BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 24/06 vom 21. September 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 4a Abs. 1; ZPO 247 114 Die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens kann dem Schuldner nicht unter R374ckgriff auf die von der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grunds344tze zur herbeigef374hrten Verm366genslosigkeit versagt werden. Der Schuldner ist grunds344tzlich nicht verpflichtet, R374cklagen f374r die zu erwartenden Kosten eines Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen zu bilden. BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 24/06 - LG Duisburg AG Duisburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Frist zur Einlegung und Be-gr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 26. September 2005 gew344hrt. Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der vorbezeichnete Beschluss, soweit das Landgericht die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 10. August 2005 zur374ckgewiesen hat, und auch dieser Beschluss aufgehoben. Dem Schuldner werden die Kosten des Insolvenzer366ffnungs- und des Insolvenzverfahrens sowie des Verfahrens zur Restschuldbe-freiung gestundet. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.800 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Nach zwei vorangegangenen Er366ffnungsantr344gen von Sozialversiche-rungstr344gern stellte auch der Schuldner einen Antrag auf Er366ffnung des (Re- gel-)Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen sowie einen Antrag auf Gew344h-rung der Restschuldbefreiung. Ferner begehrt er die Stundung der Verfahrens-kosten. 1 Von August 2003 bis Dezember 2004 betrieb der Schuldner ein Unter-nehmen zur Brandsanierung und einen Handel mit Textilien und Haushaltswa-ren. Zeitweilig besch344ftigte er zehn Arbeitnehmer. Im November 2004 fanden mehrere erfolglose Zwangsvollstreckungsversuche in sein Verm366gen statt. Zu dieser Zeit schuldete er Sozialversicherungsbeitr344ge in H366he von 13.900 200. Am 17. Dezember 2004 meldete der Schuldner sein Gewerbe ab und ver344u337erte vier Kraftfahrzeuge zum Gesamtpreis von 5.100 200. In der Folgezeit verbrauchte er diesen Erl366s. Seit Februar 2005 erh344lt der Schuldner f374r sich und seinen minderj344hrigen Sohn Arbeitslosengeld II. 2 Das Amtsgericht hat den Stundungsantrag abgelehnt. Die sofortige Be-schwerde des Schuldners hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Dagegen wen-det sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde. 3 - 4 - II. Die statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. 247247 7, 6 Abs. 1, 247 4d Abs. 1 InsO) Rechtsbeschwerde ist zul344ssig und begr374ndet. 4 1. Das Beschwerdegericht hat - auch unter Bezugnahme auf die Ausf374h-rungen des Insolvenzgerichts - gemeint, der Schuldner h344tte f374r den absehba-ren Fall einer Insolvenzantragstellung nach M366glichkeit R374cklagen bilden m374s-sen. Dieser Obliegenheit sei der Schuldner grob fahrl344ssig nicht nachgekom-men, indem er den Erl366s aus dem Verkauf der vier Personenkraftwagen ver-braucht habe. 5 2. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 a) Mit Beschl374ssen vom 16. Dezember 2004 (IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208) und vom 27. Januar 2005 (IX ZB 270/03, WM 2005, 527, 528) hat der Senat entschieden, dass die Stundung nach 247 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO nicht nur bei Vorliegen eines der in 247 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO genannten Versagungsgr374nde f374r die Restschuldbefreiung, sondern auch in anderen F344l-len des 247 290 Abs. 1 InsO ausgeschlossen ist, sofern sie bereits in diesem Ver-fahrensstadium zweifelsfrei gegeben sind. Der Gesetzgeber wollte, wie der Se-nat zur Begr374ndung ausgef374hrt hat, die Entscheidung 374ber die Stundung an leicht feststellbare und f374r den Schuldner offensichtliche Tatsachen kn374pfen. Die "Verfahrenskostenhilfe" dient auch der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung. An leicht feststellbare und f374r den Schuldner offensichtliche Tatsachen kann bei den Versagungsgr374nden nach 247 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO angekn374pft werden. Die anderen in 247 290 Abs. 1 InsO genannten Versa-gungsgr374nde sind zwar nach der amtlichen Begr374ndung keine tauglichen An- 7 - 5 - kn374pfungspunkte (BT-Drucks. 