BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 24/03 vom16. September 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2003durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen,Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorfbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des LandgerichtsSaarbrücken vom 4. Juli 2003 wird auf Kosten der Beschwerde-führerin als unzulässig verworfen.Der Wert des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens wird auf748,20 nrGründe: Die Beschwerdeführerin hat in dem Ausgangsrechtsstreit, einer Werk-vertragssache, die zuständige Richterin des Amtsgerichts St. Wendel erfolglosals befangen abgelehnt. Ihre Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ab-lehnungsantrags hat das Landgericht Saarbrücken zurückgewiesen; dieRechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Nach Zustellung der Entscheidunghat die Beschwerdeführerin beantragt, "die Rechtsbeschwerde beim Bundes-gerichtshof zuzulassen".Der - ersichtlich in Kenntnis des angegriffenen Beschlusses des Landge-richts - gestellte Antrag ist als Rechtsbeschwerdeeinlegung zu verstehen. Die- - 3 -ses Rechtsmittel ist indessen unzulässig, weil Beschlüsse nur dann derRechtsbeschwerde unterliegen, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt istoder die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluß zugelassen wur-de (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO). Weder das eine noch das andere ist hier derFall.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.Melullis Scharen Keukenschrijver Meier-Beck Asendorf
Full & Egal Universal Law Academy