ECLI:DE:BGH:2018:040718BXIIZB240.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 240 /17 vom 4. Juli 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 38 Abs. 3 Satz 3; GG Art. 103 Abs. 1 a) Eine nicht verkündete Beschwerdeentscheidung ist mit der Übergabe des von den Mitgliedern des Spruchkörpers unterzeichneten Beschlusses an die G e- schäftsstelle erlassen i.S.v. § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG. b) Bleibt schriftsätzliches Vorbringen, das vor Erlass der Entscheidung eingega n- gen ist, unberücksichtigt, wird der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn dem Beschwerdegericht der Schriftsatz nicht mehr rechtzeitig vorgelegt wurde (im Anschluss an Senatsb e- schluss vom 15. Juli 2015 XII ZB 525/14 FamRZ 2015, 1698). BGH, Beschluss vom 4. Ju li 2018 - XII ZB 240/17 - LG Marburg AG Marburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2018 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3 . Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 20 . April 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen . Wert: 5.000 Gründe: I. Der 1933 geborene Betroffene erteilte im Jahr 2009 seiner Ehef rau (B e- teiligte zu 2) , seiner Tochter (Beteiligte zu 1) und seinem Sohn (Beteiligter zu 3) eine umfassende Vorsorgevollmacht. Er leidet an einer fortgeschrittenen vask u- lären Deme nz nach einem Mediateilinfarkt sowie weiteren Erkrankungen. Auf Anregung der Beteiligten zu 1 und mit Einverständnis des Betroff e- nen hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 4 zur Kontrollbetreuerin bestellt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Betroff enen hat das Landgericht mit am 25. April 2017 zur Geschäftsstelle gelangtem Beschluss zurückgewiesen. Ein am 24. April 2017 bei Gericht eingegangene r Schriftsatz des Betroffenen hat 1 2 - 3 - bei der Entscheidung keine Berücksichtigung gefunden. Mit seiner Rechtsb e- schwerde begehrt der Betroffene die Auf hebung der Kontrollbetreuung. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landg e- richt. 1. Das Beschwerdegericht hat z ur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Anordnung der Kontrollbetreuung stehe ein abweichender beachtl i- cher Wille des Betroffenen im Sinne von § 1896 Abs. 1a BGB nicht entgegen. Auch wenn der Betroffene die Kontrollbetreuung ursprünglich gebil ligt habe, sei ein nun ablehnender Wille unbeachtlich, da der Betroffene zur Bildung eines freien Willens nicht mehr in der Lage sei. Er leide ausweislich des psychiatr i- schen Sachverständigengutachtens an einer fortgeschrittenen vaskulären D e- menz sowie Des orientierung und Sprachverfall. Bei der Anhörung habe die Kammer den Eindruck erlangt, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage sei, den Zweck einer Kontrollbetreuung sowie die für und gegen eine solche spr e- chende n Umstände zu erfassen und abzuwägen. Hinzu kämen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 3 als Bevollmächtigter nicht immer im Interesse des Betroffenen handele. Dieser habe in seiner Funktion als Bevollmächtigter des Betroffenen dessen Geld bei zahlreichen Direk tbanken angelegt. Hinsichtlich eines Kont os bei der Deutschen Pfandbriefbank sei der Betroffene jedoch nicht einmal Miti n- haber, obwohl es sich bei den auf diesem Konto angelegten Geldbeträgen um 3 4 5 6 - 4 - wesentliche Teile des Vermögens des Betroffenen handele. Da a ber der Bete i- ligte zu 3 Mitinhaber dieses Kontos sei, sei jedenfalls die greifbare Gefahr der Vermengung von Vermögenszuordnungen begründet. Dass dies dem Interesse oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspreche, könne nicht festgestellt werden. Auch die Anweisung des Beteiligten zu 3 an die kontoführende Bank, der Beteiligten zu 1 auf Nachfrage Auskünfte zu erteilen, ändere hieran nichts, da der Beteiligte zu 3 nicht gehindert sei, die Auskunftsberechtigung zu ändern. Zudem decke der Beteiligte zu 3 s eine monatlichen Fixkosten vom Konto seiner Eltern. Schließlich sei auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beteiligte zu 3 gegenüber der Beteiligten zu 1 ausdrücklich erklärt habe, dass eine Verf ü- gungsbefugnis oder ein Einblick in die Finanzen des B etroffenen nicht erforde r- lich und ausschließlich er für die Finanzen der Eltern verantwortlich sei. Diese Anmaßung einer alleinigen Vertretung stehe in Widerspruch zu dem in der Vollmachtsurkunde verkörperten Willen des Betroffenen. Deshalb blieben trotz d er vom Beteiligten zu 3 entfalteten Bemühungen um Wiederbegründung des Vertrauens Zweifel daran, dass er die Vollmachtausübung künftig allein am I n- teresse des Betroffenen orientieren werde. Dies alles weise darauf hin, dass der Beteiligte zu 3 entweder mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorz u- nehmenden Geschäfte überfordert sei, oder dass Zweifel an dessen Redlichkeit oder Tauglichkeit als Bevollmächtigter begründet seien, so dass es zumindest der Bestellung eines Kontrollbetreuers bedürfe. Eine Überwa chung durch die Beteiligte zu 1 sei nicht gewährleistet; die Beteiligte zu 2 nehme die Aufgabe einer Kontrolle der Vollmachtausübung durch den Beteiligten zu 3 nicht wahr. