BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 24/04 vom 29. April 2004 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Nekovi!, Vill und Cierniak am 29. April 2004 beschlossen: Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechts-beschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landge-richts Memmingen vom "2. Januar 2004 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ ""4 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Denn es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO vor. Die Beurteilung des Landgerichts, daß der Schuldner den Wohnsitz in Ziemetshausen noch nicht aufgegeben hat, beruht auf tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalles und erfor-dert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Kreft Ganter Nekovi! Vill Cierniak
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