BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 24/02 vom4. Juni 2003in der Familiensache - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.Dr. Wagenitz und Dr. Ahltbeschlossen:Auf die Gegenvorstellung des Beklagten vom 29. April 2003 wirddie Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 19. März 2003wie folgt geändert:Streitwert: bis 2.000 Die weitergehende Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.Gründe: Die Eingabe des Beklagten vom 19. März 2003 hat sich mit dem Be-schluß des Senats vom selben Tage gekreuzt. Seiner neuerlichen, als Gegen-vorstellung anzusehenden Eingabe vom 29. April 2003, mit der er begehrt, denStreitwert nicht höher festzusetzen, als ihn das Oberlandesgericht für denStreitgegenstand der Berufung festgesetzt hat (1.231,19 DM), kannnur teilweise stattgegeben werden.Auf welchen Erwägungen die Wertfestsetzung des Oberlandesgerichtsberuht, ist für den Senat nicht ersichtlich. Sie ist für das Verfahren der Rechts-beschwerde auch nicht bindend. - 3 -Der Beklagte ist in erster Instanz verurteilt worden, an die Klägerin ins-gesamt 516 DM rückständigen Kindesunterhalt für Mai bis Juli 2000 sowie abAugust 2000 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 791 DM abzüglich biseinschließlich Mai 2001 monatlich gezahlter 619 DM zu zahlen. Das Oberlan-desgericht hat seine hiergegen eingelegte Berufung verworfen, mit der er be-antragt hatte, die Klage für Juli bis September 2001 insgesamt und ab Oktober2001 insoweit abzuweisen, als er zu mehr als 506 DM monatlich verurteilt wor-den ist.Nach § 17 Abs. 1 und 4 GKG in der ab 1. Juli 1998 geltenden Neufas-sung durch Art. 4 Abs. 6 des Kindesunterhaltsgesetzes vom 6. April 1998- BGBl. I S. 666 - berechnet sich der Gebührenstreitwert aus der Summe derbei Einreichung der Klage rückständigen Beträge und dem für die ersten zwölfMonate nach Einreichung der Klage geforderten Betrag.Diese gesetzliche Regelung erscheint wenig geglückt und wirftinsbesondere in den Rechtsmittelinstanzen zahlreiche Fragen auf (vgl. EwersFamRZ 2001, 1050; Eschenbruch/Klinkhammer, Der UnterhaltsprozeßRdn. 5151).Würde § 17 Abs. 1 GKG auch in der Rechtsmittelinstanz uneinge-schränkt angewendet, hätte dies Konsequenzen, die das Gesetz nicht gewollthaben kann. Wendet sich der Rechtsmittelführer gegen seine Verurteilung bei-spielsweise nur insoweit, als er über die ersten zwölf Monate nach Klageeinrei-chung hinaus verurteilt worden ist, und auch insoweit nur hinsichtlich einesSpitzenbetrages, den er für nicht gerechtfertigt hält, müßte der Gebührenstreit-wert für das Rechtsmittelverfahren gleichwohl auf den vollen Betrag der erstenzwölf Monate festgesetzt werden, was angesichts seines eingeschränktenRechtsmittelbegehrens nicht gerechtfertigt erscheint. Ebensowenig kann es - 4 -angehen, von dem nach § 17 Abs. 1 GKG maßgeblichen Unterhaltsanspruchfür die ersten zwölf Monate nur den Teil anzusetzen, der im Rechtsmittelverfah-ren noch im Streit ist, denn dann wäre der Rechtsmittelstreitwert im vorstehen-den Beispiel 0 DM.Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG,demzufolge sich der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens nach den Anträgendes Rechtsmittelführers richtet, erscheint es daher sachgerecht, den Streitwertin entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 GKG nach den ersten zwölfMonaten zu bemessen, die noch im Streit sind (so auch OLG Nürnberg FamRZ2002, 684).Daraus ergibt sich für die Rechtsbeschwerde - wie vom Senat ursprüng-lich festgesetzt - ein gemäß §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 1 GKG auf die erstenzwölf Monate des noch streitigen Zeitraums begrenzter Streitwert von 4.938 DM(nämlich 3 x 791 DM für Juli bis September 2001, für die der Abzug für frühereZeiträume monatlich gezahlter 619 DM nicht mehr in Betracht kommt) zuzüglich2.565 DM (Differenz zwischen 791 DM und 506 DM = 285 DM x 9 Monate) =4.983 DM = 2.524,76 nrr !r#"$%#&" 'Nach erneuter Prüfung gelangt der Senat indes zu dem Ergebnis, daßauch diese Lösung nicht in allen Fällen - so auch hier nicht - angemessen er-scheint. Hätte der Beklagte mit seiner Berufung die Verurteilung zu laufendemUnterhalt insgesamt bekämpft, wäre es - abgesehen von dem nicht mehr zuberücksichtigenden Unterhaltsrückstand von 516 DM - bei dem Streitwert ersterInstanz geblieben, nämlich 10 x (791 - 619 =) 172 DM (August 2000 bis Mai2001) zuzüglich 2 x 791 DM (Juni und Juli 2001) = insgesamt 3.302 DM =1.688,29 )(+*-,r$./0r$12r43 5678r:9+r3;4!;!r-?*2$8@$%2r2rA/ri-nem höheren Gebührenstreitwert führen soll, ist nicht einzusehen. - 5 -Als Korrektiv ist daher die Regelung des § 14 Abs. 2 GKG heranzuzie-hen, demzufolge der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens durch den Wert desStreitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt wird, sofern dieser nicht erwei-tert wird. Der zunächst nach den Anträgen des Rechtsmittelführers zu berech-nende Streitwert des Rechtsmittelverfahrens ist daher nicht höher festzusetzenals derjenige der ersten Instanz.Demnach beträgt der Gebührenstreitwert hier bis 2000 nCB1DE-FG Gebührenstufe 1.500 E$% 'HHahneSprickWeber-MoneckeWagenitzAhlt
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