14/5680 S. 12, 20). Sie werden daher grunds344tz-lich erst bei der Entscheidung 374ber die Aufhebung der Stundung ber374cksichtigt (247 4c Nr. 5 InsO). Daraus folgt aber nicht, dass die anderen Versagungsgr374nde bei der Entscheidung 374ber die Stundung stets unber374cksichtigt bleiben m374ssen. Vielmehr ist die Stundung der Verfahrenskosten grunds344tzlich zu versagen, wenn die Voraussetzungen eines solchen weiteren Versagungsgrundes bereits in diesem Verfahrensstadium zweifelsfrei feststehen. b) Das gilt auch f374r den Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Zwar wird insoweit in der Literatur die Auffassung vertreten, dass dieser Versa-gungsgrund f374r das summarische Stundungsverfahren ungeeignet sei. Das fol-ge aus der Notwendigkeit schwieriger Abw344gungen und der Unvereinbarkeit mit dem Beschleunigungsgebot (Kohte in Kohte/Ahrens/Grote, Verfahrenskosten-stundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren 3. Aufl. 247 4a Rn. 14 bis 17a; Braun/Buck, Insolvenzordnung 2. Aufl. 247 4a Rn. 22). Dies steht jedoch der vom Senat bejahten Anwendbarkeit grunds344tzlich aller Tatbe-st344nde des 247 290 Abs. 1 InsO nicht entgegen, wenn die entsprechenden Vor-aussetzungen bereits im Stundungsverfahren zweifelsfrei feststehen. So hat der Senat auch keine Bedenken getragen, den von den genannten Autoren eben-falls ausgeklammerten Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO in diesem Zusammenhang anzuwenden (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 aaO; v. 27. Januar 2005 - IX ZA 20/04). 8 Die Voraussetzungen des 247 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO sind hier indes nicht zweifelsfrei gegeben. In Betracht kommt allein der Fall der Verschwendung schuldnereigenen Verm366gens. Die Verschwendung von Verm366gen ist zu beja-hen, wenn Werte au337erhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhal-tensweise verzehrt werden (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 290 9 - 6 - Rn. 54; M374nchKomm-InsO/Stephan, 247 290 Rn. 60; K374bler/Pr374tting/Wenzel, InsO 247 290 Rn. 18). Etwa get344tigte Ausgaben m374ssen im Verh344ltnis zum Ge-samtverm366gen und dem Einkommen des Schuldners als grob unangemessen und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen (HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. 247 290 Rn. 12; Uhlenbruck, aaO; vgl. auch BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, ZVI 2005, 643, 644). Dies kann hier nicht festgestellt wer-den. Das Beschwerdegericht hat die Darstellung des Schuldners nicht wider-legt, er habe sich im Dezember 2004 im Zusammenhang mit der Aufgabe sei-nes Gewerbes in einer finanziellen Ausnahmesituation befunden und in dem Verkauf der Fahrzeuge die einzige M366glichkeit gesehen, seine Familie zu er-n344hren. Im Beschwerdeverfahren hat der Schuldner hierzu n344her ausgef374hrt, er habe den Erl366s f374r seine existenziellen Bed374rfnisse verwendet, n344mlich um sei-ne Familie zu ern344hren, zu kleiden und den Wohnraum zu sichern. Dies sind keine Verhaltensweisen, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr nachvollziehbar sind und grob unangemessen erscheinen. c) Allerdings hat der Senat (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 aaO) anerkannt, dass 247 4a Abs. 1 Satz 4 InsO auch sonst keine abschlie337ende Re-gelung trifft. Eine Stundung braucht dann nicht gew344hrt zu werden, wenn die Restschuldbefreiung aus anderen Gr374nden, die nicht unter 247 290 InsO fallen, offensichtlich nicht erreicht werden kann (K374bler/Pr374tting/Wenzel, aaO 247 4a Rn. 38 a), etwa weil der Schuldnerantrag unzul344ssig ist (AG K366ln NZI 2002, 618) oder die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gem344337 247 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind (AG Siegen ZInsO 2003, 478; AG Marburg ZVI 2002, 275 f; AG M374nchen ZVI 2003, 369, 370). Vergleichbar liegt der Fall hier indes nicht. Aus den Feststellungen des Landgerichts geht nicht hervor, dass der Schuldner das Ziel der Restschuldbe-freiung nicht oder doch im Wesentlichen nicht erreichen kann. 10 - 7 - d) Mit den vorstehenden Erweiterungen des 247 4a Abs. 1 