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der angefochtene B e- schluss beruh t auf einem entscheidungserheblichen Verfahrensfehler. a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Ve r- fahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ve r- 7 8 - 5 - stößt gegen diesen Grundsatz, wenn das Gericht eine n ordnungsgemäß eing e- gangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt. Die gerichtliche Entscheidungsfindung endet mit dem Erlass des B e- schlusses; erst zu diesem Zeitpunkt wird dieser als Rechtsprechungsakt exi s- tent. Bis zum Zeitpunkt des Erlasses befindet sic h der Beschluss nur im En t- wurfsstadium und kann daher vom Gericht noch abgeändert werden. Nach § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG ist die nicht verkündete Beschwerdeentscheidung mit der Übergabe des von den Mitgliedern des Spruchkörpers unterzeichneten B e- schlusses a n die Geschäftsstelle erlassen. Daher sind in Betreuungssachen Schriftsätze des Beschwerdeführers, die bis zu diesem Zeitpunkt eingehen, grundsätzlich bei der Beschwerdeentscheidung noch zu berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn die Entscheidun g im Z eitpunkt des Eingangs des Schrif t- satzes von allen Mitgliedern des Spruchkörpers bereits unterzeichnet, aber noch nicht an die Geschäftsstelle übergeben worden ist. Bleibt schriftsätzliches Vorbringen, das vor Erlass der Entscheidung i . S . v . § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG eingegangen ist, unberücksichtigt, wird der Beschwerdeführer in seinem A n- spr uch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) auch dann verletzt, wenn dem Beschwerdegericht der Schriftsatz nicht mehr rechtzeitig vorgelegt worden ist (vgl. Senatsbesch luss vom 15. Juli 2015 XII ZB 525/14 FamRZ 2015, 1698 Rn. 8 mwN). b) Gemessen hieran hätte das Beschwerdegericht , wie die Rechtsb e- schwerde zutreffend rügt, das Vorbringen aus dem am 24. April 2017 bei G e- richt eingegangenen Schriftsatz der Verfahrens bevollmächtigten des Betroff e- nen bei der Entscheidung über die Beschwerde berücksichtigen müssen. Zwar haben die Mitglieder der Kammer den Beschluss augenscheinlich nach der am 20. April 2017 stattgefundenen Anhörung des Betroffenen noch 9 10 11 - 6 - am gleichen Ta g gefasst und diesen auch unterzeichnet . D er Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen ging dagegen erst am Montag, dem 24. April 2017 , per Fax und am 25. April 2017 im Original nebst Anlagen bei Gericht ein. Je doch ergibt sich aus der Ver fahrensa kte, dass der Beschluss erst am 25. April 2017 der Geschäftsstelle des Landgerichts übergeben worden ist. Da der Schriftsatz somit vor Erlass der Beschwerdeentscheidung beim Landgericht eingegangen war, durfte das darin enthaltene Vorbringen bei de r Beschwerdeentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben. In diesem Schriftsatz legt der Betroffene dar und weist durch eine beig e- fügte Anlage nach , dass das Konto bei der Deutschen Pfandbriefbank durch den Beteiligten zu 3 aufge löst und das darauf befin dliche Guthaben auf ein R e- ferenzkonto überwiesen wurde, dessen Inhaber allein der Betroffene und seine Ehefrau sind . Damit ist aber einer der Umstände, die für das Be schwerde gericht für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung ausschlaggebend waren , weggefa l- len. 3 . Diese Rechtsverletzung i st auch entscheidungserheblich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die auf einer umfassenden Würdigung ve r- schiedener Gesichtspunkte beruhende Entscheidung des Beschwerdegericht s bei Berücksichtigung des In halts d es Schriftsatzes vom 24. April 2017 anders ausgefallen wäre. 4. Der angefocht ene Beschluss ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG auf zuheben und die Sache nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen. 5. Von einer weiteren Begründun g der Entscheidung wird abgesehen, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- 12 13 14 15 - 7 - tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Günter Krüger Vorinstanzen: AG Marburg, Entscheidung vom 05.06.2015 - 32 XVII 1065/14 W - LG Marburg, Entscheidung vom 20.04.2017 - 3 T 157/15 -
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