BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 24/06 vom 13. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg am 13. Februar 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss der 6. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 23. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung 374ber die Berufung der Kl344gerin und 374ber die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens an das Landgericht Darmstadt zur374ck-verwiesen. Beschwerdewert: 900 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat gegen374ber der Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe zweier B374rgschaftsurkunden geltend gemacht. Das Amtsge-richt hat mit Urteil vom 29. Oktober 2004, zugestellt am 22. November 2004, die Klage abgewiesen. Nachdem die Beklagte bereits mit Schrei- 1 - 3 - ben vom 16. November 2004 die beiden B374rgschaftsurkunden an die Kl344gerin 374bersandt hatte, hat die Kl344gerin am 6. Dezember 2004 Beru-fung eingelegt. In der Berufungsbegr374ndung hat die Kl344gerin den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. Mit Beschluss vom 23. Juni 2006 hat das Berufungsgericht die Berufung der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. Die Berufung der Kl344gerin sei bereits im Zeitpunkt der Berufungseinlegung unzul344ssig gewesen, weil die Beschwer der Kl344-gerin lediglich in ihrem Kosteninteresse bestanden habe. Dieses setze sich aus den Kosten f374r ihren Prozessbevollm344chtigten einschlie337lich ihres Korrespondenzanwalts und den Gerichtskosten zusammen und betrage lediglich 550 200. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Kl344ge-rin. II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig und begr374ndet. 2 1. Die gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt-hafte Rechtsbeschwerde der Kl344gerin ist zul344ssig, weil dies zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts erforderlich ist (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der ange-fochtene Beschluss verletzt die Kl344gerin in ihrem verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Anspruch auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschut-zes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Die Verfahrensgarantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutba-rer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschwe- 3 - 4 - ren oder aufgrund eines im Einzelfall offenkundigen Versto337es gegen Verfahrensgrundrechte zu versagen (vgl. dazu BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227). 4 Indem das Berufungsgericht zu Unrecht (dazu unter 2.) die Be-schwer der Kl344gerin lediglich nach den ihr entstandenen au337ergerichtli-chen Kosten und den Gerichtskosten berechnet hat, ohne auch die ihr in dem erstinstanzlichen Urteil auferlegten au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu ber374cksichtigen, hat es der Kl344gerin den Zugang zur Beru-fungsinstanz ungerechtfertigt versagt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 5 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts 374bersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes i.S. des 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Berufungssumme von 600 200. Dabei kann dahinstehen, ob der Ausgangs-punkt des Berufungsgerichts, infolge der Erledigung der Hauptsache be-stehe die Beschwer der Kl344gerin nur noch in ihrem Kosteninteresse, zu-treffend ist oder ob die Erledigung der Hauptsache "zwischen den In-stanzen" die sich aus dem angefochtenen Urteil ergebende Beschwer des unterlegenen Kl344gers nicht beseitigt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. April 1992 - XII ZR 221/90, NJW-RR 1992, 1032, 1033; Z366ller/ Gummer/He337ler, ZPO 26. Aufl. Vor 247 511 Rdn. 23). Das Kosteninteresse der Kl344gerin bildet jedenfalls die Untergrenze f374r ihre Beschwer. 6 Dieses 374bersteigt die Berufungssumme von 600 200. Entgegen der Berechnung des Berufungsgerichts sind hierbei nicht nur die Gerichts-kosten und die eigenen au337ergerichtlichen Kosten der Kl344gerin von zu- 7 - 5 - sammen 550 200, sondern auch die ihr in dem erstinstanzlichen Urteil auf-erlegten au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten 374ber 282,50 200 zu be-r374cksichtigen, so dass die Beschwer der Kl344gerin mehr als 600 200 betr344gt. Weshalb das Berufungsgericht letztere trotz des Hinweises der Kl344gerin im Schriftsatz vom 8. Juni 2005 nicht einbezogen hat, ist nicht nachvoll-ziehbar; eine Begr374ndung hat es hierf374r nicht gegeben. Nobbe M374ller Ellenberger Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: AG Bensheim, Entscheidung vom 29.10.2004 - 6 C 765/04 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 23.06.2006 - 18 S 7/05 -
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