InsO sind die der Auslegung durch den Wortlaut, den Sinn und Zweck der Vorschrift sowie den Willen des Gesetzgebers gesetzten Grenzen erreicht (Kohte in Kohte/ Ahrens/Grote, aaO 247 4a Rn. 17 a; vgl. allgemein BVerfG NJW 1987, 1619, 1620; 2005, 409). Ein R374ckgriff auf die von der Rechtsprechung zur Prozess-kostenhilfe entwickelten allgemeinen Grunds344tze zur herbeigef374hrten Verm366-genslosigkeit ist nicht zul344ssig. Zwar besteht in der Rechtsprechung der Ober-landesgerichte und in der zivilprozessualen Literatur im Grundsatz Einigkeit, dass einer Partei, die sich trotz eines absehbaren Prozesses ihres vorhandenen Verm366gens ent344u337ert, unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe verweigert werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2005 - XII ZB 247/03, NJW 2005, 2781 [Scheinehe]; Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. 247 115 Rn. 55; Z366l-ler/Philippi, ZPO 25. Aufl. 247 115 Rn. 72 f; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. 247 114 Rn. 20, 247 115 Rn. 92; M374nchKomm-ZPO/Wax, 247 114 Rn. 96, 247 115 Rn. 65; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 27. Aufl. 247 115 Rn. 17, jeweils m.w.N. aus der Rspr.). Dies ist aber auf die Stundung der Verfahrenskosten gem344337 247 4a InsO nicht 374bertragbar. Denn die Verfahrenskostenhilfe nach der Insolvenzordnung ist ein von den Vorschriften der Prozesskostenhilfe abweichendes, eigenst344ndi-ges Rechtsinstitut (BT-Drucks. 14/5680 S. 1,11 f). Auch soll nach den Vorstel-lungen des Gesetzgebers die (vorl344ufige) Gew344hrung der "Verfahrenskostenhil-fe" zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung beitragen (BT-Drucks. 14/5680 S. 12). Komplizierte Pr374fungen, die schon im Ansatz mit Unsicherhei-ten tats344chlicher Art behaftet und geeignet sind, das Verfahren zu verz366gern, Rechtsmittel im Er366ffnungsverfahren herauszufordern und damit dem Anliegen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, mittellosen Personen den Verfahrenszugang unter zumutbaren Bedingungen zu er366ffnen, sollen in diesem Verfahrensab-schnitt nach M366glichkeit unterbleiben (BGH, Beschl. v. 25. September 2003 11 - 8 - - IX ZB 459/02, NZI 2003, 665, 666). Aufw344ndige Aufkl344rungsversuche des In-solvenzgerichts, ob und warum sich ein Schuldner seit dem Zeitpunkt drohen-der oder bereits eingetretener Zahlungsunf344higkeit der ihm verbliebenen Ver-m366genswerte ent344u337ert hat, haben regelm344337ig zu unterbleiben. Gegen die von den Vorinstanzen (ebenso bereits LG Duisburg ZVI 2004, 534 f; stark ein-schr344nkend K374bler/Pr374tting/Wenzel, InsO 247 4a Rn. 32; Ner-lich/R366mermann/Becker, InsO 247 4a Rn. 34, jew. nur f374r das Verbraucherinsol-venzverfahren; a.A. LG Freiburg, Beschl. v. 12. Februar 2004 - 4 T 308/02 und 4 T 309/02, zit. nach juris; Braun/Buck, InsO 4. Aufl. 247 4a Rn. 9; Pape NJW 2005, 2755) angenommene Obliegenheit des Schuldners, "R374cklagen f374r die Verfahrenskosten anzusparen", spricht jedenfalls im vorliegenden Fall auch, dass der Schuldner, der im Jahr 2002 die eidesstattliche Versicherung abgege-ben hatte, st344ndigen Vollstreckungsversuchen ausgesetzt war. Die M366glichkeit, Verm366gen zur Finanzierung eines Insolvenzverfahrens zu bilden, scheidet in einem solchen Fall regelm344337ig aus. Stellt sich sp344ter eine Verm366gensver-schwendung heraus, kann die Stundung gem344337 247 4c Nr. 5 InsO wieder aufge-hoben werden. III. Gem344337 247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO sind die angefochtenen Entscheidun-gen aufzuheben. Gem344337 247 577 Abs. 5 ZPO hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. 12 - 9 - Eine teilweise Verwerfung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Be-tracht. Denn der vom Schuldner gestellte Aufhebungsantrag richtet sich - recht verstanden - nur gegen die Zur374ckweisung seiner sofortigen Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss, nicht aber gegen die Ablehnung seines zweit- instanzlichen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Oktober 2004 - IX ZB 73/03, ZVI 2005, 47 f). 13 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 10.08.2005 - 62 IN 64/05 - LG Duisburg, Entscheidung vom 26.09.2005 - 7 T 219/05 -
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