BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 24/03 vom25. September 2003in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Gantenram 25. September 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichtersder 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom21. Januar 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässigverworfen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 4.000 Gründe: I.Das Finanzamt F. stellte am 13. Februar 2002 Antragauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. MitSchreiben vom 22. Februar 2002 hat das Amtsgericht den Insolvenzantrag demSchuldner zur Kenntnis übersandt und ihn darauf hingewiesen, daß er Rest-schuldbefreiung erlangen könne, wenn er binnen zwei Wochen ab Zustellungdieses Hinweises einen entsprechenden Antrag bei Gericht stelle. - 3 -Mit Schreiben vom 15. November 2002 hat der Schuldner Restschuld-befreiung beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 27. No-vember 2002 wegen Verfristung als unzulässig verworfen.Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners, mit derer zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, blieb ohneErfolg.Hiergegen richtet sich die vom Einzelrichter zugelassene Rechtsbe-schwerde des Schuldners.II.Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO statthafte Rechtsbe-schwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.1. Die Rechtsbeschwerde führt - entgegen der Auffassung der Rechts-beschwerde - nicht wegen Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichenRichters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückweisung der Sache an das Beschwerdegericht, weilder Einzelrichter sich seine Entscheidungszuständigkeit objektiv willkürlich an-gemaßt hat, indem er eine Zulassungsentscheidung getroffen hat, obwohl erbei der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO das Verfahren auf die mit drei Richtern besetzte Kam-mer hätte übertragen müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB134/02, NJW 2003, 1254, 1255). Denn an die Zulassung ist das Rechtsbe- - 4 -schwerdegericht nicht gebunden, weil § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, der diese Bin-dung vorsieht, auf Rechtsbeschwerden, die kraft Gesetzes statthaft sind, nichtanwendbar ist (BGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, NJW-RR 2003,784, 785). Darauf, daß der Einzelrichter trotz der von ihm bejahten grundsätzli-chen Bedeutung das Verfahren nicht auf die vollbesetzte Kammer übertragenhat, kann ein Rechtsmittel nach § 568 Satz 3 ZPO nicht gestützt werden (BGH,Beschl. v. 13. März 2003 aaO S. 1256). Dies ist hier schon deshalb unbedenk-lich, weil der Sache - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - einegrundsätzliche Bedeutung nicht zukommt.3. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht ausreichenddargetan (§ 575 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO).Die Rechtsbeschwerde zeigt weder auf, daß die Sache grundsätzlicheBedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat, noch legt sie ausreichend dar, daßdie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574Abs. 2 Nr. 2 ZPO).Die Vorschrift des § 287 Abs. 1 InsO n.F. setzt einen Insolvenzantragdes Schuldners voraus. Sie ist demnach nicht anwendbar, wenn - wie vorlie-gend - nur ein Gläubiger den Insolvenzantrag stellt (vgl. MünchKomm-InsO/Stephan, Bd. 3 § 287 Rn. 18; MünchKomm-InsO/Schmal, Bd. 1 § 20 Rn. 98;Ahrens, in: Frankfurter Kommentar, 3. Aufl. § 287 Rn. 11a; Uhlenbruck, InsO12. Aufl. § 20 Rn. 26). Dies ergibt sich - wie die Rechtsbeschwerde zutreffendausführt - nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus der Entstehungsge-schichte bei der Neufassung dieser Vorschrift. Hierüber besteht - nach den - 5 -Darlegungen der Rechtsbeschwerde - in Rechtsprechung und Literatur grund-sätzlich kein Streit. Damit wirft die Rechtssache aber keine klärungsbedürftigeund entscheidungserhebliche Rechtsfrage auf, die über den Einzelfall hinausBedeutung für die Allgemeinheit hat.Kreft Fischer Ganternr
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