungen erfolgen konnten. Außerdem wird das Be schwerdegericht ggf. den Frage n nach zu gehen haben , ob § 52 Abs. 4 Satz 2 JVollzGB BW III ganz oder teilweise einer Pfändung der weiteren Gläubiger des Antragstellers entgege n- steht , und ob die zur Pfändung führenden Verbindlichkeiten als unterhaltsrech t- lich leichtfertig anzusehen sind . Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Guhling Vorinstanzen: AG Duisburg - Hamborn, Entscheidung vom 16.10.2013 - 21 F 229/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2014 - II - 3 UF 291/13 - 47
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